TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/16 W219 2017866-1

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Veröffentlicht am 16.07.2018
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Entscheidungsdatum

16.07.2018

Norm

AVG §37
B-VG Art.133 Abs4
ElWOG §48 Abs1
ElWOG §51
ElWOG §51 Abs2
ElWOG §59
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W219 2017866-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch SchneideR's Rechtsanwalts-KG, Ebendorferstraße 10/6b, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Vorstands der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom 31.08.2012, GZ. V KOS 022/12, betreffend die Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben und des Mengengerüstes der XXXX gemäß § 48 ElWOG 2010 zu Recht erkannt (Pkt. A.I.) bzw. beschlossen (Pkt. A.II.):

A)

I. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides (Kostenanpassungsfaktor) wegen entschiedener Sache ersatzlos behoben wird.

II. Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides (Feststellung der Kosten für das Systemnutzungsentgelt) wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Ermittlung der Kosten für das Systemnutzungsentgelt für das Jahr 2013 unter Berücksichtigung eines Kostenanpassungsfaktors von 2,5% p.a. an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss vom 13.01.2012 leitete der Vorstand der E-Control (im Folgenden: belangte Behörde) ein Verfahren zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben sowie des Mengengerüsts gemäß § 48 ElWOG 2010 betreffend die nunmehr beschwerdeführende Partei ein. Am 31.08.2012 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, GZ. V KOS 022/12 (im Folgenden: Kostenbescheid 2013), dessen Spruch auszugsweise lautet wie folgt:

"I. Spruch

1. Der Kostenanpassungsfaktor wird mit 3,50% festgestellt.

2. Die Kosten für das Systemnutzungsentgelt gemäß § 51 Abs. 2 ElWOG 2010 werden wie folgt festgestellt (in TEUR):

Bild kann nicht dargestellt werden

3. Die Kosten für Netzverluste werden wie folgt festgestellt:

[...]

4. Das der Entgeltermittlung für die Netznutzung und Netzverluste zu Grunde zu legende Mengengerüst wird wie folgt festgestellt:

[...]

5. Die Mengenbasis für den Bezug aus dem vorgelagerten Netz sowie für zusätzliche vorgelagerte Netzkosten wird wie folgt festgestellt:

[...]

6. Die von den festgestellten Kosten und Werten abweichenden Anträge werden abgewiesen."

2. Mit Schriftsatz vom 14.09.2012 erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde (an die Regulierungskommission der E-Control als damalige Rechtsmittelbehörde) gegen den Kostenbescheid 2013 und beantragte, die Regulierungskommission möge Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides so abändern, dass der Kostenanpassungsfaktor mit 2,5% festgestellt werde und demzufolge Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides so abändern, dass die in diesem Punkt festgesetzten Kosten unter Berücksichtigung eines Kostenanpassungsfaktors von 2,5% berechnet werden.

In einem weiteren Schriftsatz regte die beschwerdeführende Partei an, das Verfahren vor der Regulierungskommission bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in den damals bei diesem anhängigen Verfahren ZI. 2012/05/0092 bis 0096 auszusetzen, denn der Ausgang des Verfahrens vor der Regulierungskommission hänge von der besagten höchstgerichtlichen Entscheidung ab; würde der Verwaltungsgerichtshof in jenen Verfahren den generellen Kostenanpassungsfaktor mit 3,5% als zu hoch angesetzt aufheben, wäre wohl auch den Beschwerden gegen die Kostenbescheide 2013 stattzugeben.

3. Mit Bescheid vom 13.03.2013, GZ. R REM 09/12, änderte die Regulierungskommission den angefochtenen Kostenbescheid 2013 teilweise ab, indem sie aussprach:

"Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl I Nr 51/1991 idF 100/2011 abgeändert, sodass Spruchpunkt 1. zu lauten hat:

1. Als Zielvorgabe gemäß § 48 Abs. 1 iVm § 59 Abs. 2 und 3 ElWOG 2010 wird ein Einsparungspotenzial von jeweils 3,5 % pro Jahr bis 31. Dezember 2013 festgestellt."

