Index
96/02Norm
BStMG §5 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Voraussetzungen dieser Ausnahmebestimmung sind erfüllt, wenn am Fahrzeug eine Warnleuchte mit blauem Licht gem. § 20 Abs. 5 KFG außen sichtbar angebracht ist. Wurde eine Bewilligung zum Anbringen eines Blaulichtes gem. § 20 Abs. 5 KFG in einem Bundesland erteilt und dieses dort (außen sichtbar) am Fahrzeug angebracht, gilt die Ausnahme von der Mautpflicht auch dann, wenn das Fahrzeug in einem anderen Bundesland auf einer mautpflichtigen Straße gelenkt wurde.Die Voraussetzungen dieser Ausnahmebestimmung sind erfüllt, wenn am Fahrzeug eine Warnleuchte mit blauem Licht gem. Paragraph 20, Absatz 5, KFG außen sichtbar angebracht ist. Wurde eine Bewilligung zum Anbringen eines Blaulichtes gem. Paragraph 20, Absatz 5, KFG in einem Bundesland erteilt und dieses dort (außen sichtbar) am Fahrzeug angebracht, gilt die Ausnahme von der Mautpflicht auch dann, wenn das Fahrzeug in einem anderen Bundesland auf einer mautpflichtigen Straße gelenkt wurde.
Schlagworte
Maut, Mautpflicht, Ausnahme, BlaulichtZuletzt aktualisiert am
09.07.2010