RS OGH 2006/9/21 8Ob96/06k, 5Ob179/17k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2006
beobachten
merken

Norm

ZustG §7
ZustG §9

Rechtssatz

Wird auf einem Schriftstück und in der Zustellverfügung eine prozessunfähige Person als Empfängerin bezeichnet, so kann die unwirksame Zustellung an sie nicht dadurch heilen, dass das Schriftstück später ihrem gesetzlichen Vertreter zukommt. Die vor Inkrafttreten von BGBl I Nr 10/2004 in der Rechtsprechung bejahte Heilungsmöglichkeit in analoger Anwendung § 9 Abs 1 Satz 2 ZustG scheidet nun aus, da die neue Fassung von § 9 ZustG auch keine Heilung bei späterem Zukommen des Schriftstücks an einen Zustellbevollmächtigten mehr vorsieht.

Hier: Zustellung eines Wechselzahlungsauftrags an die besachwaltete Beklagte, die das Schriftstück dann ihrer Sachwalterin übergab.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121449

Im RIS seit

21.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten