TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/16 W179 2017864-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.05.2018
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Entscheidungsdatum

16.05.2018

Norm

AVG §37
AVG §68
AVG §69 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
E-ControlG §2
E-ControlG §7 Abs1
E-ControlG §9 Abs1
E-ControlG §9 Abs2
ElWOG §48 Abs1
ElWOG §49 Abs1
ElWOG §51 Abs2
ElWOG §59
ElWOG §61
ElWOG §62
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ElWOG § 51 gültig von 19.08.1998 bis 02.03.2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2010
  1. ElWOG § 59 gültig von 19.08.1998 bis 02.03.2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2010

Spruch

W179 2017864-1/ 14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Schneider¿s Rechtsanwalts-KG in 1010 Wien, Ebendorferstraße 10/6b, gegen den Bescheid des Vorstandes der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft vom XXXX , GZ XXXX , betreffend die Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben und des Mengengerüstes der XXXX , (Legalparteien: 1. Wirtschaftskammer Österreich, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, 2. Bundesarbeiter-kammer, 1040 Wien, Prinz-Eugenstraße 20-22)Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Schneider¿s Rechtsanwalts-KG in 1010 Wien, Ebendorferstraße 10/6b, gegen den Bescheid des Vorstandes der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft vom römisch 40 , GZ römisch 40 , betreffend die Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben und des Mengengerüstes der römisch 40 , (Legalparteien: 1. Wirtschaftskammer Österreich, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, 2. Bundesarbeiter-kammer, 1040 Wien, Prinz-Eugenstraße 20-22)

A) zu Recht erkannt:

Der Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides zum Kostenanpassungsfaktor wird wegen entschiedener Sache ersatzlos behoben.

B) beschlossen:

Der Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides zu den Kosten für das Systemnutzungsentgelt wird aufgehoben, und die Angelegenheit zur Ermittlung der Kosten für das Systemnutzungsentgelt für das Jahr 2013 unter Berücksichtigung eines Kostenanpassungsfaktors von 2,5% p. a. zurückverwiesen.

C) Revision:

Die Revision ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die vorliegende Entscheidung ersetzt die vom Verwaltungsgerichtshof infolge behördlicher Unzuständigkeit aufgehobene Entscheidung der damaligen Berufungsbehörde Regulierungskommission der E-Control (im Folgenden: Regulierungskommission oder REK).

2. Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben und des Mengengerüsts der XXXX gemäß § 7 Abs 1 Energie-Control-Gesetz (E-ControlG), BGBl I Nr 110/2010 idF BGBl I Nr 107/2011, iVm § 48 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010), BGBl I Nr 110/2010, wie folgt:2. Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben und des Mengengerüsts der römisch 40 gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Energie-Control-Gesetz (E-ControlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 110 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 107 aus 2011,, in Verbindung mit Paragraph 48, Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 110 aus 2010,, wie folgt:

"1. Der Kostenanpassungsfaktor wird mit 3,50 % festgestellt.

2. Die Kosten für das Systemnutzungsentgelt gemäß § 51 Abs. 2 ElWOG 2010 werden wie folgt festgestellt (in TEUR):2. Die Kosten für das Systemnutzungsentgelt gemäß Paragraph 51, Absatz 2, ElWOG 2010 werden wie folgt festgestellt (in TEUR):

...

Eigene Kosten für NNE 2013 vor AGZ und vNK 2013

...

3. Die Kosten für Netzverluste werden wie folgt festgestellt:

...

4. Das der Entgeltermittlung für die Netznutzung und Netzverluste zu Grunde zu legende Mengengerüst wird wie folgt festgestellt:

...

5. Die Mengenbasis für den Bezug aus dem vorgelagerten Netz sowie für zusätzliche vorgelagerte Netzkosten wird wie folgt festgestellt:

...

6. Die von den festgestellten Kosten und Werten abweichenden Anträge werden abgewiesen."

3. Die beschwerdeführende Partei erhob gegen diesen Bescheid Rechtsmittel an die damalige Berufungsbehörde Regulierungskommission, in der sie beantragte, Spruchpunkt 1. des erstinstanzlichen Bescheides so abzuändern, dass der Kostenanpassungsfaktor mit 2,5 % (anstelle der behördlich festgesetzten 3,5 %) festgestellt werde, und demzufolge (auch) Spruchpunkt 2. des Bescheides so abzuändern, dass die in diesem Punkt festgesetzten Kosten unter Berücksichtigung eines Kostenanpassungsfaktors von 2,5 % berechnet würden.

