Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Neusiedl am See (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 27.02.2024 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von 17 Tagen ab 01.02.2024 gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, verloren hat. 1... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit – nicht verfahrensgegenständlichem – Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Neusiedl am See (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 27.02.2024 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von 17 Tagen ab 01.02.2024 gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, verloren ... mehr lesen...