Index
96/02Norm
BStMG §5 Abs1 Z1Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Mag. Obrist über die Berufung des Herrn ***, geboren am ***, wohnhaft in ***, vertreten durch die *** Rechtsanwälte OG in ***, vom 10.06.2010, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 01.06.2010, Zl. 300-816-2010, wegen Bestrafung nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG), zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz eins, VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
Text
Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt:
„Sie haben als Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t ein mautpflichtiges Straßennetz benützt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, weil für das angeführte Kraftfahrzeug kein Vertrag im Mautsystem hinterlegt war und kein für die elektronische Abbuchung der vorgeschriebenen Maut geeignetes Fahrzeuggerät (Go-Box) mitgeführt wurde und daher die Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet (abgebucht) wurde.
Tatzeit: 28.12.2009, um 12.09 Uhr
Tatort: Gemeindegebiet von 7411 Loipersdorf, auf der A 2, Strkm. 105,710,
Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen: ***“.
Wegen Übertretung des § 6 i.V.m. § 20 Abs. 2 BStMG wurde eine Geldstrafe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden) verhängt.Wegen Übertretung des Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 2, BStMG wurde eine Geldstrafe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden) verhängt.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung rechtfertigt sich der Beschuldigte in erster Linie damit, dass am Fahrzeug entsprechend einer Bewilligung des Landeshauptmannes von Niederösterreich gemäß § 20 Abs. 5 KFG ein Blaulicht angebracht gewesen sei, sodass er unter die Ausnahmebestimmung des § 5 Abs. 1 Z. 1 BStMG falle.In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung rechtfertigt sich der Beschuldigte in erster Linie damit, dass am Fahrzeug entsprechend einer Bewilligung des Landeshauptmannes von Niederösterreich gemäß Paragraph 20, Absatz 5, KFG ein Blaulicht angebracht gewesen sei, sodass er unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, BStMG falle.
Damit ist der Berufungswerber im Recht:
§ 5 Abs. 1 Z. 1 BStMG:Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, BStMG:
„(1) Von der Mautpflicht sind ausgenommen:
(2) [...].“
§ 15 Abs. 1 Z. 3 BStMG:Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, BStMG:
„(1) Die Mautordnung hat zu enthalten:
(2) [...].“
Die Mautordnung lautet diesbezüglich:
In der Tatzeit geltenden Version 23 (in Geltung bis 31.12.2009):
„3.3. Ausnahmen von der Mautpflicht
3.3.1 Permanente Ausnahmen
Von der Mautpflicht permanent ausgenommen sind ausschließlich nachfolgend genannte Fahrzeuge:
- Kraftfahrzeuge, an denen gemäß § 20 Abs. 1 lit. d und Abs. 5 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, Schweinwerfer oder Warnleuchten mit blauem Licht sichtbar außen am Kraftfahrzeug angebracht sind […]- Kraftfahrzeuge, an denen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Litera d und Absatz 5, Kraftfahrgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, Schweinwerfer oder Warnleuchten mit blauem Licht sichtbar außen am Kraftfahrzeug angebracht sind […]
Sofern Kraftfahrzeuge, an denen Scheinwerfer oder Warnleuchten mit blauem Licht sichtbar außen am Kraftfahrzeug angebracht wurden, mit Probe- oder Überstellungskennzeichen das mautpflichtige Straßennetz benützen, unterliegen diese Fahrzeuge der Mautpflicht und haben entsprechend den Regelungen dieser Mautordnung die Maut ordnungsgemäß zu entrichten. Wird die Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet, wird der Tatbestand der Mautprellerei erfüllt.“
In der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Version 25 (sie gilt seit 11.05.2010):
„3.3. Ausnahmen von der Mautpflicht
3.3.1 Permanente Ausnahmen
