TE OGH 1989/4/19 9ObA41/89

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Veröffentlicht am 19.04.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing.Walter Holzer und Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing.Josef Z***, Angestellter, Eisenstadt, Tomasinigasse 8, vertreten durch Dr. Gerd S***, Sekretär der Gewerkschaft öffentlicher Dienst, Wien 1., Teinfaltstraße 7, dieser vertreten durch Dr. Walter Riedl u.a., Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei B*** L***,

Eisenstadt, Esterhazystraße 15, vertreten durch Dr. Harald Beck und Dr. Klaus Dörnhöfer, Rechtsanwälte in Eisenstadt, wegen 464.006 S sA und Feststellung (Streitwert 6.000 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11.November 1988, GZ 32 Ra 98/88-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 29. Juni 1988, GZ 17 Cga 1177/87-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 16.698,60 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 2.783,10 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war ab 1.November 1949 Bediensteter der beklagten Partei. Mit Wirksamkeit ab 1.Jänner 1953 wurde er definitiv angestellt. Mit 1.Jänner 1986 wurde der Kläger auf Grund eines generellen Beschlusses der beklagten Partei gegen seinen Willen in den Ruhestand versetzt. Da der Kläger einer Nebenbeschäftigung als Landesstellenleiter des Milchwirtschaftsfonds weiterhin nachgeht, erhält er von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten nicht die vorzeitige Alterspension gemäß § 253 b ASVG. Gemäß § 26 Abs 1 des burgenländischen Landwirtschaftskammergesetzes werden die erforderlichen Dienstvorschriften für das Kammeramt und dessen Angestellte von der Landwirtschaftskammer unter Zustimmung der Landesregierung erlassen. Nach Abs 2 Satz 3 bis 5 dieser Gesetzesbestimmung werden die Rechte und Pflichten der Beamten und sonstigen Angestellten in einer Dienstordnung, die Ansprüche auf Besoldung und Ruhegenüsse hingegen in besonderen Vorschriften festgelegt, die von der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer zu beschließen sind und der Genehmigung der Landesregierung bedürfen. Die Kammer hat einen Pensionsfonds zu bilden und für die versicherungstechnische Deckung der Ruhegenüsse durch Einstellung eines entsprechenden Beitrages in ihrem jährlichen Voranschlag Sorge zu tragen. Die durch den Pensionsfonds nicht gedeckten Pensionsbezüge sind in den Voranschlag besonders einzustellen.

In der auf Grund dieser Ermächtigung erlassenen, von der Burgenländischen Landesregierung als Aufsichtsbehörde am 30.Oktober 1974 genehmigten Pensionsordnung ist ausdrücklich normiert, daß der Pensionsfonds ein von dem Vermögen der Kammer abgesondertes, nach Maßgabe dieser Pensionsordnung verwaltetes und zur Erfüllung des obgedachten Zweckes (Erhöhung der Ruhegehalte für die definitiven Beamten, deren Witwen und Waisen) bestehendes, mit juristischer Persönlichkeit ausgestattetes Zweckvermögen ist. Der Fonds verfügt gemäß § 2 der Pensionsordnung über eigene Einnahmen und ein daraus gebildetes eigenes Vermögen. Im § 3 Abs 2 ist die Haftung der beklagten Partei für die Verpflichtungen des Pensionsfonds wie folgt geregelt:

"Bis zur vollen Kräftigung des Pensionsfonds wird hinsichtlich jener Ansprüche auf Pensionen und analoge Bezüge, zu deren Befriedigung die Erträgnisse des Fonds nicht ausreichen, der jeweilige Bedarf auf das Kammerbudget übernommen; die Kammer haftet mit ihrem Vermögen für die Erfüllung dieser Verbindlichkeiten."

