RS OGH 2005/5/11 9Ob154/04v

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Veröffentlicht am 11.05.2005
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Norm

ZustG §8 Abs1

Rechtssatz

Die Verpflichtung eines Verfahrensbeteiligten zur Bekanntgabe einer Abgabestellenänderung erstreckt sich im Verfahren nach dem Todeserklärungsgesetz nicht auch auf ein allfälliges, im Hauptverfahren gar nicht absehbares Berichtigungsverfahren nach § 23 Abs 1 TEG, welches als eigenständiges Verfahren zu beurteilen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119986

Dokumentnummer

JJR_20050511_OGH0002_0090OB00154_04V0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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