Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben als Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t ein mautpflichtiges Straßennetz benützt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, weil für das angeführte Kraftfahrzeug kein Vertrag im Mautsystem hinterlegt war und kein für die elektronische Abbuchung der vorgeschriebenen Maut geeignetes Fahrzeuggerä... mehr lesen...
Index: 96/0290/02
Norm: BStMG §5 Abs1 Z1Mautordnung Punkt 3.3KFG §20 Abs5 BStMG § 5 heute BStMG § 5 gültig ab 09.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2016 BStMG § 5 gültig von 20.06.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2013 ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 5 Abs 1 Z 1 BStMG 2002 ist festzuhalten, dass Warnleuchten an Kraftfahrzeugen (Leuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht) ?sichtbar angebracht" sein müssen, um eine Ausnahme von der Mautpflicht zu begründen. Befindet sich ein Blaulicht im Fußraum des Fahrers bzw Beifahrers, somit für Kontrollorgane nicht sichtbar und holte es der Berufungswerber erst anlässlich der Amtshandlung aus dem Fahrzeuginnenraum hervor und zeigte es dem Gendarmeriebeamten, so ist der Ausna... mehr lesen...