RS OGH 1992/9/2 9ObA172/92, 9Ob296/00w, 7Ob119/06k

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Veröffentlicht am 02.09.1992
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Norm

ZustG §8 Abs1

Rechtssatz

Keine Änderung der Abgabestelle im Sinne des § 8 Abs 1 ZustG liegt vor, wenn eine Partei die Abgabestelle nur vorübergehend, etwa wegen Urlaubs oder Krankenhausaufenthaltes verläßt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083830

Dokumentnummer

JJR_19920902_OGH0002_009OBA00172_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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