Norm: StPO §82 Abs2ZustG §9
Rechtssatz: Der (einschränkende) Verweis des § 82 Abs 2 StPO erfasst nicht die in § 9 Abs 3 zweiter Satz ZustG vorgesehene Heilungsmöglichkeit. Der im Wesentlichen aus § 80 Abs 2 StPO idF vor BGBl I 2004/19 übernommene Wortlaut erweist sich ? zufolge zwischenzeitiger (mehrfacher) Änderung und systematischer Umstellung des § 9 ZustG ? als nachträglich planwidrig zu weit und ist daher in diesem Sinn teleologisch zu red... mehr lesen...
Norm: ZustG §7ZustG §9
Rechtssatz: Wird auf einem Schriftstück und in der Zustellverfügung eine prozessunfähige Person als Empfängerin bezeichnet, so kann die unwirksame Zustellung an sie nicht dadurch heilen, dass das Schriftstück später ihrem gesetzlichen Vertreter zukommt. Die vor Inkrafttreten von BGBl I Nr 10/2004 in der Rechtsprechung bejahte Heilungsmöglichkeit in analoger Anwendung § 9 Abs 1 Satz 2 ZustG scheidet nun aus, da die neue Fa... mehr lesen...
Norm: ZustG §9
Rechtssatz: Wird nämlich ein Zustellungsbevollmächtigter oder Prozeßbevollmächtigter namhaft gemacht, kann rechtswirksam nur an den Bevollmächtigten, nicht mehr an die Partei selbst zugestellt werden. Entscheidungstexte 10 ObS 221/92 Entscheidungstext OGH 10.11.1992 10 ObS 221/92 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: ZPO §30ZPO §37AußStrG 2005 §6 Abs4ZustG §9
Rechtssatz: Den Mangel der Vollmacht hat das Gericht in jeder Lage des Rechtsstreites von Amts wegen zu berücksichtigen. Die damit vorgeschriebene Prüfung der Vollmacht hat sich allerdings auf den in § 30 ZPO enthaltenen Vollmachtsnachweis zu beschränken. Hiezu gehört auch die Beurteilung, ob die vorliegende Vollmacht nach Inhalt und Form den gesetzlichen Vorschriften entspricht (Neumann 4.Auflag... mehr lesen...