TE UVS Burgenland 2007/06/05 166/10/07004

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.06.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Mag. Eder anlässlich der Beschwerde des Herrn ***, geboren am ***, nigerianischer Staatsangehöriger, wohnhaft in ***, vertreten durch Herrn Dr. ***, Rechtsanwalt in ***, vom 26.02.2007 wegen behaupteter Rechtswidrigkeit einer Festnahme und der darauf folgenden Anhaltung, beides über Anordnung der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung, nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 99/2006, hinsichtlich Kosten zu Recht erkannt:

 

 

1. Gemäß § 76 Abs. 1 AVG wird Herrn *** die Verpflichtung zum Ersatz der dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Beschwerdeverfahren zu

E 166/10/2007.004 entstandenen Barauslagen auferlegt. Herrn *** hat 153,60 Euro an das Land Burgenland (UVS, Konto Nr. *** bei der Bank Burgenland, Blz. 51000) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

2. Gemäß § 79a Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 AVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Kosten für

a.

Schriftsatzaufwand von 660,80 Euro

b.

Verhandlungsaufwand von 826 Euro

c.

Gebühren von 13 Euro

d.

Barauslagen von 153,60 Euro und

e.

Fahrtkosten von 15 Euro

binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

 

3. Der Antrag der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung auf Ersatz der Verfahrenskosten wird gemäß § 79a Abs. 1 und Abs. 2 AVG abgewiesen.

Text

Herr *** brachte am 26.02.2007 eine Maßnahmenbeschwerde nach § 82 Abs. 1 FPG ein. Dieser Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 07.05.2007 Folge gegeben und die angefochtene Festnahme und die darauf folgende Anhaltung des Beschwerdeführers für rechtswidrig erklärt.

 

Der Beschwerdeführer stellte rechtzeitig einen Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten. Gemäß § 79a Abs. 1 AVG steht der Partei, die in Fällen einer Beschwerde obsiegt, der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu. Die §§ 52 bis 54 VwGG gelten auch für diesen Aufwandersatz. Da der Beschwerdeführer im Verfahren obsiegte, war ihm aufgrund seines Antrages der Ersatz der Verfahrenskosten zuzusprechen.

 

Zur Zuerkennung von Ersatz des Schriftsatz- und Verhandlungsaufwandes sowie von Gebühren:

 

Die Entscheidung betreffend die Zuerkennung der Kosten für Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand gründet sich auf § 79a Abs. 4 Z. 3 AVG sowie auf die Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl. II Nr. 334/2003; die Zuerkennung des Ersatzes der Stempelgebühren auf § 79a Abs. 4 Z. 1 AVG (unter Berücksichtigung von § 14 TP 6 Abs. 1 GebG).

 

Zur Vorschreibung des Ersatzes von Barauslagen sowie Zuerkennung diesbezüglichen Aufwandersatzes:

 

Zur vollständigen Klärung des Sachverhalts war die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erforderlich. Da Herr *** der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig war, um mit ihm eine Einvernahme durchführen zu können, war die Beiziehung eines Dolmetschers für die englische Sprache erforderlich.

 

Frau Mag. ***, die am 07.05.2007 in der Verhandlung als Dolmetscherin für die englische Sprache tätig war, legte noch am selben Tag eine Kostennote (Nr. 07/0288), in der folgende Dolmetschergebühren verzeichnet und beansprucht wurden:

 

I. Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 33 Abs. 1 GebAG über 30 km 2 begonnene Stunden à ? 24,10 ?   48,20

II. Mühewaltung: § 54 Abs. 1 GebAG

Teilnahme an einer Verhandlung:

Für die erste halbe Stunde ? 20,90   ?   20,90

Für weitere 3 halbe Stunden à ? 10,60   ?   31,80

III. Reisekosten: § 27 ff GebAG

72 km à ? 0,376        ?   27,07

Zwischensumme     ?  127,97

20 % USt (§ 31 Z. 6 GebAG)    ?   25,59

Endsumme (gerundet)    ?  153,60

 

Die Parteien des Verfahrens der gegenständlichen Rechtssache gaben nach Einsichtnahme in die Gebührennote an, gegen die Bestimmung der Dolmetschergebühren im verzeichneten Ausmaß keinen Einwand zu erheben.

 

Die von der Dolmetscherin Frau Mag. *** verzeichneten Gebühren entsprachen sowohl den tatsächlich erbrachten Leistungen als auch den nach den zitierten einschlägigen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes gemäß § 53b AVG zuzuerkennenden Gebühren. Die von der Dolmetscherin für ihre Leistungen begehrte Gebühr wurde daher vom Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland mit Bescheid vom 08.05.2007 mit ? 153,60 antragsgemäß festgesetzt. Dieser Betrag wurde am 09.05.2007 vom Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland auf das Bankkonto der Dolmetscherin überwiesen.

