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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
ZustG §17 Abs1Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Gerhard Wittmann über die Berufung des Herrn R H, K, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 27.04.2010, GZ.: BHLN-15.1-5815/2009, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
Text
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 27.04.2010, GZ: BHLN-15.1-5815/2009, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er sei als Zulassungsbesitzer des PKWs mit dem Kennzeichen mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 20.07.2009 aufgefordert worden, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekannt zu geben, wem er das angeführte Fahrzeug am 17.03.2009 um 15.39 Uhr in Leoben, Am Glacis 14, überlassen habe. Er sei verpflichtet gewesen, diese Auskunft bis 06.08.2009 zu erteilen. Er habe diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt.
Dadurch habe der Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung gemäß § 12 Abs 5 Steiermärkisches Parkgebührengesetz begangen und verhängte die Erstbehörde über ihn eine Geldstrafe von € 50,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 36 Stunden Ersatzarrest).Dadurch habe der Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 12, Absatz 5, Steiermärkisches Parkgebührengesetz begangen und verhängte die Erstbehörde über ihn eine Geldstrafe von € 50,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 36 Stunden Ersatzarrest).
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Berufungswerber fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und brachte vor, dass er bereits eine Niederschrift gemacht habe und dabei alle Details angegeben habe. Außerdem sei er zu dem von der Behörde angegebenen Datum mit seinem Auto nachweislich in Graz gewesen.
Am 13.07.2010 fand vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark eine Berufungsverhandlung statt, an der der Berufungswerber persönlich teilnahm und in deren Verlauf neben dem Berufungswerber die Zeugen A T und Am B einvernommen wurden.
Sachverhalt:
Am 12.05.2009 zeigte die Stadtgemeinde Leoben bei der Bezirkshauptmannschaft Leoben an, dass der Lenker des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen, Marke BMW, anthrazit, am 17.03.2009 in der Zeit von 15.39 Uhr bis 16.05 Uhr in Leoben, Am Glacis 14, vorschriftswidrig auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz geparkt habe, weil laut Beleg Nr. 9428 die Parkzeit überschritten worden sei. Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ist auf den Berufungswerber zugelassen. Mit Schreiben vom 20.07.2009 richtete die Bezirkshauptmannschaft Leoben an den Berufungswerber in seiner Funktion als Zulassungsbesitzer eine Lenkeranfrage und begehrte Auskunft darüber, wem er das Fahrzeug am 17.03.2009 um 15.39 Uhr in Leoben, Am Glacis 14, überlassen habe.
Der Berufungswerber wohnt an der Adresse K, L. Die Post für das Haus K wird bereits seit 1998 von der Postbediensteten A T ausgetragen. Vor einigen Jahren sagte die Lebensgefährtin des Berufungswerbers, Frau Li, zu ihr, dass sie beide Taxi fahren würden und dass, wenn sie Nachtschicht gehabt hätten, man nicht anläuten solle. Daher hat die Zustellerin A T seit diesem Zeitpunkt, wenn sie eingeschriebene Postsendungen für den Berufungswerber oder für seine Lebensgefährtin hatte, nicht mehr an der Wohnungstüre angeläutet, sondern legte den Verständigungszettel gleich in den Briefkasten im Parterre ein. Genauso ging A T auch mit dem RSb-Brief der Bezirkshauptmannschaft Leoben, mit dem die Lenkeranfrage zugestellt werden sollte, um. Sie trug zwar am Rückschein einen Zustellversuch am 22.07.2009 ein, läutete aber nicht an der Wohnungstüre an, sondern hinterließ die Verständigung über die Hinterlegung der Postsendung beim Postamt 8709 Leoben gleich im Briefkasten. Den Beginn der Abholfrist trug A T am Rückschein mit 23.07.2009 ein. Das RSb-Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Leoben war bis zum 10.08.2009 beim Postamt hinterlegt und wurde dann als nicht behoben an die Bezirkshauptmannschaft Leoben zurückgeschickt. Daraufhin erließ die Bezirkshauptmannschaft Leoben zunächst eine Strafverfügung wegen der nicht erteilten Lenkerauskunft und schlussendlich das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.
Der Berufungswerber behauptete bereits im erstinstanzlichen Verfahren, er sei im fraglichen Zeitraum auf Urlaub, aber ständig zu Hause gewesen.
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf dem erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt, den Angaben des Berufungswerbers und insbesondere jenen der unter Wahrheitspflicht einvernommenen Zeugin A T.