Der Pensionsfonds hat bei Erfüllung der Voraussetzungen (insbesondere Wartezeit) an die definitiv Beschäftigten Ruhegehälter auszuzahlen. Die Verwaltung des Fondsvermögens wird von einem Verwaltungsausschuß besorgt, dem drei von der Vollversammlung der Kammer gewählte Mitglieder der Kammer (Kammerräte), zwei gewählte Mitglieder aus dem Stande der definitiven Aktivbediensteten und der Kammeramtsdirektor angehören. Der Verwaltungsausschuß hat sodann einen Obmann, einen Obmannstellvertreter und einen Zahlmeister zu wählen. Der Fonds wird durch den Obmann, bei dessen Verhinderung durch den Obmannstellvertreter vertreten. Für den Pensionsfonds verbindliche Urkunden sind vom Obmann (seinem Vertreter) und einem weiteren Mitglied des Verwaltungsaussschusses zu unterfertigen. Gemäß § 36 Pensionsordnung steht die Beschlußfassung in sämtlichen durch das Statut geregelten, zwischen der Kammer und ihren Beschäftigten begründeten Rechtsbeziehungen, insbesondere Bemessung von Ruhegehältern, Witwenpensionen etc., ausschließlich dem Verwaltungsausschuß zu. Den Bezugsberechtigten steht gegen die Entscheidung des Verwaltungsausschusses eine Berufung an den Hauptausschuß der Burgenländischen Landwirtschaftskammer zu. Die Anweisung der in der Pensionsordnung vorgesehenen Bezüge erfolgt durch das Kammeramt.

Nach § 1 der Pensionsordnung dient der Pensionsfonds unter anderem der Erhöhung der Ruhegehälter der definitiv Bediensteten. Die gesetzlichen Leistungen der Pensionsversicherung sind auf die Leistungen des Pensionsfonds voll anzurechnen. Die Beschäftigten der beklagten Partei werden daher verpflichtet, bei Anfall eines Anspruches aus dem Pensionsfonds ihre Ansprüche aus der gesetzlichen Pensionsversicherung an den Pensionsfonds zu zedieren. Wenn eine solche Zession aus irgendeinem Grund nicht erfolgt, hat der Pensionsfonds nur den Differenzbetrag zwischen dem nach dem ASVG gewährten und den vom Pensionsfonds auf Grund dieses Statutes zu gewährenden Leistungen an die Bezugsberechtigten auszuzahlen. Mit Beschluß der Vollversammlung der Beklagten vom 19.Juli 1968 wurde § 1 der Pensionsordnung mit Wirkung ab 1.Jänner 1968 wie folgt ergänzt:

"Im Falle einer Zession einer nach den gesetzlichen Vorschriften erworbenen Pension an den Pensionsfonds der Burgenländischen Landwirtschaftskammer sind die nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügten Ruhens- und Kürzungsbeträge durch den Pensionsfonds der Burgenländischen Landwirtschaftskammer nicht zu berücksichtigen. Diese Bestimmung tritt mit 1. Jänner 1968 in Kraft."

Von der Vollversammlung der beklagten Partei wurde am 26.Juni 1985 zu § 1 der Pensionsordnung folgendes beschlossen:

"Im § 1 der Pensionsordnung der Burgenländischen Landwirtschaftskammer ist unter anderem festgelegt, daß die Beschäftigten verpflichtet sind, bei Anfall eines Anspruches aus dem Pensionsfonds der Kammer ihre nach den gesetzlichen Bestimmungen erworbenen Pensionsansprüche dem Pensionsfonds der Kammer zu zedieren. Sollte eine solche Zession aus irgendeinem Grunde nicht erfolgen, so ist der Pensionsfonds der Kammer nur verpflichtet, den Differenzbetrag zwischen den nach den gesetzlichen Bestimmungen gewährten und nach dem Statut zu gewährenden Leistungen an die Bezugsberechtigten zur Auszahlung zu bringen. Eine Interpretation dieser Bestimmungen erfolgte bereits durch den Hauptausschuß vom 29. April 1968 unter Punkt 12 der Tagesordnung bzw. durch die Vollversammlung vom 19.Juli 1968.

