RS UVS Burgenland 2007/06/05 166/10/07004

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Veröffentlicht am 05.06.2007
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Rechtssatz

Bei der Berechnung der Höhe des Aufwandersatzes für Fahrtkosten nach §79a Abs 4 Z 2 AVG ist § 49 Abs 3 und Abs 5 VwGG heranzuziehen, soweit sich aus den anderen gesetzlichen Bestimmungen nichts Gegenteiliges ergibt.

(ausführliche Begründung im Erkenntnis, im Volltext abzufbar)

Schlagworte
Höhe des Aufwandersatzes für Fahrtkosten
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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