§ 12 Abs 5 Steiermärkisches Parkgebührengesetz:Paragraph 12, Absatz 5, Steiermärkisches Parkgebührengesetz:
Der Zulassungsbesitzer oder jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen eine Parkgebühr zu entrichten war, hat, falls das mehrspurige Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone oder auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz abgestellt war, der Bezirksverwaltungsbehörde darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hatte. Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
§ 17 Abs 1 Zustellgesetz:Paragraph 17, Absatz eins, Zustellgesetz:
Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
§ 17 Abs 2 Zustellgesetz:Paragraph 17, Absatz 2, Zustellgesetz:
Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
§ 17 Abs 3 Zustellgesetz:Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz:
Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Bei einem Postrückschein im Sinne des § 22 Abs 1 Zustellgesetz handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG iVm § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, gegen die aber eine gegenteilige Beweisführung zulässig ist. Behauptet jemand, es würden Zustellmängel vorliegen, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. VwGH 19.07.2006, 95/12/0206; 21.11.2001, 2001/08/0011).Bei einem Postrückschein im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Zustellgesetz handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, gegen die aber eine gegenteilige Beweisführung zulässig ist. Behauptet jemand, es würden Zustellmängel vorliegen, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen vergleiche VwGH 19.07.2006, 95/12/0206; 21.11.2001, 2001/08/0011).
Die gesetzlichen Vorschriften über die Zustellung können durch eine Vereinbarung zwischen Postzusteller und Empfänger nicht geändert werden (vgl. VwGH 16.10.1990, 87/05/0063).Die gesetzlichen Vorschriften über die Zustellung können durch eine Vereinbarung zwischen Postzusteller und Empfänger nicht geändert werden vergleiche VwGH 16.10.1990, 87/05/0063).
Voraussetzung für die Hinterlegung eines Dokumentes im Sinne des § 17 Zustellgesetz ist, dass ein Zustellversuch tatsächlich durchgeführt wurde, dieser jedoch nicht erfolgreich war. Dies hätte im gegenständlichen Fall bedeutet, dass die Zustellerin verpflichtet gewesen wäre, an der Wohnungstüre anzuläuten, weil sie nicht davon ausgehen konnte, dass das Dokument trotz Anläutens an der Abgabestelle nicht zugestellt werden könnte. Dies auch deshalb, da die Vereinbarung mit der Lebensgefährtin des Berufungswerbers getroffen wurde und bereits länger zurücklag. Die Eintragung im Rückschein, es sei am 22.07.2009 ein Zustellversuch durchgeführt worden, hat sich als unrichtig herausgestellt. Dadurch war die später erfolgte Hinterlegung des Schriftstückes mit einem Zustellmangel behaftet, der dazu geführt hat, dass die Lenkerauskunft an den Berufungswerber nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde. Es kann im gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben, ob die Zustellerin tatsächlich - wie sie behauptet - die Hinterlegungsanzeige in den Briefkasten eingelegt hat, da - wie bereits ausgeführt - auf Grund des nicht durchgeführten Zustellversuches eine Hinterlegung gar nicht zulässig war.Voraussetzung für die Hinterlegung eines Dokumentes im Sinne des Paragraph 17, Zustellgesetz ist, dass ein Zustellversuch tatsächlich durchgeführt wurde, dieser jedoch nicht erfolgreich war. Dies hätte im gegenständlichen Fall bedeutet, dass die Zustellerin verpflichtet gewesen wäre, an der Wohnungstüre anzuläuten, weil sie nicht davon ausgehen konnte, dass das Dokument trotz Anläutens an der Abgabestelle nicht zugestellt werden könnte. Dies auch deshalb, da die Vereinbarung mit der Lebensgefährtin des Berufungswerbers getroffen wurde und bereits länger zurücklag. Die Eintragung im Rückschein, es sei am 22.07.2009 ein Zustellversuch durchgeführt worden, hat sich als unrichtig herausgestellt. Dadurch war die später erfolgte Hinterlegung des Schriftstückes mit einem Zustellmangel behaftet, der dazu geführt hat, dass die Lenkerauskunft an den Berufungswerber nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde. Es kann im gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben, ob die Zustellerin tatsächlich - wie sie behauptet - die Hinterlegungsanzeige in den Briefkasten eingelegt hat, da - wie bereits ausgeführt - auf Grund des nicht durchgeführten Zustellversuches eine Hinterlegung gar nicht zulässig war.
Da dem Berufungswerber somit die Lenkerauskunft nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde, kann er auch nicht wegen einer Verletzung der Auskunftspflicht bestraft werden. Aus diesem Grund war seiner Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Schlagworte
Zustellung; Verweigerung der Annahme; Zustellversuch; anläuten; Vereinbarung; Voraussetzung; HinterlegungZuletzt aktualisiert am
11.03.2011