Entscheidungen zu § 79a Abs. 4 AVG

Unabhängige Verwaltungssenate

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TE UVS Burgenland 2007/06/05 166/10/07004

Herr *** brachte am 26.02.2007 eine Maßnahmenbeschwerde nach § 82 Abs. 1 FPG ein. Dieser Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 07.05.2007 Folge gegeben und die angefochtene Festnahme und die darauf folgende Anhaltung des Beschwerdeführers für rechtswidrig erklärt.   Der Beschwerdeführer stellte rechtzeitig einen Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten. Gemäß § 79a Abs. 1 AVG steht der Partei, die in Fällen einer Beschwerde obsiegt, der Ersatz der... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Burgenland | 05.06.2007

RS UVS Burgenland 2007/06/05 166/10/07004

Rechtssatz: Bei der Berechnung der Höhe des Aufwandersatzes für Fahrtkosten nach §79a Abs 4 Z 2 AVG ist § 49 Abs 3 und Abs 5 VwGG heranzuziehen, soweit sich aus den anderen gesetzlichen Bestimmungen nichts Gegenteiliges ergibt. (ausführliche
Begründung: im Erkenntnis, im Volltext abzufbar) Schlagworte Höhe des Aufwandersatzes für Fahrtkosten mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Burgenland | 05.06.2007

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