RS Vwgh 2001/9/3 99/10/0054

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Veröffentlicht am 03.09.2001
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82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

AMG 1983 §10 Abs4;
AMG 1983 §22;
AMG 1983 §23 Abs1 Z1;
AMG 1983 §24 Abs3;

Rechtssatz

Gemäß § 23 Abs 1 Z 1 AMG ist die Zulassung einer Arzneispezialität aufzuheben, wenn bekannt wird, dass bei der Zulassung ein Versagungsgrund gemäß § 22 Abs 1 AMG vorgelegen oder nachträglich eingetreten ist, und der Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier durch nachträgliche Vorschreibung von Auflagen im Sinne des § 22 Abs 2 leg. cit. nicht gewährleistet erscheint. Aus dieser Bestimmung ergibt sich zweifelsfrei, dass das "bekannt werden" an den Zeitpunkt der Zulassung der Arzneispezialität gemäß § 22 AMG anknüpft und nicht an den Zeitpunkt der Erlassung eines Bescheides gemäß § 10 Abs 4 iVm § 24 Abs 3 AMG über eine Änderung der Fachinformation. Für das Verfahren über die Änderung der Fachinformation ordnet das Gesetz keine neuerliche Überprüfung auf die Voraussetzungen der Erteilung oder Aufhebung der Zulassung an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999100054.X01

Im RIS seit

21.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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