Norm: UWG §7 AUWG §14 A
Rechtssatz: "Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs" ist eine Tatbestandsvoraussetzung, die im
Spruch: jedenfalls dann nicht gesondert angeführt werden muß, wenn schon aus der Art des der Beklagten untersagten Verhaltens folgt, daß das Unterlassungsgebot nur ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs erfaßt. Entscheidungstexte 4 Ob 358/97v Entscheidungstext OGH 09.12.... mehr lesen...
Norm: ABGB §1330 Abs2 BIZPO §226 IIB12UWG §14 A2
Rechtssatz: Bei der Beurteilung, ob durch das Anbot eines Unterlassungsvergleichs bloß hinsichtlich eines mehrerer gleichzeitig gestellter Unterlassungsbegehren bei gleichzeitiger Bestreitung der übrigen die Vermutung der Wiederholungsgefahr weggefallen ist, kommt es allerdings auf die Umstände des Einzelfalles an. Entscheidungstexte 6 Ob 95/97... mehr lesen...