Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss vom 13.01.2012 leitete der Vorstand der E-Control (im Folgenden: belangte Behörde) ein Verfahren zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben sowie des Mengengerüsts gemäß § 48 ElWOG 2010 betreffend die nunmehr beschwerdeführende Partei ein. Am 07.09.2012 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, GZ. V KOS 121/12 (im Folgenden: Kostenbescheid 2013), dessen
Spruch: auszugsweise la... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss vom 13.01.2012 leitete der Vorstand der E-Control (im Folgenden: belangte Behörde) ein Verfahren zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben sowie des Mengengerüsts gemäß § 48 ElWOG 2010 betreffend die nunmehr beschwerdeführende Partei ein. Am 07.09.2012 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, GZ. V KOS 132/12 (im Folgenden: Kostenbescheid 2013), dessen
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss vom 13.01.2012 leitete der Vorstand der E-Control (im Folgenden: belangte Behörde) ein Verfahren zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben sowie des Mengengerüsts gemäß § 48 ElWOG 2010 betreffend die nunmehr beschwerdeführende Partei ein. Am 31.08.2012 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, GZ. V KOS 101/12 (im Folgenden: Kostenbescheid 2013), dessen
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss vom 13.01.2012 leitete der Vorstand der E-Control (im Folgenden: belangte Behörde) ein Verfahren zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben sowie des Mengengerüsts gemäß § 48 ElWOG 2010 betreffend die nunmehr beschwerdeführende Partei ein. Am 31.08.2012 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, GZ. V KOS 022/12 (im Folgenden: Kostenbescheid 2013), dessen
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die vorliegende Entscheidung ersetzt die vom Verwaltungsgerichtshof infolge behördlicher Unzuständigkeit aufgehobene Entscheidung der damaligen Berufungsbehörde Regulierungskommission der E-Control (im Folgenden: Regulierungskommission oder REK) XXXX vom XXXX . 1. Die vorliegende Entscheidung ersetzt die vom Verwaltungsgerichtshof infolge behördlicher Unzuständigkeit aufgehobene Entscheidung der damaligen ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die vorliegende Entscheidung ersetzt die vom Verwaltungsgerichtshof infolge behördlicher Unzuständigkeit aufgehobene Entscheidung der damaligen Berufungsbehörde Regulierungskommission der E-Control (im Folgenden: Regulierungskommission oder REK). 2. Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben u... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die vorliegende Entscheidung ersetzt die vom Verwaltungsgerichtshof infolge behördlicher Unzuständigkeit aufgehobene Entscheidung der damaligen Berufungsbehörde Regulierungskommission der E-Control (im Folgenden: Regulierungskommission oder REK). 2. Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben u... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die vorliegende Entscheidung ersetzt die vom Verwaltungsgerichtshof infolge behördlicher Unzuständigkeit aufgehobene Entscheidung der damaligen Berufungsbehörde Regulierungskommission der E-Control (im Folgenden: Regulierungskommission oder REK). 2. Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben u... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die vorliegende Entscheidung ersetzt die vom Verwaltungsgerichtshof infolge behördlicher Unzuständigkeit aufgehobene Entscheidung der damaligen Berufungsbehörde Regulierungskommission der E-Control (im Folgenden: Regulierungskommission oder REK). 2. Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben u... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem bekämpften Bescheid stellte der Vorstand der E-Control (im Folgenden: belangte Behörde) für die XXX (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) den "Kostenanpassungsfaktor" mit 2,5 % (Spruchpunkt 1.) und die Kosten für die Systemnutzungsentgelte gemäß § 51 Abs. 2 ElWOG 2010 mit insgesamt "TEUR" 2.575,1 fest (Spruchpunkt 2.); mit Spruchpunkt 3. wurden die Kosten für die Netzverluste festgestellt, mit Spruchpunkt 4.... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem bekämpften Bescheid stellte die belangte Behörde für die XXX (die nunmehr mitbeteiligte Partei) den Kostenanpassungsfaktor mit 2,5 % (Spruchpunkt 1.) und die Kosten für die Systemnutzungsentgelte gemäß § 51 Abs. 2 ElWOG 2010 mit insgesamt "TEUR" 3.462,2 fest (Spruchpunkt 2.); mit Spruchpunkt 3. wurden die Kosten für die Netzverluste festgestellt, mit Spruchpunkt 4. die Mengenbasis für den Bezug aus dem vorg... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist ein (Verteiler-)Netzbetreiber iSd § 7 Abs. 1 Z 51 und Z 76 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, idF BGBl. I Nr. 174/2013. 1. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist ein (Verteiler-)Netzbetreiber iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 51 und Ziffer 76, Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2... mehr lesen...