4. Die REK stellte die erhobene Beschwerde der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) und der Bundesarbeiterkammer ausweislich § 9 Abs 2 E-ControlG zur allfälligen Stellungnahme zu, woraufhin sich ausschließlich die WKÖ äußerte. Und zwar dahingehend, die Beschwerdeführerin sei eines jener österreichischen Unternehmen, die erstmalig im Jahre 2011 gemäß ElWOG 2010 dem Regulierungsregime unterworfen worden sei und die belangte Behörde habe im Jahre 2012 für alle diese im Jahr 2011 erstmals neu geprüften Unternehmen einen für alle gleichen genereller Produktionsfaktor iHv 3,5 % - diskriminierungsfrei - festgestellt, was von der WKÖ ausdrücklich begrüßt werde. Vor diesem Hintergrund beantrage sie die Abweisung der Beschwerde.4. Die REK stellte die erhobene Beschwerde der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) und der Bundesarbeiterkammer ausweislich Paragraph 9, Absatz 2, E-ControlG zur allfälligen Stellungnahme zu, woraufhin sich ausschließlich die WKÖ äußerte. Und zwar dahingehend, die Beschwerdeführerin sei eines jener österreichischen Unternehmen, die erstmalig im Jahre 2011 gemäß ElWOG 2010 dem Regulierungsregime unterworfen worden sei und die belangte Behörde habe im Jahre 2012 für alle diese im Jahr 2011 erstmals neu geprüften Unternehmen einen für alle gleichen genereller Produktionsfaktor iHv 3,5 % - diskriminierungsfrei - festgestellt, was von der WKÖ ausdrücklich begrüßt werde. Vor diesem Hintergrund beantrage sie die Abweisung der Beschwerde.

5. In Folge übermittelte die zuständige Behörde nach § 9 Abs 2 E-ControlG iVm § 48 Abs 2 ElWOG 2010 an die WKÖ, die Bundesarbeiterkammer, die Landwirtschaftskammer Österreich und den Österreichischen Gewerkschaftsbund, sowie der Beschwerdeführerin gesondert nach § 9 Abs 2 E-ControlG iVm § 45 Abs 3 AVG jeweils vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens die genannte Stellungnahme der WKÖ sowie das Ergebnis der Beweisaufnahme, beides zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme.5. In Folge übermittelte die zuständige Behörde nach Paragraph 9, Absatz 2, E-ControlG in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz 2, ElWOG 2010 an die WKÖ, die Bundesarbeiterkammer, die Landwirtschaftskammer Österreich und den Österreichischen Gewerkschaftsbund, sowie der Beschwerdeführerin gesondert nach Paragraph 9, Absatz 2, E-ControlG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG jeweils vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens die genannte Stellungnahme der WKÖ sowie das Ergebnis der Beweisaufnahme, beides zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme.

6. Die Beschwerdeführerin antwortete der REK zur Stellungnahme der WKÖ und dem Ergebnis der Beweisaufnahme, wobei sie anregte, das Berufungsverfahren bis zur Entscheidung des VwGH im damals bei diesem anhängigen Verfahren Zl 2012/05/0092 bis 0096 nach § 38 AVG auszusetzten, denn der Ausgang dieses Berufungsverfahrens (jetzt Beschwerdeverfahrens) hänge von der besagten höchstgerichtlichen Entscheidung ab; würde der VwGH in jenem Verfahren den generellen Kostenanpassungsfaktor mit 3,5% (wie im gegenständlichen angefochtenen Verfahren) als zu hoch angesetzt aufheben, wäre wohl auch den Beschwerden gegen die Kostenbescheiden 2013 stattzugeben.6. Die Beschwerdeführerin antwortete der REK zur Stellungnahme der WKÖ und dem Ergebnis der Beweisaufnahme, wobei sie anregte, das Berufungsverfahren bis zur Entscheidung des VwGH im damals bei diesem anhängigen Verfahren Zl 2012/05/0092 bis 0096 nach Paragraph 38, AVG auszusetzten, denn der Ausgang dieses Berufungsverfahrens (jetzt Beschwerdeverfahrens) hänge von der besagten höchstgerichtlichen Entscheidung ab; würde der VwGH in jenem Verfahren den generellen Kostenanpassungsfaktor mit 3,5% (wie im gegenständlichen angefochtenen Verfahren) als zu hoch angesetzt aufheben, wäre wohl auch den Beschwerden gegen die Kostenbescheiden 2013 stattzugeben.

7. Die WKÖ informierte die REK, keine Anmerkungen zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu haben. Die übrigen Adressaten äußerten sich nicht.

8. Die Regulierungskommission erließ daraufhin den dann später vom Verwaltungsgerichtshof infolge Unzuständigkeit (in der damaligen Zusammensetzung der REK) aufgehobenen Berufungsbescheid, mit dem sie wie folgt aussprach:

"Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl I Nr 51/1991 idF 100/2011 abgeändert, sodass der Spruchpunkt 1. zu lauten hat:"Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 1991, in der Fassung 100/2011 abgeändert, sodass der Spruchpunkt 1. zu lauten hat:

1. Als Zielvorgabe gemäß § 48 Abs. 1 iVm § 59 Abs. 2 und 3 ElWOG 2010 wird ein Einsparungspotenzial von jeweils 3,5 % pro Jahr bis 31. Dezember 2013 festgestellt."1. Als Zielvorgabe gemäß Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2 und 3 ElWOG 2010 wird ein Einsparungspotenzial von jeweils 3,5 % pro Jahr bis 31. Dezember 2013 festgestellt."

9. Gegen diesen Berufungsbescheid erhob die Rechtsmittelwerberin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Die WKÖ beantragte die Abweisung dieser Beschwerde. Daraufhin beantragte die Rechtsmittelwerberin ergänzend, den Berufungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der REK aufzuheben, stelle diese doch in der vorliegenden Zusammensetzung nicht die unionsrechtlich geforderte Unabhängigkeit sicher (dies mit Hinweis auf VwGH vom 15.12.2014, Zl 2013/04/0108).

10. Zwischenzeitig entschied der VwGH am 18.11.2014, Zl 2012/05/0092, in jener Sache, die die Beschwerdeführerin für den Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens als maßgeblich erachtete, insoweit, als er die dortige Beschwerde als unbegründet abwies. Der VwGH begründete dies zusammengefasst damit, dass aufgrund des Vergleiches mit den schon bisher der Anreizregulierung unterworfenen Unternehmen und des Effektes, der durch den Eintritt in das Regulierungssystems zu erwarten ist, durch die gegenständliche Festlegung auf 3,5% eine Ermessensüberschreitung nicht anzunehmen ist.

11. Mit Erkenntnis vom 17. Dezember 2015 zur Zahl 2013/05/0072 hob der Verwaltungsgerichtshof die in Beschwer gezogene Berufungsentscheidung der REK wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der REK auf.

12. Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts gibt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bekannt, seine Vollmacht beziehe sich auch auf das vom BVwG fortzusetzende Beschwerdeverfahren (zuvor Berufungsverfahren), die E-Control legt die Akten der REK und des Vorstandes der E-Control ohne weitere Ausführungen vor.

13. In der Folge setzt das Bundesverwaltungsgericht das nun hiergerichtlich anhängige Verfahren de facto bis zur Entscheidung des VwGH zur Frage der Unzuständigkeit - nun des Vorstandes - der E-Control aus, die jener mit seinem Erkenntnis vom 23.11.2016, Ro 2016/04/0013, verneint.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erschließt sich zunächst aus Punkt 2. des Verfahrensganges (das ist der Spruch des angefochtenen Bescheides).

2. Der rechtskräftige Vorjahresbescheid XXXX sprach in seinem Spruchpunkt 1. aus: "1. Der Kostenanpassungsfaktor wird mit 2,5 % festgestellt", und in seinem Spruchpunkt 2. ua: "... Eigene Kosten für NNE 2012 vor AGZ und vNK 2012 ...".2. Der rechtskräftige Vorjahresbescheid römisch 40 sprach in seinem Spruchpunkt 1. aus: "1. Der Kostenanpassungsfaktor wird mit 2,5 % festgestellt", und in seinem Spruchpunkt 2. ua: "... Eigene Kosten für NNE 2012 vor AGZ und vNK 2012 ...".

