Begründung: I. Feststellungen: römisch eins. Feststellungen: Der Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich 21.03.2024, Zl. XXXX , konnte dem Erziehungsberechtigten des Beschwerdeführers am 25.03.2024 vom Zusteller nicht ausgehändigt werden. Es wurde eine Verständigung über die Hinterlegung an der Abgabestelle zurückgelassen, worauf als Beginn der Abholfrist der 26.03.2024 vermerkt ist. Am 28.03.2024 wurde der Bescheid vom Erziehungsberechtigten bei der Post abgeholt. Der B... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (BF) wurde erstmals am 03.02.2015 mit Beschluss der Stellungskommission Kärnten für tauglich befunden. 2. Am 03.12.2022 übermittelte der BF per E-Mail ein vollständig ausgefülltes aber nicht unterschriebenes Formular einer Zivildiensterklärung. Ergänzend teilte er mit, dass die Zivildiensterklärung für den Fall gelte, dass er nach der Reevaluation seiner Tauglichke... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 12.01.2024, Zl. 9132.203/0096-Präs3b2/2023 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wies die Bildungsdirektion für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) das Ansuchen des Beschwerdeführers um Bewilligung eines Schulbesuches einer im Ausland gelegenen Schule für das Schuljahr 2023/24 für seinen minderjährigen Sohn gemäß § 13 Abs 1 und 2 SchulPflG 1985 als verspätet zurück und schloss unter Einem die au... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Eingabe vom 15.01.2022 stellte der Beschwerdeführer, Studierender an der Universität Wien, einen Antrag auf Beurlaubung vom Studium für das Sommersemester 2022. Als Grund führte er „die Folgen von drei Krankenständen während des Kalenderjahres 2021“ an. Er habe seine Leistungsfähigkeit noch nicht gänzlich wiedererlangt und werde dafür zumindest das erste Halbjahr 2022 benötigen. Dem Antrag waren drei Krank... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Mit Schriftsatz vom 14.06.2021, GZen. XXXX beraumte das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 29.06.2021 an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin (ordnungsgemäß) geladen wurde. 2. In der Folge fand am 29.06.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, im Rahmen derer die Antragstellerin als Dolmetscherin fungierte. 3. Mit Schriftsatz vom 29.06.202... mehr lesen...