 

Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat gemäß § 76 Abs. 1 AVG dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten nach dieser Bestimmung auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern (ausgenommen Gehörlosendolmetschern) zustehen. Da der Beschwerdeführer den verfahrenseinleitenden Antrag (Beschwerde vom 26.02.2007) stellte, war ihm gemäß § 76 Abs. 1 AVG der Ersatz der Barauslagen, die durch die der Dolmetscherin für die englische Sprache gezahlten Gebühren entstanden, vorzuschreiben. Allerdings waren dem Beschwerdeführer infolge seines Obsiegens im Beschwerdeverfahren gemäß § 79a Abs. 4 Z. 1 AVG eben diese Barauslagen, für die er aufzukommen hat, als Aufwandersatz zuzuerkennen.

 

Gemäß § 76a AVG sind die den Zeugen zustehenden Gebühren von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen der unabhängige Verwaltungssenat in der Angelegenheit gehandelt hat. Mit dieser Bestimmung kommt die Intention des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass es sich bei den Zeugengebühren um keine von den Parteien zu ersetzenden Barauslagen handelt (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 16. Aufl., Anm. 2 zu § 76a AVG). Daher war dem Beschwerdeführer der Ersatz der Zeugengebühren nicht nach § 76 Abs. 1 AVG vorzuschreiben, was zur Folge hatte, dass ein diesbezüglicher Verfahrenskostenersatz nicht zuzusprechen war, weil der Beschwerdeführer für diese Kosten nicht im Sinne des § 79a Abs. 4 Z. 1 AVG aufzukommen hatte.

 

Zur Zuerkennung des Ersatzes von Fahrtkosten:

 

Gemäß § 79a Abs. 4 Z. 2 AVG gelten als Aufwendungen, für die die unterlegene Partei Ersatz zu leisten hat, auch jene Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung der Parteienrechte in Verhandlungen vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat verbunden waren. Der Beschwerdeführer machte an Fahrtkosten 130 km á 0,38 Euro, insgesamt 49,40 Euro, geltend. Damit handelte es sich erkennbar um die Geltendmachung von Kilometergeld (? 0,376), wobei der Betrag des Kilometergeldes vom Beschwerdeführer aufgerundet wurde (? 0,38 statt ? 0,376). Bei der angegebenen Fahrtstrecke handelte es sich um die Fahrtstrecke des Vertreters des Beschwerdeführers (die angeführten 130 Kilometer entsprechen der Fahrtstrecke Wien-Eisenstadt-Wien; die Entfernung von Hornstein, wo der Beschwerdeführer wohnt, nach Eisenstadt beträgt lediglich etwa 11 Kilometer). Zur Begründung dieses Betrages brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.05.2007 ergänzend vor, dass § 79a AVG keine Beschränkung der ersatzfähigen Fahrtkosten, wie etwa § 49 Abs. 3 VwGG, enthalte. Da sich der Gesetzgeber des § 79a AVG erkennbar an die Kostenersatzregelungen des VwGG angelehnt habe, sei angesichts des ausdrücklichen Verweises nur auf §§ 52 bis 54 VwGG in § 79a Abs. 7 AVG davon auszugehen, dass der Ersatz der tatsächlich aufgewendeten Fahrtkosten zustehe. Es liege keine Gesetzeslücke vor, welche durch Analogie zu schließen wäre.

 

Die Kosten für eine Fahrt am 07.05.2007 von Wien nach Eisenstadt und wieder retour betrugen für die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln für eine Fahrtstrecke jeweils 7,50 Euro (somit ? 15,- für hin und wieder retour). Es war am 07.05.2007 auch tatsächlich eine Verkehrsverbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln vorhanden, so dass der Vertreter des Beschwerdeführers ausgehend von einer Abfahrt vom Sitz seiner Kanzlei in ihm zumutbarer Zeit rechtzeitig zu Beginn der Verhandlung in Eisenstadt sein konnte. Ebenso gab es unmittelbar nach der Verhandlung ein öffentliches Verkehrsmittel von Eisenstadt zurück nach Wien zum Sitz seiner Kanzlei. Die Verkehrsverbindung sowie die diesbezüglichen Kosten ergaben sich anhand einer Auskunft eines Mitarbeiters des Verkehrsverbundes Ost-Region (VOR) sowie einer Fahrplanauskunft aus der vom VOR geführten elektronischen Fahrplanes. Vom Beschwerdeführer wurden weder das Vorhandensein einer Verkehrsverbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln noch das Ausmaß der Kosten dieser Verkehrsmittel bestritten.

