Begründung: Die Parteien vertreiben Produkte zur Unterstützung bei der Raucherentwöhnung. Beim Erzeugnis der Beklagten handelt es sich um eine als „*****" bezeichnete Zigarettenattrappe, die mit einem pharmakologisch wirkungslosen Granulat aus Menthol, Baldrian und verschiedenen Aromastoffen gefüllt ist. Eine arzneimittelrechtliche Zulassung liegt dafür nicht vor. Sowohl auf der Zigarettenattrappe als auch auf deren Verpackung befindet sich der Hinweis „Granulat entwickelt von der... mehr lesen...
Norm: AMG §1 Abs3 Z1Verordnung (EG) Nr 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 32002R0178 BasisVO Art2 Abs1Verordnung (EG) Nr 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 32002R0178 BasisVO Art2 Abs2
Rechtssatz: „Lebensmittel" iSv Art 2 Abs 1 und 2 BasisVO sind nur Stoffe, die durch den Magen-Darm-Trakt aufgenommen werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AMG §1 Abs3 Z1Verordnung (EG) Nr 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 32002R0178 BasisVO Art2 Abs1Verordnung (EG) Nr 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 32002R0178 BasisVO Art2 Abs2
Rechtssatz: „Lebensmittel" iSv Art 2 Abs 1 und 2 BasisVO sind nur Stoffe, die durch den Magen-Darm-Trakt aufgenommen werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin - eine GmbH - vertrieb „Minucell" als Nahrungsergänzungsmittel über Drogeriemärkte. Für dessen Vertrieb und Werbung soll in ihrem Unternehmen - nach ihren Behauptungen - der Nebenintervenient verantwortlich gewesen sein. Die Klägerin bewarb dieses Produkt in Printmedien unter der Überschrift „Cellulite!? - Muss nicht sein" mit folgendem Wortlaut (Auszug): „Ernährungsexperten haben mit Minucell ein hochwirksames Nahrungsergänzungsmittel auf pflanzl... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö***** A*****, vertreten durch Dr. Ruth Hütthaler-Brandauer, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Peter P*****, vertreten durch Dr. Manfred Schiffn... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der klagende Verband ist freiwilliger Interessenvertreter für das Drogistengewerbe; sein Vereinszweck ist unter anderem die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs im Interesse seiner Mitglieder. Die Erstbeklagte, deren Geschäftsführer der Zweitbeklagte ist, bietet im Versandhandel ua folgende Produkte mit folgender näherer Beschreibung zum Kauf an: Thunbergia Laurifolia ("Verwendet werden die getrockneten Blätter der in Thailand beheimateten Pflanze. Die entgiftend... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden, durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Sailer und Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Karl Grigkar und Mag. Rupert Rausch, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. A***** Vertrie... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin vertreibt in Österreich das Produkt "B***** Wundgaze", welches als Arzneispezialität zur Abgabe im Inland zugelassen ist. Die Beklagte vertreibt in Österreich das nicht als Arzneispezialität zugelassene Produkt I*****. I***** ist eine nichthaftende Wundauflage mit PVP-Jod. Dem Produkt I***** ist eine Gebrauchsanweisung beigelegt, in der die "Anwendungsbereiche" wie folgt beschrieben werden: "I*****-Verbände haben eine anhaltende antiseptische Wirkung... mehr lesen...
Norm: AMG §1 Abs3 Z11MPG §5 Abs2UWG §1 C2
Rechtssatz: Wird ein Kombinationsprodukt als Medizinprodukt eingestuft und erhält es ein CE-Kennzeichen zugeteilt, so ist die Auffassung, das Produkt dürfe ohne vorherige Arzneimittelzulassung in Verkehr gebracht werden, jedenfalls mit guten Gründen vertretbar. In einem solchen Fall liegt kein sittenwidriges Handeln im Sinne des § 1 UWG vor. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AMG §1 Abs3 Z11MPG §5 Abs2UWG §1 C2
Rechtssatz: Wird ein Kombinationsprodukt als Medizinprodukt eingestuft und erhält es ein CE-Kennzeichen zugeteilt, so ist die Auffassung, das Produkt dürfe ohne vorherige Arzneimittelzulassung in Verkehr gebracht werden, jedenfalls mit guten Gründen vertretbar. In einem solchen Fall liegt kein sittenwidriges Handeln im Sinne des § 1 UWG vor. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin erzeugt und vertreibt Arzneispezialitäten, die die Wirksubstanz Ginkgo enthalten und zur Therapie von peripheren arteriellen Durchblutungsstörungen und bei cerebraler Mangeldurchblutung angezeigt sind. Die Erstbeklagte, deren Geschäftsführerin die Zweitbeklagte ist, stellt das Produkt "Kräuterdestillat Ginkgo biloba" her und vertreibt es über Drogeriemärkte. Das Etikett der Verkaufsverpackung enthält neben der Produktbezeichnung und den Zutaten (Ginkgo, ... mehr lesen...
Begründung: Der klagende Verband ist eine Interessenvertretung der selbständigen Apotheker Österreichs, der bei freiwilliger Mitgliedschaft 98% dieser Personengruppe angehören; satzungsgemäß verfolgt sie zur Erreichung ihres Verbandszwecks unter anderem berechtigte Ansprüche ihrer Mitglieder zum Schutz des lauteren Wettbewerbs. Die Beklagte stellt das Produkt "Kräuterdestillat Gingko biloba" her und vertreibt es über Drogeriemärkte. Das Etikett weist neben der Produktbezeichn... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin vertreibt unter der Bezeichnung K***** Knoblauchdragees, die in Österreich als Arzneispezialität nach dem Arzneimittelgesetz zugelassen sind. Die Erstbeklagte ist persönlich haftende Gesellschafterin der A***** GesmbH & Co KG (in der Folge A*****), die unter der Bezeichnung "Knoblauch nur 1 Dragee täglich" ebenfalls Knoblauchdragees vertreibt. Der Zweitbeklagte ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Erstbeklagten. A***** vertreibt derartige Knob... mehr lesen...
Norm: AMG §1 Abs3
Rechtssatz: § 1 Abs 3 AMG zählt auf, welche Produkte, die unter die - extrem weite - Begriffsbestimmung des § 1 Abs 1 AMG fallen, dennoch keine Arzneimittel sind. Daß ein Produkt gleichzeitig unter mehrere Ausnahmetatbestände fällt, ist durchaus denkmöglich, schließen sich doch die einzelnen Begriffe nicht unbedingt aus. Repellents fallen nach dem oben Gesagten bei zwangsloser Auslegung sowohl unter Z 3 als auch unter Z 8. ... mehr lesen...
Norm: AMG §1 Abs3 Z3AMG §5
Rechtssatz: Für die Beurteilung, ob ein Produkt nach Art und Form des Inverkehrbringens dazu bestimmt ist, bei Abwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper die Zweckbestimmung des § 1 Abs 1 Z 1 bis 5 AMG zu erfüllen, ist die allgemeine Verkehrsauffassung maßgebend. Demnach kommt es darauf an, wie die Angaben der Beklagten auf der Verpackung ihres Mittels und im Inserat vom Verkehr aufgefasst wurden, nicht ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin vertreibt (ua) unter der Bezeichnung "Priorin" ein Mittel gegen Haarausfall und Schuppenbildung, übermäßigen Talgfluß, fettiges Haar sowie gegen begrenzte oder allgemeine Haarwuchsstörungen; das Mittel ist als Arzneispezialität im Sinne des § 1 Abs 5 AMG zugelassen. Die Beklagte erzeugt und vertreibt kosmetische Mittel. Sie hat unter der Bezeichnung "CAPILLARIS Haaraktivator" ein in Fläschchen abgefülltes Mittel auf den Markt gebracht; die vie... mehr lesen...
Norm: AMG §1 Abs3 Z3AMG §5
Rechtssatz: "Haarpflegemittel" sind kosmetische Mittel; das gilt aber nicht für "Haarwuchsmittel", weil diese selbst dann, wenn sie in ihrer Bestimmung nicht auf die Heilung, Linderung oder Verhütung von krankhaftem Haarausfall (§ 1 Abs 1 Z 1 AMG) beschränkt sind, nach der Verkehrsauffassung zumindest auch dazu dienen oder dazu bestimmt sind, die Zweckbestimmungen des § 1 Abs 1 Z 5 AMG zu erfüllen. ... mehr lesen...
Norm: AMG §1 Abs3 Z3AMG §5
Rechtssatz: Nur dann, wenn feststeht, daß das Produkt auf Grund seiner Zusammensetzung ausschließlich die Wirkungen eines kosmetischen Mittels hat (hier: Haarpflegemittel), kann die beanstandete subjektive arzneiliche Zweckbestimmung der Beklagten den objektiven Zweck des Mittels nicht ändern. Entscheidungstexte 4 Ob 74/92 Entscheidungstext OGH 24.11.199... mehr lesen...
Norm: AMG §1 Abs3 Z3AMG §5
Rechtssatz: Für die Beurteilung, ob ein Produkt nach Art und Form des Inverkehrbringens dazu bestimmt ist, bei Abwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper die Zweckbestimmung des § 1 Abs 1 Z 1 bis 5 AMG zu erfüllen, ist die allgemeine Verkehrsauffassung maßgebend. Demnach kommt es darauf an, wie die Angaben der Beklagten auf der Verpackung ihres Mittels und im Inserat vom Verkehr aufgefasst wurden, nicht ... mehr lesen...
Norm: AMG §1 Abs3 Z3AMG §5
Rechtssatz: "Haarpflegemittel" sind kosmetische Mittel; das gilt aber nicht für "Haarwuchsmittel", weil diese selbst dann, wenn sie in ihrer Bestimmung nicht auf die Heilung, Linderung oder Verhütung von krankhaftem Haarausfall (§ 1 Abs 1 Z 1 AMG) beschränkt sind, nach der Verkehrsauffassung zumindest auch dazu dienen oder dazu bestimmt sind, die Zweckbestimmungen des § 1 Abs 1 Z 5 AMG zu erfüllen. ... mehr lesen...
Norm: AMG §1 Abs3 Z3AMG §5
Rechtssatz: Nur dann, wenn feststeht, daß das Produkt auf Grund seiner Zusammensetzung ausschließlich die Wirkungen eines kosmetischen Mittels hat (hier: Haarpflegemittel), kann die beanstandete subjektive arzneiliche Zweckbestimmung der Beklagten den objektiven Zweck des Mittels nicht ändern. Entscheidungstexte 4 Ob 74/92 Entscheidungstext OGH 24.11.199... mehr lesen...