4. Gegen den genannten Bescheid der Regulierungskommission erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

5. Zwischenzeitig entschied der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.11.2014, Zl. 2012/05/0092, in jener Sache, die die beschwerdeführende Partei für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens vor der Regulierungskommission (jetzt: vor dem Bundesverwaltungsgericht) als maßgeblich erachtete, insoweit, als das Höchstgericht die dortige Beschwerde als unbegründet abwies. Eine Ermessensüberschreitung liege durch die Festlegung eines Kostenanpassungsfaktors iHv 3,5% nicht vor.

6. Mit Erkenntnis vom 17.12.2015, ZI. 2013/05/0081-12, entschied der Verwaltungsgerichtshof über die in Pkt. 4. erwähnte Beschwerde der auch hier beschwerdeführenden Partei und hob den Bescheid der Regulierungskommission vom 13.03.2013, GZ R REM 09/12, wegen Rechtswidrigkeit in Folge Unzuständigkeit der Regulierungskommission auf.

7. Am 02.02.2016 langte das zuletzt genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs beim Bundesverwaltungsgericht zwecks Fortsetzung des Verfahrens gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

1.1. Der für die Entscheidung rechtserhebliche Sachverhalt ergibt sich einerseits aus der Wiedergabe des Verfahrensablaufs unter Pkt. I. .

1.2. Darüber hinaus wird festgestellt, dass die belangte Behörde mit ihrem Bescheid vom 14.10.2011, GZ. V KOS 022/11, (in der Folge: Kostenbescheid 2012) ausgesprochen hat:

"1. Der Kostenanpassungsfaktor wird mit 2,5 % festgestellt".

Der Kostenbescheid 2012 enthält in seiner Begründung auf S. 18 unter dem Pkt. 3.4.2. Kostenanpassungsfaktor nachstehenden Satz: "Da daher die Feststellung eines individuellen Effizienzwertes unterbleibt, wird stattdessen für die verbleibende Zeitspanne der 2. Regulierungsperiode ein angepasster genereller Produktivitätsfaktor in Höhe von 2,5% p.a. herangezogen."

Nach der den Kostenbescheiden der belangten Behörde beiliegenden Regulierungssystematik endete die zweite Regulierungsperiode Strom am 31. Dezember 2013.

Gegen den Kostenbescheid 2012 wurde kein Rechtsmittel erhoben.

1.3. Sämtliche Feststellungen beruhen auf den Verwaltungsakten und sind unstrittig.

2. Rechtlich folgt daraus:

2.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des ElWOG 2010 lauten:

"5. Teil

Systemnutzungsentgelt

1. Hauptstück

Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte

Feststellung der Kostenbasis

§ 48. (1) Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Netzbetreibern mit einer jährlichen Abgabemenge an Entnehmer von mehr als 50 GWh im Kalenderjahr 2008 von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen. Die Kosten und das Mengengerüst der übrigen Netzbetreiber können von Amts wegen mit Bescheid festgestellt werden.

(2) Der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Regulierungsbehörde hat deren Vertretern Auskünfte zu geben und Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Wirtschaftlich sensible Informationen, von denen die Vertreter bei der Ausübung ihrer Einsichtsrechte Kenntnis erlangen, sind vertraulich zu behandeln. Die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Bundesarbeitskammer können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde gemäß Abs. 1 wegen Verletzung der in § 59 bis § 61 geregelten Vorgaben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie in weiterer Folge gemäß Art. 133 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

[...]

3. Hauptstück

Grundsätze der Kosten- und Mengenermittlung

Kostenermittlung

§ 59. (1) Die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen und sind differenziert nach Netzebenen zu ermitteln. Dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten sind zu berücksichtigen. Der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz ist Rechnung zu tragen. Die Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen ausgeht, ist zulässig. Investitionen sind in angemessener Weise ausgehend von den ursprünglichen Anschaffungskosten sowie den Finanzierungskosten zu berücksichtigen. Außerordentliche Aufwendungen oder Erträge können über einen mehrjährigen Zeitraum anteilig verteilt werden. Die bei einer effizienten Implementierung neuer Technologien entstehenden Kosten sind in den Entgelten unter Berücksichtigung der beschriebenen Grundsätze und der Nutzung von Synergieeffekten angemessen zu berücksichtigen. Internationale Transaktionen und Verträge für den Transport von Energie gemäß § 113 Abs. 1 sind bei der Kostenermittlung zu berücksichtigen.

