Norm: ZustG 2004 §2 Abs5
Rechtssatz: Da die Abgabestellen in keiner Rangordnung stehen, kann die klagende Partei eine davon auswählen. Entscheidungstexte 1 Ob 49/07y Entscheidungstext OGH 05.06.2007 1 Ob 49/07y Beisatz: Hier: Arbeitsplatz des Geschäftsführers einer GmbH, der von ihrem Sitz abweicht. (T1) 10 Ob 69/15t Entscheidungstext... mehr lesen...
Begründung: Mit der gegen die Beklagte "zu Handen Herrn ***** S*****, G*****, Naglergasse 44", gerichteten Drittschuldnerklage begehrt die Klägerin die Zahlung eines Betrages von S 27.981,13 sA, da die Beklagte weder eine Drittschuldneräußerung erstattet noch Überweisungen vom Lohn ihrer Arbeitnehmerin H***** T***** vorgenommen habe. Der vom Erstgericht erlassene Zahlungsbefehl wurde der Beklagten "zu Handen ***** S*****, G*****, Naglergasse 44", am 29. August 1990 durch Hinterlegun... mehr lesen...
Begründung: Die von der Klägerin auf Zahlung von S 172.500 in Anspruch genommene Beklagte ist eine Kapitalgesellschaft nach liechtensteinischem Recht; sie hat ihren Verwaltungssitz in Vaduz und wird ausschließlich von den dort ansässigen Verwaltungsräten Dr.Egmond F***, Bankdirektor, Vaduz, Herrengasse 12 und Roma F***, Schaan, Bahnhofstraße 65, vertreten (Beilage E in 7 Cga 1345/87). Die Klägerin beantragte Zustellung der Klage unter der Anschrift der Firma I*** GesmbH, Wien 17, ... mehr lesen...
Norm: ZustG §4ZustG §13 Abs3ZustG 2004 §2 Abs5
Rechtssatz: Die Regelung des § 13 Abs 3 ZustG geht der Regelung des § 4 ZustG insofern voraus, als jene überhaupt erst festlegt, wer bei juristischen Personen formeller Empfänger, also die physische Person ist, für die das Schriftstück bestimmt ist. Die Bestimmung des § 4 ZustG bestimmt hingegen, an welchen Orten an den damit festgelegten Zustellungsempfänger zugestellt werden darf. Erst der "Empfä... mehr lesen...