3. Dieser Vorjahresbescheid enthält in seiner Begründung auf Seite 16 unter dem Punkt 3.4.2. Kostenanpassungsfaktor nachstehenden Satz:

"Da daher die Feststellung eines individuellen Effizienzwertes unterbleibt, wird stattdessen für die verbleibende Zeitspanne der 2. Regulierungsperiode ein angepasster genereller Produktivitätsfaktor in Höhe von 2,5% p.a. herangezogen."

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Einsicht genommen in den Akt der belangten Behörde, in den Akt der seinerzeitigen Berufungsbehörde REK und in den Gerichtsakt. Die getroffenen Feststellungen erschließen sich zweifelsfrei (und unbestreitbarer Weise) aus dem Inhalt der beiden genannten Bescheide.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

3.1. Rechtsnormen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des ElWOG 2010, BGBl I Nr 110/2010, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des ElWOG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 110 aus 2010,, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:

"Geltungsbereich

§ 3. Dieses Bundesgesetz hat zum Gegenstand:Paragraph 3, Dieses Bundesgesetz hat zum Gegenstand:

...

2. die Regelung des Systemnutzungsentgelts sowie Vorschriften über die Rechnungslegung, die innere Organisation, Entflechtung und Transparenz der Buchführung von Elektrizitätsunternehmen;

..."

"5. Teil

Systemnutzungsentgelt

1. Hauptstück

Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte

Feststellung der Kostenbasis

§ 48. (1) Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Netzbetreibern mit einer jährlichen Abgabemenge an Entnehmer von mehr als 50 GWh im Kalenderjahr 2008 von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen. Die Kosten und das Mengengerüst der übrigen Netzbetreiber können von Amts wegen mit Bescheid festgestellt werden.Paragraph 48, (1) Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Netzbetreibern mit einer jährlichen Abgabemenge an Entnehmer von mehr als 50 GWh im Kalenderjahr 2008 von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen. Die Kosten und das Mengengerüst der übrigen Netzbetreiber können von Amts wegen mit Bescheid festgestellt werden.

(2) Der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Regulierungsbehörde hat deren Vertretern Auskünfte zu geben und Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Wirtschaftlich sensible Informationen, von denen die Vertreter bei der Ausübung ihrer Einsichtsrechte Kenntnis erlangen, sind vertraulich zu behandeln. Die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Bundesarbeitskammer können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde gemäß Abs. 1 wegen Verletzung der in § 59 bis § 61 geregelten Vorgaben Beschwerde gemäß § 9 Abs. 2 E-Control-Gesetz sowie in weiterer Folge an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 B-VG erheben."(2) Der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Regulierungsbehörde hat deren Vertretern Auskünfte zu geben und Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Wirtschaftlich sensible Informationen, von denen die Vertreter bei der Ausübung ihrer Einsichtsrechte Kenntnis erlangen, sind vertraulich zu behandeln. Die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Bundesarbeitskammer können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde gemäß Absatz eins, wegen Verletzung der in Paragraph 59 bis Paragraph 61, geregelten Vorgaben Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz 2, E-Control-Gesetz sowie in weiterer Folge an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 131, B-VG erheben."

"Systemnutzungsentgelte und Ausgleichszahlungen

§ 49. (1) Die Systemnutzungsentgelte werden unter Berücksichtigung einer Kostenwälzung gemäß § 62 auf Basis der festgestellten Kosten und des Mengengerüsts mit Verordnung der Regulierungsbehörde bestimmt.Paragraph 49, (1) Die Systemnutzungsentgelte werden unter Berücksichtigung einer Kostenwälzung gemäß Paragraph 62, auf Basis der festgestellten Kosten und des Mengengerüsts mit Verordnung der Regulierungsbehörde bestimmt.

(2) Erforderlichenfalls werden in der Verordnung Ausgleichszahlungen zwischen Netzbetreibern eines Netzbereiches bestimmt.

..."