Von der Mautpflicht permanent ausgenommen sind ausschließlich nachfolgend genannte Fahrzeuge:
§ 20 Abs. 1 Z. 4 und Abs. 5 lit. b sowie Abs. 6 und Abs. 6a KFG (anzuwenden ist gemäß § 35 Abs. 1 BStMG die geltende Fassung, also das KFG idF. BGBl. I Nr. 94/2009):
„(1) Außer den im § 14 Abs. 1 bis 7 und in den §§ 15 und 17 bis 19 angeführten Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern dürfen ohne Bewilligung gemäß Abs. 4 an Kraftfahrzeugen und Anhängern nur angebracht werden:„(1) Außer den im Paragraph 14, Absatz eins bis 7 und in den Paragraphen 15 und 17 bis 19 angeführten Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern dürfen ohne Bewilligung gemäß Absatz 4, an Kraftfahrzeugen und Anhängern nur angebracht werden:
(5) Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht dürfen bei nicht unter Abs. 1 Z 4 fallenden Fahrzeugen nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zur Verwendung bestimmt sind:(5) Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht dürfen bei nicht unter Absatz eins, Ziffer 4, fallenden Fahrzeugen nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zur Verwendung bestimmt sind:
(6) Bewilligungen nach Abs. 5 sind unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Durch Verordnung können die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Bewilligungen nach Abs. 5 festgelegt werden. Dabei sind insbesondere die Antragslegitimation, die Erteilungsvoraussetzungen, spezielle Einsatzbedingungen sowie die Führung entsprechender Aufzeichnungen über die Verwendung des Blaulichtes zu regeln.(6) Bewilligungen nach Absatz 5, sind unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Durch Verordnung können die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Bewilligungen nach Absatz 5, festgelegt werden. Dabei sind insbesondere die Antragslegitimation, die Erteilungsvoraussetzungen, spezielle Einsatzbedingungen sowie die Führung entsprechender Aufzeichnungen über die Verwendung des Blaulichtes zu regeln.
(6a) Die Bewilligung nach Abs. 5 ist zu widerrufen, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. In diesem Fall sind die Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht von den betroffenen Fahrzeugen zu entfernen. Dies gilt auch, wenn ein unter die Bestimmung des Abs. 1 Z 4 fallendes Fahrzeug nicht mehr von den dort genannten Stellen verwendet wird oder nicht mehr für die dort genannten Verwendungen bestimmt ist.(6a) Die Bewilligung nach Absatz 5, ist zu widerrufen, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. In diesem Fall sind die Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht von den betroffenen Fahrzeugen zu entfernen. Dies gilt auch, wenn ein unter die Bestimmung des Absatz eins, Ziffer 4, fallendes Fahrzeug nicht mehr von den dort genannten Stellen verwendet wird oder nicht mehr für die dort genannten Verwendungen bestimmt ist.
(7) [...].“
§ 5 BStMG steht unter der Überschrift „Allgemeine Ausnahmen von der Mautpflicht“. Nach seinem Abs. 1 Z. 1 sind uA Fahrzeuge, an denen gemäß § 20 Abs. 5 KFG Warnleuchten mit blauem Licht sichtbar angebracht sind, von der Mautpflicht ausgenommen. § 20 Abs. 5 KFG regelt, für welche Fahrzeuge und unter welchen Voraussetzungen Blaulicht bewilligt werden darf. Die zitierte Ausnahme des § 5 BStMG bezieht sich also auf Fahrzeuge, für die nach § 20 Abs. 5 KFG eine sog. „Blaulicht-Bewilligung“ erteilt wurde.Paragraph 5, BStMG steht unter der Überschrift „Allgemeine Ausnahmen von der Mautpflicht“. Nach seinem Absatz eins, Ziffer eins, sind uA Fahrzeuge, an denen gemäß Paragraph 20, Absatz 5, KFG Warnleuchten mit blauem Licht sichtbar angebracht sind, von der Mautpflicht ausgenommen. Paragraph 20, Absatz 5, KFG regelt, für welche Fahrzeuge und unter welchen Voraussetzungen Blaulicht bewilligt werden darf. Die zitierte Ausnahme des Paragraph 5, BStMG bezieht sich also auf Fahrzeuge, für die nach Paragraph 20, Absatz 5, KFG eine sog. „Blaulicht-Bewilligung“ erteilt wurde.
Ausgegangen wird von dem Sachverhalt, wie er sich aus dem erstinstanzlichen Akt ergibt. Demnach hat der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom 11.12.2008, Zl. RU6-AB-5/003-2008, gemäß § 20 Abs. 5 lit. b KFG die Bewilligung erteilt, am Fahrzeug mit dem gegenständlichen Kennzeichen eine Warnleuchte mit blauem Licht anzubringen. Die Bewilligung gilt für das Bundesland Niederösterreich und als Auflage wurde uA vorgesehen, dass das Blaulicht nur im Rahmen des öffentlichen Hilfsdienstes verwendet werden darf. Weiters wurde von der Bezirkshauptmannschaft festgestellt, dass anlässlich der gegenständlichen Fahrt das Blaulicht am LKW sichtbar angebracht war. Aus einem vom Berufungswerber vorgelegten Email vom 16.12.2008 ergibt sich, dass ihm vom zuständigen Sachbearbeiter des Amtes der NÖ Landesregierung mitgeteilt wurde, dass das Blaulicht fix am Fahrzeug montiert aber nur in Niederösterreich verwendet werden darf.Ausgegangen wird von dem Sachverhalt, wie er sich aus dem erstinstanzlichen Akt ergibt. Demnach hat der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom 11.12.2008, Zl. RU6-AB-5/003-2008, gemäß Paragraph 20, Absatz 5, Litera b, KFG die Bewilligung erteilt, am Fahrzeug mit dem gegenständlichen Kennzeichen eine Warnleuchte mit blauem Licht anzubringen. Die Bewilligung gilt für das Bundesland Niederösterreich und als Auflage wurde uA vorgesehen, dass das Blaulicht nur im Rahmen des öffentlichen Hilfsdienstes verwendet werden darf. Weiters wurde von der Bezirkshauptmannschaft festgestellt, dass anlässlich der gegenständlichen Fahrt das Blaulicht am LKW sichtbar angebracht war. Aus einem vom Berufungswerber vorgelegten Email vom 16.12.2008 ergibt sich, dass ihm vom zuständigen Sachbearbeiter des Amtes der NÖ Landesregierung mitgeteilt wurde, dass das Blaulicht fix am Fahrzeug montiert aber nur in Niederösterreich verwendet werden darf.
Nachdem also im Anlassfall für das Fahrzeug mit dem verfahrensgegenständlichen Kennzeichen eine Bewilligung nach § 20 Abs. 5 KFG erteilt wurde und das Blaulicht sichtbar angebracht war, sind die Voraussetzungen der gegenständlichen Ausnahmebestimmung erfüllt. Es besteht kein Anhaltspunkt, dass das Blaulicht entgegen der erteilten Bewilligung außerhalb des Bundeslandes Niederösterreich angebracht wurde. Davon zu unterscheiden ist die Frage, wo das Blaulicht verwendet werden darf. Das jedoch braucht im Anlassfall nicht untersucht zu werden. Schon nach der Überschrift zu § 5 Abs. 1 Z. 1 BStMG handelt es sich hier um eine allgemeine Ausnahme und stellt die Bestimmung ihrem Wortlaut nach ausschließlich darauf ab, dass am Fahrzeug die Warnleuchte mit blauem Licht gemäß § 20 Abs. 5 KFG sichtbar angebracht ist. Für eine über den Wortsinn hinausgehende Auslegung ist im Verwaltungsstrafverfahren kein Raum.Nachdem also im Anlassfall für das Fahrzeug mit dem verfahrensgegenständlichen Kennzeichen eine Bewilligung nach Paragraph 20, Absatz 5, KFG erteilt wurde und das Blaulicht sichtbar angebracht war, sind die Voraussetzungen der gegenständlichen Ausnahmebestimmung erfüllt. Es besteht kein Anhaltspunkt, dass das Blaulicht entgegen der erteilten Bewilligung außerhalb des Bundeslandes Niederösterreich angebracht wurde. Davon zu unterscheiden ist die Frage, wo das Blaulicht verwendet werden darf. Das jedoch braucht im Anlassfall nicht untersucht zu werden. Schon nach der Überschrift zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, BStMG handelt es sich hier um eine allgemeine Ausnahme und stellt die Bestimmung ihrem Wortlaut nach ausschließlich darauf ab, dass am Fahrzeug die Warnleuchte mit blauem Licht gemäß Paragraph 20, Absatz 5, KFG sichtbar angebracht ist. Für eine über den Wortsinn hinausgehende Auslegung ist im Verwaltungsstrafverfahren kein Raum.
