RS OGH 2003/5/22 9ObA41/89, 9ObA334/99d, 8ObA281/00g, 8ObA198/02d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.1989
beobachten
merken

Rechtssatz

Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit eines mit eigenem Vermögen und eigenen Organen ausgestatteten, im § 26 des Burgenländischen Landwirtschaftskammergesetzes vorgesehenen Pensionsfonds. Mangelnde Passivlegitmation der Landwirtschaftskammer, auch wenn sie den Pensionsfonds speist und Fehlbeträge aus dem Kammerbudget zu decken hat.Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit eines mit eigenem Vermögen und eigenen Organen ausgestatteten, im Paragraph 26, des Burgenländischen Landwirtschaftskammergesetzes vorgesehenen Pensionsfonds. Mangelnde Passivlegitmation der Landwirtschaftskammer, auch wenn sie den Pensionsfonds speist und Fehlbeträge aus dem Kammerbudget zu decken hat.

Entscheidungstexte

  • RS0009180">9 ObA 41/89
    Entscheidungstext OGH 19.04.1989 9 ObA 41/89
  • RS0009180">9 ObA 334/99d
    Entscheidungstext OGH 26.01.2000 9 ObA 334/99d
    Vgl auch; Beisatz: Ruhegeldansprüche sind ausschließlich gegen den aus Beiträgen der Arbeitnehmer und des Arbeitgebers dotierten Pensionsfonds (§ 26 Abs 2 des bgld Landwirtschaftskammergesetzes; § 1 ff der Pensionsordnung) geltend zu machen. Dies gilt nach dem klaren Wortlaut des § 1 der Pensionsordnung auch für "sonstige auf Grund dieser Pensionsordnung erfolgende Zuwendungen an die definitiven Beschäftigen oder deren Angehörigen". (T1)
  • RS0009180">8 ObA 281/00g
    Entscheidungstext OGH 29.03.2001 8 ObA 281/00g
    Ähnlich; Beisatz: Entscheidungen dieses Pensionsfonds sind - ungeachtet ihrer Bezeichnung als Beschluss - nicht der Rechtskraft fähig, sondern privatrechtlich zu beurteilende Willenserklärungen. (T2)
  • RS0009180">8 ObA 198/02d
    Entscheidungstext OGH 22.05.2003 8 ObA 198/02d
    Vgl; Beisatz: Sonderzulagen (hier: Leiterzulage) sind mangels Beschlusses der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer (und Genehmigung der burgenländischen Landesregierung) nicht in die Pensionsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0009180

Dokumentnummer

JJR_19890419_OGH0002_009OBA00041_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten