RS Uvs 2010/6/25 136/06/10010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2010
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Index

96/02
90/02

Norm

BStMG §5 Abs1 Z1
Mautordnung Punkt 3.3
KFG §20 Abs5
  1. BStMG § 5 heute
  2. BStMG § 5 gültig ab 09.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2016
  3. BStMG § 5 gültig von 20.06.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2013
  4. BStMG § 5 gültig von 24.02.2006 bis 19.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2006
  5. BStMG § 5 gültig von 01.01.2003 bis 23.02.2006

Rechtssatz

Die Voraussetzungen dieser Ausnahmebestimmung sind erfüllt, wenn am Fahrzeug eine Warnleuchte mit blauem Licht gem. § 20 Abs. 5 KFG außen sichtbar angebracht ist. Wurde eine Bewilligung zum Anbringen eines Blaulichtes gem. § 20 Abs. 5 KFG in einem Bundesland erteilt und dieses dort (außen sichtbar) am Fahrzeug angebracht, gilt die Ausnahme von der Mautpflicht auch dann, wenn das Fahrzeug in einem anderen Bundesland auf einer mautpflichtigen Straße gelenkt wurde.Die Voraussetzungen dieser Ausnahmebestimmung sind erfüllt, wenn am Fahrzeug eine Warnleuchte mit blauem Licht gem. Paragraph 20, Absatz 5, KFG außen sichtbar angebracht ist. Wurde eine Bewilligung zum Anbringen eines Blaulichtes gem. Paragraph 20, Absatz 5, KFG in einem Bundesland erteilt und dieses dort (außen sichtbar) am Fahrzeug angebracht, gilt die Ausnahme von der Mautpflicht auch dann, wenn das Fahrzeug in einem anderen Bundesland auf einer mautpflichtigen Straße gelenkt wurde.

Schlagworte

Maut, Mautpflicht, Ausnahme, Blaulicht

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2010
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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