RS OGH 2019/1/16 13Os152/18d

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Veröffentlicht am 16.01.2019
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Norm

StPO §82 Abs2
ZustG §9

Rechtssatz

Der (einschränkende) Verweis des § 82 Abs 2 StPO erfasst nicht die in § 9 Abs 3 zweiter Satz ZustG vorgesehene Heilungsmöglichkeit. Der im Wesentlichen aus § 80 Abs 2 StPO idF vor BGBl I 2004/19 übernommene Wortlaut erweist sich ? zufolge zwischenzeitiger (mehrfacher) Änderung und systematischer Umstellung des § 9 ZustG ? als nachträglich planwidrig zu weit und ist daher in diesem Sinn teleologisch zu reduzieren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132383

Im RIS seit

12.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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