Norm: ABGB §26bgld LWKG §26
Rechtssatz: Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit eines mit eigenem Vermögen und eigenen Organen ausgestatteten, im § 26 des Burgenländischen Landwirtschaftskammergesetzes vorgesehenen Pensionsfonds. Mangelnde Passivlegitmation der Landwirtschaftskammer, auch wenn sie den Pensionsfonds speist und Fehlbeträge aus dem Kammerbudget zu decken hat. Entscheidungstexte 9 Ob... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war ab 1.November 1949 Bediensteter der beklagten Partei. Mit Wirksamkeit ab 1.Jänner 1953 wurde er definitiv angestellt. Mit 1.Jänner 1986 wurde der Kläger auf Grund eines generellen Beschlusses der beklagten Partei gegen seinen Willen in den Ruhestand versetzt. Da der Kläger einer Nebenbeschäftigung als Landesstellenleiter des Milchwirtschaftsfonds weiterhin nachgeht, erhält er von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten nicht die vorzei... mehr lesen...