Auch aus der zur Tatzeit geltenden Mautordnung (Version 23) ergibt sich nichts Anderes. Sie wiederholt in dem oben wörtlich wiedergegebenen Pkt. 3.3.1 unter der Überschrift „Permanente Ausnahmen“ den Gesetzestext des § 5 Abs. 1 Z. 1 BStMG mit dem alleinigen Zusatz, dass die Leuchten sichtbar „außen“ am Kraftfahrzeug angebracht sein müssen. Auch das war nach dem als erwiesen angenommenen Sachverhalt hier der Fall. Eine Einschränkung der Ausnahme ist nach der Mautordnung nur vorgesehen, wenn am Fahrzeug Probe- oder Überstellungskennzeichen angebracht sind - dann ist die jeweilige Maut zu entrichten.Auch aus der zur Tatzeit geltenden Mautordnung (Version 23) ergibt sich nichts Anderes. Sie wiederholt in dem oben wörtlich wiedergegebenen Pkt. 3.3.1 unter der Überschrift „Permanente Ausnahmen“ den Gesetzestext des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, BStMG mit dem alleinigen Zusatz, dass die Leuchten sichtbar „außen“ am Kraftfahrzeug angebracht sein müssen. Auch das war nach dem als erwiesen angenommenen Sachverhalt hier der Fall. Eine Einschränkung der Ausnahme ist nach der Mautordnung nur vorgesehen, wenn am Fahrzeug Probe- oder Überstellungskennzeichen angebracht sind - dann ist die jeweilige Maut zu entrichten.
Zwischenzeitig wurde die Mautordnung geändert (vgl. die seit 11.05.2010 geltende Version 25) und enthält sie im bezughabenden Punkt nunmehr auch einen Verweis auf die Absätze 6 und 6a des § 20 KFG. Abs. 6 regelt Auflagen und Beschränkungen der Gültigkeit einer Bewilligung nach Abs. 5 und Abs. 6a regelt deren Widerruf. Ob aus dem Verweis auf Abs. 6 zu schließen ist, dass es bei der Ausnahme von der Mautpflicht nunmehr auch auf den Umfang der Bewilligung ankommt, kann dahingestellt bleiben, weil gemäß § 1 Abs. 2 VStG grundsätzlich das zur Zeit der Tat geltende Recht anzuwenden ist und die neue Regelung für den Berufungswerber nicht günstiger wäre.Zwischenzeitig wurde die Mautordnung geändert vergleiche die seit 11.05.2010 geltende Version 25) und enthält sie im bezughabenden Punkt nunmehr auch einen Verweis auf die Absätze 6 und 6a des Paragraph 20, KFG. Absatz 6, regelt Auflagen und Beschränkungen der Gültigkeit einer Bewilligung nach Absatz 5 und Absatz 6 a, regelt deren Widerruf. Ob aus dem Verweis auf Absatz 6, zu schließen ist, dass es bei der Ausnahme von der Mautpflicht nunmehr auch auf den Umfang der Bewilligung ankommt, kann dahingestellt bleiben, weil gemäß Paragraph eins, Absatz 2, VStG grundsätzlich das zur Zeit der Tat geltende Recht anzuwenden ist und die neue Regelung für den Berufungswerber nicht günstiger wäre.
Schon deswegen war der Berufung Erfolg beschieden und das Verfahren spruchgemäß einzustellen, sodass es sich erübrigt, auf das weitere Berufungsvorbringen einzugehen.
Schlagworte
Maut, Mautpflicht, Ausnahme, BlaulichtZuletzt aktualisiert am
09.07.2010