Norm
AMG §1 Abs3Rechtssatz
§ 1 Abs 3 AMG zählt auf, welche Produkte, die unter die - extrem weite - Begriffsbestimmung des § 1 Abs 1 AMG fallen, dennoch keine Arzneimittel sind. Daß ein Produkt gleichzeitig unter mehrere Ausnahmetatbestände fällt, ist durchaus denkmöglich, schließen sich doch die einzelnen Begriffe nicht unbedingt aus. Repellents fallen nach dem oben Gesagten bei zwangsloser Auslegung sowohl unter Z 3 als auch unter Z 8.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0051457Dokumentnummer
JJR_19940125_OGH0002_0040OB00004_9400000_004