Begründung: Der nunmehrige Revisionsrekurswerber war im Verlassenschaftsverfahren nach dem 1989 verstorbenen Erblasser zum Kurator seines noch ungeborenen Sohnes bestellt worden. Er erwirkte die Aufhebung der Einantwortung und des dazu ergangenen Mantelbeschlusses. Rechtliche Beurteilung Entgegen seinem Vorbringen sind erhebliche Rechtsfragen im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zu beantworten: 1. Zur bekämpften Zurückweisung des Rekurses ON 380 gegen d... mehr lesen...
Begründung: Das Rekursgericht sprach in Abänderung seiner Entscheidung aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, da die Entscheidung 4 Ob 174/01v nicht ganz auf den vorliegenden Fall zu übertragen und zuzugestehen sei, dass es keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gebe, die eine dem konkreten Fall genau entsprechende Konstellation behandelt habe. Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichtes liegt keine Rechtsfrage von... mehr lesen...
Begründung: Rose L*****, zuletzt wohnhaft in *****, Passaic, New Jersey, ist die Tochter der am 9. April 1898 geborenen Sarah L*****, welche am 1. Oktober 1942 von ihrer Wohnung in Wien 2., *****, in das Konzentrationslager Theresienstadt verbracht worden war. Rose L***** stellte am 26. November 1957, vertreten durch DI Carl J*****, den Antrag, ihre Mutter gemäß § 7 Todeserklärungsgesetz für tot zu erklären und als Todestag den 8. Mai 1945 festzustellen. Mit Beschluss vom 27. Oktob... mehr lesen...
Norm: ZustG §8 Abs1
Rechtssatz: Die Verpflichtung eines Verfahrensbeteiligten zur Bekanntgabe einer Abgabestellenänderung erstreckt sich im Verfahren nach dem Todeserklärungsgesetz nicht auch auf ein allfälliges, im Hauptverfahren gar nicht absehbares Berichtigungsverfahren nach § 23 Abs 1 TEG, welches als eigenständiges Verfahren zu beurteilen ist. Entscheidungstexte 9 Ob 154/04v Ent... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrte die Zustimmung des Beklagten zur Löschung eines Wohnrechtes sowie eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes hinsichtlich einer Liegenschaft und die Räumung dieser Liegenschaft samt Haus. Das Erstgericht schrieb nach durchgeführter erster Tagsatzung einen Termin zur mündlichen Streitverhandlung für den 22. 9. 2000 aus und verlegte diesen Termin später auf den 6. 10. 2000. Die Verständigung von dieser Verlegung wurde dem damaligen Rechtsvertreter des ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen (§ 8 Abs 1 ZustG). Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger, über dessen Vermögen zu 3 S 297/95m des Handelsgerichtes Wien auch ein Konkursverfahren eröffnet worden war, hatte in beiden zwischenzeitlich zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Sozialrechtssachen 15 Cgs 67/94s und 15 Cgs 40/95x (beide des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien) auf seinen jeweils eigenhändig eingebrachten Klagen seine Adresse mit "*****, Postfach *****", im gleichzeitig überreichten Vermögensbekenntnis zur (zunächst rec... mehr lesen...
Norm: ZustG §8 Abs1ZustG §8 Abs2
Rechtssatz: Die Anführung bloß eines Postfaches (hier in Ungarn) ist keine ordnungsgemäße Meldung einer neuen Abgabestelle, zumal gerichtliche Zustellungen über ein Postfach nicht vorgenommen werden können. Entscheidungstexte 10 ObS 276/98f Entscheidungstext OGH 20.08.1998 10 ObS 276/98f 2 Ob 44/02p ... mehr lesen...
Begründung: Mit der Behauptung, sie sei zu Unrecht entlassen worden, begehrt die Klägerin letztlich den Betrag von S 92.908,06 sA an restlichem Gehalt samt Spesen, Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung und Abfertigung sowie die Ausstellung eines Dienstzeugnisses. Nach Zustellung von Klage und Ladung zu eigenen Handen des Beklagten erging am 18.Dezember 1990 vorerst ein dem Klagebegehren stattgebendes Versäumungsurteil. Über Widerspruch des Beklagten hob das Erstgericht d... mehr lesen...
Norm: ZustG §8 Abs1
Rechtssatz: Der Begriff der Änderung der Abgabestelle erfordert nicht auf jeden Fall eine dauernde Verlegung; die Partei "ändert" ihre Abgabestelle vielmehr auch dann, wenn sie an dieser zumindest für einen unverhältnismäßig längeren Zeitraum nicht mehr anzutreffen ist. Dabei ist auch die Vorhersehbarkeit der Zustellung während dieser Zeit zu berücksichtigen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZustG §8 Abs1
Rechtssatz: Keine Änderung der Abgabestelle im Sinne des § 8 Abs 1 ZustG liegt vor, wenn eine Partei die Abgabestelle nur vorübergehend, etwa wegen Urlaubs oder Krankenhausaufenthaltes verläßt. Entscheidungstexte 9 ObA 172/92 Entscheidungstext OGH 02.09.1992 9 ObA 172/92 9 Ob 296/00w Entscheidungstext OGH 2... mehr lesen...
Norm: ZustG §8 Abs1
Rechtssatz: Gibt eine Partei in einem Schriftsatz eine von ihrer bisherigen Abgabestelle verschiedene Adressen an, so ist dies als Mitteilung nach § 8 Abs 1 ZustG aufzufassen. Entscheidungstexte 1 Ob 1504/84 Entscheidungstext OGH 22.02.1984 1 Ob 1504/84 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1984:... mehr lesen...