Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 27.04.2010, GZ: BHLN-15.1-5815/2009, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er sei als Zulassungsbesitzer des PKWs mit dem Kennzeichen mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 20.07.2009 aufgefordert worden, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekannt zu geben, wem er das angeführte Fahrzeug am 17.03.2009 um 15.39 Uhr in Leoben, Am Glacis 14, überlassen habe. Er sei verpflichtet gewesen, dies... mehr lesen...
Index: Verwaltungsstrafverfahren
Norm: ZustG §17 Abs1 ZustG §20 ZustG § 17 heute ZustG § 17 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 ZustG § 17 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.2007 Zus... mehr lesen...