RS OGH 2005/12/19 4Ob230/05k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2005
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Norm

UWG §9 B3

Rechtssatz

Der Schutz der besonderen Bezeichnung eines Druckwerks setzt nicht voraus, dass die Bezeichnung auch für das Unternehmen verwendet wird. Wie die anderen in § 9 UWG angeführten Kennzeichen dient auch die besondere Bezeichnung eines Druckwerks dazu, das Angebot des Unternehmers von dem der Mitbewerber zu unterscheiden. Die (prioritätsältere) besondere Bezeichnung eines Druckwerks ist auch gegenüber einer Firma, einer Marke oder einem besonderen Geschäftsabzeichen geschützt (so schon: 4 Ob 113/89). Hier:

Katalogbezeichnung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120465

Dokumentnummer

JJR_20051219_OGH0002_0040OB00230_05K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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