RS OGH 2007/6/5 9ObA88/90, 9ObA67/91, 8ObA132/98i, 1Ob49/07y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.1990
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Norm

ZustG §4
ZustG §13 Abs3
ZustG 2004 §2 Abs5

Rechtssatz

Die Regelung des § 13 Abs 3 ZustG geht der Regelung des § 4 ZustG insofern voraus, als jene überhaupt erst festlegt, wer bei juristischen Personen formeller Empfänger, also die physische Person ist, für die das Schriftstück bestimmt ist. Die Bestimmung des § 4 ZustG bestimmt hingegen, an welchen Orten an den damit festgelegten Zustellungsempfänger zugestellt werden darf. Erst der "Empfänger" bestimmt die in Betracht kommenden Abgabenstellen.Die Regelung des Paragraph 13, Absatz 3, ZustG geht der Regelung des Paragraph 4, ZustG insofern voraus, als jene überhaupt erst festlegt, wer bei juristischen Personen formeller Empfänger, also die physische Person ist, für die das Schriftstück bestimmt ist. Die Bestimmung des Paragraph 4, ZustG bestimmt hingegen, an welchen Orten an den damit festgelegten Zustellungsempfänger zugestellt werden darf. Erst der "Empfänger" bestimmt die in Betracht kommenden Abgabenstellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083681

Dokumentnummer

JJR_19900404_OGH0002_009OBA00088_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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