Rechtssatz
Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit eines mit eigenem Vermögen und eigenen Organen ausgestatteten, im § 26 des Burgenländischen Landwirtschaftskammergesetzes vorgesehenen Pensionsfonds. Mangelnde Passivlegitmation der Landwirtschaftskammer, auch wenn sie den Pensionsfonds speist und Fehlbeträge aus dem Kammerbudget zu decken hat.Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit eines mit eigenem Vermögen und eigenen Organen ausgestatteten, im Paragraph 26, des Burgenländischen Landwirtschaftskammergesetzes vorgesehenen Pensionsfonds. Mangelnde Passivlegitmation der Landwirtschaftskammer, auch wenn sie den Pensionsfonds speist und Fehlbeträge aus dem Kammerbudget zu decken hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0009180Dokumentnummer
JJR_19890419_OGH0002_009OBA00041_8900000_001