Entscheidungen zu § 10 Abs. 4 AMG

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 2001/9/3 99/10/0054

Mit Bescheid des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 8. Februar 1974 wurde die pharmazeutische Zubereitung "Tebonin-Ampullen" zum Apothekenverkehr zugelassen. Mit Bescheid des Bundeskanzleramtes vom 5. Juli 1989 wurde die als zugelassen geltende Arzneispezialität in ihrer geänderten Zusammensetzung (17,5 mg Extraktum Ginkgo bilobae) zugelassen. Mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 16. September 1997 wurde die Änderung der F... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 03.09.2001

RS Vwgh 2001/9/3 99/10/0054

Index: 82/04 Apotheken Arzneimittel
Norm: AMG 1983 §10 Abs4;AMG 1983 §22;AMG 1983 §23 Abs1 Z1;AMG 1983 §24 Abs3;
Rechtssatz: Gemäß § 23 Abs 1 Z 1 AMG ist die Zulassung einer Arzneispezialität aufzuheben, wenn bekannt wird, dass bei der Zulassung ein Versagungsgrund gemäß § 22 Abs 1 AMG vorgelegen oder nachträglich eingetreten ist, und der Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier durch nachträgliche Vorschreibung... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 03.09.2001

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