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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
ZustG §17 Abs1Rechtssatz
Eine rechtswirksame Hinterlegung setzt gemäß § 17 Abs 1 ZustG unter anderem voraus, dass die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden konnte. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn eine Zustellerin trotz Anwesenheit des Empfängers an der Abgabestelle nicht mehr an der Wohnungstüre anläutet und eine mit RSb-Brief zuzustellende Lenkeranfrage beim Postamt hinterlegt. Eine Verweigerung der Annahme nach § 20 ZustG, indem dem Zusteller der Zugang zur Abgabestelle verwehrt wird, kann von der Zustellerin nicht schon dann angenommen werden, wenn ihr die Lebensgefährtin des Empfängers vor einigen Jahren sagte, dass der Empfänger und sie Taxis fahren würden und man nicht anläuten solle, wenn sie Nachtschicht gehabt hätten. Bei einer solchen Vereinbarung wäre die Zustellerin verpflichtet gewesen, an der Wohnungstüre anzuläuten (und abzuwarten, ob die Sendung übernommen oder der Zugang zur Abgabestelle tatsächlich vom Empfänger oder Ersatzempfänger ohne Vorliegen eines gesetzlichen Grundes verwehrt wird). Somit fehlte eine Voraussetzung für eine rechtswirksame Hinterlegung, weshalb die nicht behobene Lenkeranfrage unabhängig davon, ob die Hinterlegungsanzeige in den Briefkasten eingelegt wurde, nicht zugestellt worden war.Eine rechtswirksame Hinterlegung setzt gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ZustG unter anderem voraus, dass die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden konnte. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn eine Zustellerin trotz Anwesenheit des Empfängers an der Abgabestelle nicht mehr an der Wohnungstüre anläutet und eine mit RSb-Brief zuzustellende Lenkeranfrage beim Postamt hinterlegt. Eine Verweigerung der Annahme nach Paragraph 20, ZustG, indem dem Zusteller der Zugang zur Abgabestelle verwehrt wird, kann von der Zustellerin nicht schon dann angenommen werden, wenn ihr die Lebensgefährtin des Empfängers vor einigen Jahren sagte, dass der Empfänger und sie Taxis fahren würden und man nicht anläuten solle, wenn sie Nachtschicht gehabt hätten. Bei einer solchen Vereinbarung wäre die Zustellerin verpflichtet gewesen, an der Wohnungstüre anzuläuten (und abzuwarten, ob die Sendung übernommen oder der Zugang zur Abgabestelle tatsächlich vom Empfänger oder Ersatzempfänger ohne Vorliegen eines gesetzlichen Grundes verwehrt wird). Somit fehlte eine Voraussetzung für eine rechtswirksame Hinterlegung, weshalb die nicht behobene Lenkeranfrage unabhängig davon, ob die Hinterlegungsanzeige in den Briefkasten eingelegt wurde, nicht zugestellt worden war.
Schlagworte
Zustellung; Verweigerung der Annahme; Zustellversuch; anläuten; Vereinbarung; Voraussetzung; HinterlegungZuletzt aktualisiert am
11.03.2011