Die seit kurzem eingetretenen verschiedenen Ruhensbestimmungen nach dem ASVG bzw. den anderen Pensionsversicherungsgesetzen lassen es geboten erscheinen, durch den Hauptausschuß bzw. die Vollversammlung der Burgenländischen Landwirtschaftskammer eindeutig feststellen zu lassen, daß die bezugsberechtigten Pensionsempfänger der Burgenländischen Landwirtschaftskammer alles zu unternehmen haben, um möglichst hohe Ansprüche nach dem ASVG bzw. den anderen Pensionsversicherungsgesetzen zu erwerben und diese erworbenen Ansprüche sodann der Burgenländischen Landwirtschaftskammer zu zedieren. Es soll damit auch künftigen Entwicklungen, die bisher noch nicht voraussehbar sind, aber eintreten können, vorgebeugt werden.

Seitens des Pensionsfonds der Burgenländischen Landwirtschaftskammer ist immer nur der Differenzbetrag an die Bezugsberechtigten zu bezahlen, der entsteht, wenn eine nach den gesetzlichen Pensionsbestimmungen erworbene oder zu erwerbende höchstmögliche Pension zediert wird. Erfolgt aus irgendwelchen Gründen immer eine solche Zession nicht, so ist auch in diesem Fall nur der Differenzbetrag zwischen der höchstmöglichen gesetzlichen Pension und der nach dem Statut zuerkannten Pension seitens des Pensionsfonds zu bezahlen."

Vor der Regelung der Ruhegenüsse mit Pensionsordnung vom Jahre 1974 bestand eine ähnliche Regelung über den Pensionsfonds in dem am 1. Jänner 1930 in Kraft getretenen Pensionsstatut. Auch danach waren die gesetzlichen Leistungen der Pensionsversicherung gemäß dem Angestelltenversicherungsgesetz 1928 auf die nach dem Pensionsstatut aus dem Pensionsfonds der Burgenländischen Landwirtschaftskammer zu gewährenden Leistungen in ihrer vollen Höhe anzurechnen. Die Angestellten der Burgenländsichen Landwirtschaftskammer waren daher verpflichtet, bei Anfall eines Anspruches aus dem Pensionsfonds ihre bei der für sie nach dem Angestelltenversicherungsgesetz in Betracht kommenden Versicherungsanstalt erworbenen Ansprüche dem Pensionsfonds zu zedieren. Wenn eine solche Zession aus irgendeinem Grunde nicht erfolgte, so gelangte vom Pensionsfonds nur der Differenzbetrag zwischen den nach dem Angestelltenversicherungsgesetz gewährten und den vom Pensionsfonds auf Grund des Pensionsstatuts zu gewährenden Leistungen an die Bezugsberechtigten zur Auszahlung.

Der Kläger begehrt die Zahlung eines Betrages von 464.006 S und die Feststellung, daß ihm ein Ruhegehalt von 80 % der ermittelten Pensionsbemessungsgrundlage ohne Kürzung im Ausmaß einer fiktiven höchstmöglichen ASVG-Pension zustehe. Er sei gegen seinen Willen in Pension geschickt worden; die Kürzung der Kammerpension um die fiktive Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung sei zu Unrecht erfolgt. Der Kläger habe auf Grund seiner Definitivstellung am 1.Jänner 1953 mit der beklagten Partei einen Vertrag geschlossen, der sämtliche Leistungen aus den Pensionsstatuten umfaßt habe. Der Verschlechterung dieser Leistungen mit Beschluß der Vollversammlung vom 26.Juni 1985 habe der Kläger nicht zugestimmt.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie wandte ein, sie sei nicht passiv legitimiert; die Kammerpension werde von einem Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit gezahlt. Aber auch gegenüber dem Fonds sei der geltend gemachte Anspruch nicht berechtigt, weil es nur auf die vom Kläger ausgeübte Nebenbeschäftigung zurückzuführen sei, daß er keine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer erhalte. Dies könne nicht zu Lasten des Pensionsfonds gehen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß es sich beim Pensionsfonds im Hinblick auf das Vorhandensein eigener Organe um eine juristische Person handle. Der Umstand, daß die beklagte Partei den Zuschußbedarf des Fonds abdecke und die Berechnung und Auszahlung der Pension durch ihre Bediensteten für den Fonds unentgeltlich durchführe, berühre nicht die eigenständige rechtliche Existenz des Fonds. Die beklagte Partei sei daher nicht passiv legitimiert. Im übrigen sei der Abzug der fiktiven ASVG-Pension durch den Pensionsfonds berechtigt, weil der Kläger die Folgen einer durch eigenes Verhalten verhinderten Auszahlung der ASVG-Pension zu tragen habe.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes. Der Pensionsfonds sei mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet. Aus der Verpflichtung der beklagten Partei diesen Fonds zu speisen, könne eine unmittelbare Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Kläger nicht abgeleitet werden. Die beklagte Partei sei daher nicht passiv legitimiert. Im übrigen sei dann, wenn dem Arbeitnehmer eine am letzten Aktivbezug orientierte Gesamtpension unter Einbeziehung der öffentlich-rechtlichen Pension gesichert werden solle, der Arbeitnehmer verpflichtet, alles ihm Zumutbare zur Bewirkung des Pensionsanfalles zu unternehmen, um die Belastungen des Arbeitgebers oder eines von ihm dotierten Pensionsfonds gering zu halten. Verhindere der Kläger den Anfall der Pension durch eine Nebenbeschäftigung, dann habe er die Folgen zu vertreten und sei die fiktive ASVG-Pension, die er ohne seine Nebenbeschäftigung erhalten würde, von der Kammerpension abzuziehen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der klagenden Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne des Klagebegehrens abzuändern.

Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die Vorinstanzen haben mit Recht die Rechtsfähigkeit des Pensionsfonds angenommen und die Passivlegitimation der beklagten Partei verneint.

Die beklagte Partei hat von der ihr als Selbstverwaltungskörper durch das Burgenländische Landwirtschaftskammergesetz eingeräumten, keine weitgehende gesetzliche Determination erfordernden (so 9 Ob A 50/88; vgl. auch Korinek, Wirtschaftliche Selbstverwaltung, 232; Reiger, Die gesetzlichen Interessenvertretungen in der Bundesverfassung in Korinek FS [1972] 174; VfGHSlg. 2.500) Befugnis zur Gestaltung ihrer inneren Organisation Gebrauch gemacht und den gesetzlich vorgesehenen Pensionsfonds als juristische Person mit eigenem Vermögen und eigenen Organen ausgestaltet, die gemäß § 36 Pensionsordnung auch zur Entscheidung über die Bemessung der Ruhegehälter berufen sind. Es handelt sich beim Pensionsfonds daher um eine erlaubte, ausreichend organisierte, mit eigenem Vermögen ausgestattete juristische Person im Sinne des § 26 ABGB, der Rechts- und Parteifähigkeit zukommt (vgl. auch SZ 48/76 sowie Eichinger in Runggaldier/Steindl, Handbuch zur betrieblichen Altersversorgung, 111 f). Da die Ruhegeldansprüche nach der Pensionsordnung nur gegen den aus Beiträgen der Arbeitnehmer und des Arbeitgebers dotierten Pensionsfonds zustehen, haben die Vorinstanzen auch zutreffend die Passivlegitimation der beklagten Partei bezüglich der vom Kläger geltend gemachten Ruhegeldansprüche verneint. Aus der Verpflichtung der beklagten Partei "bis zur vollen Kräftigung des Pensionsfonds" den sich aus der Differenz zwischen dem Pensionserfordernis und den Erträgnissen des Fonds ergebenden Bedarf aus dem Kammerbudget zu decken und aus der Haftung der beklagten Partei für die Erfüllung dieser Verbindlichkeiten läßt sich entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ein primärer und unmittelbarer Anspruch des Klägers auch gegen die beklagte Partei nicht erschließen. Da der Kläger nicht einmal behauptet hat, der Pensionsfonds sei mangels entsprechender Mittel nicht imstande, den Ruhegeldanspruch des Klägers zu befriedigen, könnte aus der Haftungsübernahme der beklagten Partei ihre Passivlegitimation im übrigen auch dann nicht abgeleitet werden, wenn damit eine unmittelbare Haftung gegenüber den Ruhegeldberechtigten begründet worden sein sollte.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E17412

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00041.89.0419.000

Dokumentnummer

JJT_19890419_OGH0002_009OBA00041_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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