"2. Hauptstück

Entgeltkomponenten

Bestimmung der Systemnutzungsentgelte

§ 51. (1) Zur Erbringung aller Leistungen, die von den Netzbetreibern und Regelzonenführen in Erfüllung der ihnen auferlegten Verpflichtungen erbracht werden, haben die Netzbenutzer ein Systemnutzungsentgelt zu entrichten. Das Systemnutzungsentgelt besteht aus den in Abs. 2 Z 1 bis 7 bezeichneten Bestandteilen. Eine über die im Abs. 2 Z 1 bis 8 angeführten Entgelte hinausgehende Verrechnung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Netzbetrieb ist, unbeschadet gesonderter Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, unzulässig. Das Systemnutzungsentgelt hat dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Systembenutzer, der Kostenorientierung und weitestgehenden Verursachungsgerechtigkeit zu entsprechen und zu gewährleisten, dass elektrische Energie effizient genutzt wird und das Volumen verteilter oder übertragener elektrischer Energie nicht unnötig erhöht wird.Paragraph 51, (1) Zur Erbringung aller Leistungen, die von den Netzbetreibern und Regelzonenführen in Erfüllung der ihnen auferlegten Verpflichtungen erbracht werden, haben die Netzbenutzer ein Systemnutzungsentgelt zu entrichten. Das Systemnutzungsentgelt besteht aus den in Absatz 2, Ziffer eins bis 7 bezeichneten Bestandteilen. Eine über die im Absatz 2, Ziffer eins bis 8 angeführten Entgelte hinausgehende Verrechnung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Netzbetrieb ist, unbeschadet gesonderter Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, unzulässig. Das Systemnutzungsentgelt hat dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Systembenutzer, der Kostenorientierung und weitestgehenden Verursachungsgerechtigkeit zu entsprechen und zu gewährleisten, dass elektrische Energie effizient genutzt wird und das Volumen verteilter oder übertragener elektrischer Energie nicht unnötig erhöht wird.

(2) Das Systemnutzungsentgelt bestimmt sich aus dem

1. Netznutzungsentgelt;

2. Netzverlustentgelt;

3. Netzzutrittsentgelt;

4. Netzbereitstellungsentgelt;

5. Systemdienstleitungsentgelt;

6. Entgelt für Messleistungen;

7. Entgelt für sonstige Leistungen sowie

8. gegebenenfalls dem Entgelt für internationale Transaktionen und für Verträge für den Transport von Energie gemäß § 113 Abs. 1.8. gegebenenfalls dem Entgelt für internationale Transaktionen und für Verträge für den Transport von Energie gemäß Paragraph 113, Absatz eins,

Die in den Z 1, 2, 4, 5, 6 und 7 angeführten Entgelte sind durch Verordnung der Regulierungsbehörde zu bestimmen, wobei die Entgelte gemäß Z 1, 2, 4, 5 und 7 als Festpreise zu bestimmen sind. Das Entgelt gemäß Z 6 ist als Höchstpreis zu bestimmen. Die Entgelte sind in Euro bzw. Cent pro Verrechnungseinheit angegeben.Die in den Ziffer eins, 2, 4, 5, 6 und 7 angeführten Entgelte sind durch Verordnung der Regulierungsbehörde zu bestimmen, wobei die Entgelte gemäß Ziffer eins, 2, 4, 5 und 7 als Festpreise zu bestimmen sind. Das Entgelt gemäß Ziffer 6, ist als Höchstpreis zu bestimmen. Die Entgelte sind in Euro bzw. Cent pro Verrechnungseinheit angegeben.

..."

"Netznutzungsentgelt

§ 52. (1) Durch das Netznutzungsentgelt werden dem Netzbetreiber die Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems abgegolten.Paragraph 52, (1) Durch das Netznutzungsentgelt werden dem Netzbetreiber die Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems abgegolten.

..."

"Netzverlustentgelt

§ 53. (1) Durch das Netzverlustentgelt werden jene Kosten abgegolten, die dem Netzbetreiber für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von angemessenen Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste entstehen, bei der Ermittlung angemessener Energiemengen sind Durchschnittsbetrachtungen zulässig.Paragraph 53, (1) Durch das Netzverlustentgelt werden jene Kosten abgegolten, die dem Netzbetreiber für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von angemessenen Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste entstehen, bei der Ermittlung angemessener Energiemengen sind Durchschnittsbetrachtungen zulässig.

..."

"3. Hauptstück

Grundsätze der Kosten- und Mengenermittlung

Kostenermittlung

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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