RS OGH 2005/2/8 4Ob226/04w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.02.2005
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Norm

UWG §9 C5

Rechtssatz

Die Verwendung eines Zeichens als Domain ist ein Unterfall der Kennzeichennutzung. Stehen einander das Firmenschlagwort des Klägers und die aus dem Firmenschlagwort des Beklagten gebildete Domain gegenüber, so entscheidet der Zeitvorrang der Firmen und nicht der Zeitpunkt der Anmeldung der Domain.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119757

Dokumentnummer

JJR_20050208_OGH0002_0040OB00226_04W0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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