Begründung: Der nunmehrige Revisionsrekurswerber war im Verlassenschaftsverfahren nach dem 1989 verstorbenen Erblasser zum Kurator seines noch ungeborenen Sohnes bestellt worden. Er erwirkte die Aufhebung der Einantwortung und des dazu ergangenen Mantelbeschlusses. Rechtliche Beurteilung Entgegen seinem Vorbringen sind erhebliche Rechtsfragen im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zu beantworten: 1. Zur bekämpften Zurückweisung des Rekurses ON 380 gegen d... mehr lesen...
Norm: ZustG §8 Abs1
Rechtssatz: Die Verpflichtung eines Verfahrensbeteiligten zur Bekanntgabe einer Abgabestellenänderung erstreckt sich im Verfahren nach dem Todeserklärungsgesetz nicht auch auf ein allfälliges, im Hauptverfahren gar nicht absehbares Berichtigungsverfahren nach § 23 Abs 1 TEG, welches als eigenständiges Verfahren zu beurteilen ist. Entscheidungstexte 9 Ob 154/04v Ent... mehr lesen...
Norm: ZustG §8 Abs1ZustG §8 Abs2
Rechtssatz: Die Anführung bloß eines Postfaches (hier in Ungarn) ist keine ordnungsgemäße Meldung einer neuen Abgabestelle, zumal gerichtliche Zustellungen über ein Postfach nicht vorgenommen werden können. Entscheidungstexte 10 ObS 276/98f Entscheidungstext OGH 20.08.1998 10 ObS 276/98f 2 Ob 44/02p ... mehr lesen...
Begründung: Mit der Behauptung, sie sei zu Unrecht entlassen worden, begehrt die Klägerin letztlich den Betrag von S 92.908,06 sA an restlichem Gehalt samt Spesen, Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung und Abfertigung sowie die Ausstellung eines Dienstzeugnisses. Nach Zustellung von Klage und Ladung zu eigenen Handen des Beklagten erging am 18.Dezember 1990 vorerst ein dem Klagebegehren stattgebendes Versäumungsurteil. Über Widerspruch des Beklagten hob das Erstgericht d... mehr lesen...
Norm: ZustG §8 Abs1
Rechtssatz: Der Begriff der Änderung der Abgabestelle erfordert nicht auf jeden Fall eine dauernde Verlegung; die Partei "ändert" ihre Abgabestelle vielmehr auch dann, wenn sie an dieser zumindest für einen unverhältnismäßig längeren Zeitraum nicht mehr anzutreffen ist. Dabei ist auch die Vorhersehbarkeit der Zustellung während dieser Zeit zu berücksichtigen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZustG §8 Abs1
Rechtssatz: Keine Änderung der Abgabestelle im Sinne des § 8 Abs 1 ZustG liegt vor, wenn eine Partei die Abgabestelle nur vorübergehend, etwa wegen Urlaubs oder Krankenhausaufenthaltes verläßt. Entscheidungstexte 9 ObA 172/92 Entscheidungstext OGH 02.09.1992 9 ObA 172/92 9 Ob 296/00w Entscheidungstext OGH 2... mehr lesen...
Norm: ZustG §8 Abs1
Rechtssatz: Gibt eine Partei in einem Schriftsatz eine von ihrer bisherigen Abgabestelle verschiedene Adressen an, so ist dies als Mitteilung nach § 8 Abs 1 ZustG aufzufassen. Entscheidungstexte 1 Ob 1504/84 Entscheidungstext OGH 22.02.1984 1 Ob 1504/84 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1984:... mehr lesen...