(2) Für die Ermittlung der Kosten sind Zielvorgaben zugrunde zu legen, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren. Dabei sind die festgestellten Kosten sowohl um generelle Zielvorgaben, die sich an Produktivitätsentwicklungen orientieren, als auch um die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate anzupassen. Individuelle Zielvorgaben können aufgrund der Effizienz der Netzbetreiber berücksichtigt werden. Die dabei anzuwendenden Methoden haben dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen. Bei der Ermittlung der individuellen Zielvorgaben können neben einer Gesamtunternehmensbetrachtung bei sachlicher Vergleichbarkeit auch einzelne Teilprozesse herangezogen werden. Dabei ist sicher zu stellen, dass für die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber Anreize bestehen, die Effizienz zu steigern und notwendige Investitionen angemessen durchführen zu können.

(3) Der Zeitraum zur Realisierung der Zielvorgaben (Zielerreichungszeitraum) kann durch die Regulierungsbehörde im jeweiligen Kostenbescheid in ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden unterteilt werden. Zum Ende einer Regulierungsperiode können die unternehmensindividuellen Effizienzfortschritte einer Evaluierung unterzogen werden. Nach einer Regulierungsperiode kann neuerlich ein Effizienzvergleich oder ein alternatives dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Regulierungssystem zur Ermittlung der Netznutzungsentgelte umgesetzt werden.

[...]"

2.3. Zu Spruchpunkt A) I. :

2.3.1. Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.11.2014, ZI. 2012/05/0092 (und den gleichgerichteten Erkenntnissen desselben Tages, ZI. 2012/05/0093 und 2012/05/0094) lag folgende Konstellation zu Grunde:

Der Vorstand der E-Control hatte mit Bescheid vom 14.10.2011 den Kostenanpassungsfaktor eines bestimmten Unternehmens mit 2,5% festgestellt. Begründend hatte der Vorstand der E-Control ausgeführt, dass das betroffene Unternehmen erstmals der Kostenprüfung unterliege und an einer Benchmarkinganalyse nicht teilgenommen habe. Es werde aufgrund der nicht ausreichenden Datenlage von einer solchen für die neu zu prüfenden Unternehmen Abstand genommen und unterbleibe die Feststellung eines individuellen Effizienzwertes, vielmehr werde stattdessen für die verbleibende Zeitspanne der zweiten Regulierungsperiode ein angepasster genereller Produktivitätsfaktor iHv 2,5% p.a. (statt im Jahr davor mit 1,95%) herangezogen. Die damalige Rechtsmittelbehörde, die Regulierungskommission, änderte diesen Bescheid auf Grund einer dagegen erhobenen Beschwerde mit Bescheid vom 28.03.2012, GZ. R REM 05/11, insoweit ab, als sie nun aussprach, als Zielvorgabe werde ein Einsparungspotenzial von jeweils 3,5% pro Jahr bis 31. Dezember 2013 festgestellt.

Gegen diese Entscheidung der Regulierungskommission erhob das betroffene Unternehmen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, die dieser als unbegründet abwies. Das Höchstgericht begründete die Abweisung damit, dass aufgrund des Vergleichs mit den schon bisher der Anreizregulierung unterworfenen Unternehmen und des Effekts, der durch den Eintritt in das Regulierungssystem zu erwarten sei, durch die Festlegung eines Kostenanpassungsfaktors iHv 3,5% eine Ermessensüberschreitung nicht anzunehmen sei. In seiner Begründung stellte der Verwaltungsgerichtshof außerdem klar:

"3.4. Der Gleichheitsgrundsatz wurde nicht dadurch verletzt, dass für andere Unternehmen (die kein Rechtsmittel ergriffen haben) lediglich der von der Erstinstanz festgelegte Kostenanpassungsfaktor von 2,5% statt verfahrensgegenständlich 3,5% gilt. Die Berufungsbehörde ist gemäß § 66 Abs. 4 AVG berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Dabei ist die Berufungsbehörde keineswegs gehalten, auf andere unbekämpft gebliebene Bescheide der Erstinstanz Bedacht zu nehmen. Dieses Abänderungsrecht ermächtigte die Behörde auch, im Spruch den Zielerreichungszeitraum (bis 31. Dezember 2013) festzulegen, von dem auch die Erstinstanz durch die Bezugnahme auf die verbleibende Zeitspanne der 2. Regulierungsperiode ausgegangen ist."

2.3.2. Im Unterschied zu dieser Konstellation wurde im vorliegenden Fall der Kostenanpassungsfaktor nicht im Zuge einer Rechtsmittelentscheidung, sondern durch die belangte Behörde selbst mit dem hier angefochtenen Kostenbescheid 2013 mit 3,5% festgesetzt (und damit im Vergleich zum Kostenbescheid 2012 erhöht).

2.3.3. Die vorliegende Beschwerde führt zunächst aus, in der Begründung des angefochtenen Kostenbescheides 2013 werde völlig zutreffend festgehalten, dass im Kostenbescheid 2012 ein allgemeiner Kostenanpassungsfaktor in der Höhe von 2,5% p.a. verwendet worden sei und dieser bis zum Beginn der neuen Regulierungsperiode 2014 gelten hätte sollen, kurzum der ergangene Spruchpunkt zum Kostenanpassungsfaktor des Kostenbescheides 2012 mit 2,5% p.a. bereits in Rechtskraft erwachsen sei.

2.3.4. Der rechtskräftige Kostenbescheid 2012 sprach, wie dargestellt, in seinem Spruchpunkt 1. aus: "1. Der Kostenanpassungsfaktor wird mit 2,5 % festgestellt", und beschränkte somit den festgestellten Kostenanpassungsfaktor jedenfalls in seinem Spruch keineswegs in zeitlicher Hinsicht.

Zur Beurteilung der Frage, für welchen Zeitraum der Spruchpunkt 1. des Kostenbescheids 2012 gilt - ob er allenfalls nur für das Jahr 2012 gilt -, sind zum einen die gesetzlichen Vorgaben, zum anderen die Begründung des Kostenbescheides 2012 heranzuziehen. Für die Bedeutung des Spruches ist weder maßgeblich, wie sie die Behörde (bzw. der Verfasser des Bescheidtextes) verstanden wissen wollte, noch, wie sie der Empfänger verstanden hat (vgl. insb. Hengstschläger/Leeb, AVG, zweiter Teilband [2005], § 59 Rz 110 mwN).

2.3.5. Gemäß § 48 Abs. 1 ElWOG 2010 hat die Regulierungsbehörde die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Netzbetreibern mit einer jährlichen Abgabemenge an Entnehmer von mehr als 50 GWh im Kalenderjahr 2008 von Amts wegen - periodisch - mit Bescheid festzustellen. Die Dauer dieser Periode liegt dem Wortlaut zufolge im Ermessen der Regulierungsbehörde, ist allerdings jedenfalls aus systematischen Überlegungen mit der Dauer der jeweiligen Regulierungsperiode beschränkt. Die hier betroffene zweite Regulierungsperiode endete mit 31. Dezember 2013 (vgl. die Feststellungen unter Pkt. II.1.).

Die gesetzlichen Vorgaben erlauben der Behörde somit, den Kostenanpassungsfaktor auch für den Rest der offenen Regulierungsperiode festzulegen und in Folge auf Basis dieser festgesetzten Zielvorgabe die Kosten jährlich zu ermitteln.

2.3.6. Die Begründung des Kostenbescheids 2012 führt zum Kostenanpassungsfaktor (vgl. ab S. 17, Pkt. 3.4.2. Kostenanpassungsfaktor) zunächst ähnlich wie der zuvor unter Pkt. II.2.3.1. dargestellte Bescheid aus, grundsätzlich komme auch für die Dauer der zweiten Regulierungsperiode der unveränderte generelle Produktivitätsabschlag in der Höhe von 1,95 % p.a. zur Anwendung; andererseits unterliege das gegenständliche Unternehmen erstmals der Kostenprüfung und habe an der Benchmarkinganalyse nicht teilgenommen, sodass auf Grund der derzeit nicht ausreichenden Datenlage, der unterschiedlichen möglichen Wirtschaftsjahre fürs Benchmarking und des kurzen Zeitfensters für die Bescheiderlassung eben keine Benchmarkinganalyse für die im Jahr 2011 neu zu prüfenden Unternehmen durchgeführt werde.

Direkt im Anschluss daran führt die Bescheidbegründung wortwörtlich aus: "Da daher die Feststellung eines individuellen Effizienzwertes unterbleibt, wird stattdessen für die verbleibende Zeitspanne der 2. Regulierungsperiode ein angepasster genereller Produktivitätsfaktor in Höhe von 2,5% p.a. herangezogen."

Aus dem verwendeten Wortlaut ergibt sich deshalb zweifelsfrei, dass der auf 2,5% angepasste generelle Produktivitätsfaktor für die restliche Dauer der zweiten Regulierungsperiode und somit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 festgelegt wurde.

2.3.7. Der Kostenbescheid 2012 - gegen den kein Rechtsmittel erhoben wurde - hat somit für die beschwerdeführende Partei den Kostenanpassungsfaktor bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 bereits rechtskräftig mit 2,5% p.a. festgestellt.

2.3.8. Die belangte Behörde hat somit hinsichtlich des Spruchpunktes

1. zum Kostenanpassungsfaktor in einer bereits von ihr rechtskräftig entschiedenen Sache nochmals entschieden und somit den angefochtenen Bescheid in diesem Spruchpunkt mit Rechtswidrigkeit belastet (vgl. dazu bereits BVwG 09.05.2018, W179 2100075-1).

Der Spruchpunkt 1. des angefochtenen Kostenbescheids 2013 zum Kostenanpassungsfaktor war somit gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 VwGVG ersatzlos zu beheben.

2.4. Zu Spruchpunkt A) II.:

2.4.1. Wie dargestellt beantragt die Beschwerde ferner, den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Kostenbescheids 2013 so abzuändern, dass die in diesem Punkt festgesetzten Kosten unter Berücksichtigung eines Kostenanpassungsfaktors von 2,5 % berechnet werden.

2.4.2. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Bestimmung ausgesprochen (vgl. VwGH 26.06.2014, ZI. Ro 2014/03/0063), dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, "wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat".

2.4.3. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist dieses Kalkül im vorliegenden Fall erfüllt:

Im angefochtenen Bescheid wurden die Kosten der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2013 auf der Basis eines Kostenanpassungsfaktors iHv 3,5% ermittelt. Wie gezeigt wurde der Kostenanpassungsfaktor für die beschwerdeführende Partei jedoch rechtskräftig bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 mit 2,5 % p.a. festgesetzt und sind somit die Kosten für das Systemnutzungsentgelt gemäß § 51 Abs. 2 ElWOG 2010 ebenso unter Zugrundelegung eines Kostenanpassungsfaktors von 2,5% - für das Jahr 2013 - zu ermitteln. Aus Gründen der Raschheit und Kostenersparnis sind diese bisher unterlassenen Berechnungen durch die belangte Behörde und nicht durch das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen.

Es ist daher spruchgemäß nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vorzugehen.

2.5. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

2.2. Zu B) (Unzulässigkeit der Revision): Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere zur Zulässigkeit einer mehrere Jahre umfassenden Festlegung des Kostenanpassungsfaktors VwGH 18.11.2014, Zl. 2012/05/0092).

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Berechnung, entschiedene Sache, Ermessen,
Ermittlungspflicht, ersatzlose Behebung, Feststellungsverfahren,
Gleichheitsgrundsatz, Kassation, Kostenbestimmungsbescheid,
mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung, Rechtskraft der Entscheidung, res
iudicata, Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W219.2017866.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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