 

§ 79a Abs. 4 Z. 2 AVG sieht zwar den Ersatz von Fahrtkosten vor, legt aber nicht näher fest, in welcher Höhe der Fahrtkostenersatz zuzusprechen ist. Auch in der Literatur ist diese Frage umstritten (vgl. die einander widersprechenden Positionen von Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Aufl., Anm. 8 zu § 79a AVG und Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

6. Aufl. Anm. 5 zu § 79a AVG).

 

Gemäß § 79a Abs. 4 Z. 2 AVG gelten als Aufwendungen nach § 79a Abs. 1 AVG, für die Ersatz zu leisten ist, jene Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung der Parteienrechte der obsiegenden Partei in Verhandlungen vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat verbunden waren. Nach § 79a Abs. 7 AVG gelten die §§ 52 bis 54 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 auch für den Aufwandersatz nach § 79a Abs. 1 AVG.

 

Zu prüfen ist im Weiteren, ob hinsichtlich der Höhe der zu ersetzenden Fahrtkosten eine (echte) Rechtslücke besteht, oder dies - im Sinne der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht der Fall ist. Eine Lücke im Rechtssinn ist dann gegeben, wenn die Regelung eines Sachbereiches keine Bestimmung für eine Frage enthält, die im Zusammenhang mit dieser Regelung an sich geregelt werden müsste. Eine Lücke ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Die bloße Meinung eines Rechtsanwenders, eine Regelung sei wünschenswert, rechtfertigt die Annahme einer Gesetzeslücke noch nicht.

 

Dem Beschwerdeführer ist nun darin beizupflichten, dass § 79a Abs. 7 AVG nicht ausdrücklich auch auf § 48 Abs. 2 Z. 3 oder § 49 Abs. 3 bis 6 VwGG verweist. Allerdings teilt der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland die Ansicht des Beschwerdeführers nicht, dass sich aus dem in § 79a Abs. 7 AVG enthaltenen Verweis auf die §§ 52 bis 54 VwGG (durch Umkehrsschluss) ergeben würde, dass der Gesetzgeber eine Anwendung der Kostentragungsregelungen des VwGG zum Fahrtkostenersatz jedenfalls ausschließen wollte. Betrachtet man nämlich die §§ 52 bis 54 VwGG, so fällt auf, dass diese Bestimmungen einerseits bestimmte Verfahrenskonstellationen, nämlich die Mehrheit von Beschwerdeführern und/oder Beschwerden sowie das Wiederaufnahmeverfahren, regeln und andererseits § 54 Abs. 4 VwGG, der vom Verweis des § 79a Abs. 7 AVG umfasst ist, festlegt, dass, soweit nichts anderes bestimmt ist, die allgemeinen Bestimmungen (des VwGG) über den Aufwandersatz auch für das wieder aufgenommene Verfahren gelten.

 

Würde man nun von der Ansicht des Beschwerdeführers ausgehen, so würde trotz eines Umkehrsschlusses sich immer noch kein Ergebnis zur Frage der Höhe des Fahrtkostenersatzes ergeben. Würde man nämlich davon ausgehen, dass der Berechnung nicht die Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels zugrunde zu legen wären, bliebe die Frage der Höhe des Fahrtkostenersatzes immer noch offen. Denkbar wären in einem solchen Fall noch die Alternativen des Ersatzes der tatsächlich entstandenen Kosten oder eines pauschalierten Fahrtkostenersatzes bei Verwendung eines Fahrzeuges (wie ihn der Beschwerdeführer geltend macht). Darüber hinaus bliebe auch unklar, wessen Fahrtkosten der Berechnung für den Ersatz zugrunde zu legen sind (Fahrtkosten des Beschwerdeführers, des Vertreters des Beschwerdeführers oder die Fahrtkosten beider).

 

Da nun selbst mit dem vom Beschwerdeführer ins Treffen gebrachten Umkehrsschluss keine eindeutige Lösung der hier relevanten Rechtsfrage zu finden ist, war jedenfalls davon auszugehen, dass hinsichtlich der Höhe der zu ersetzenden Fahrtkosten in § 79a AVG eine echte Lücke vorliegt.

 

Bei der Lückenfüllung (und somit der Beurteilung, welche der denkbaren Varianten zur Berechnung der Höhe des Fahrtkostenersatzes zur Anwendung zu bringen ist) war nun zu eruieren, ob der Gesetzgeber mit der in § 79a Abs. 7 AVG getroffenen Regelung tatsächlich die Regelung des § 49 Abs. 3 und Abs. 5 VwGG ausschließen wollte.

 

Die hier relevante Textierung des § 79a AVG geht auf die AVG-Novelle, BGBl. Nr. 149/1995, zurück. Zuvor war nur allgemein festgelegt, dass die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten hatte. Auch die Formulierung des § 79a Abs. 4 Z. 2 AVG über den Ersatz der Fahrtkosten wurde erst mit der genannten AVG-Novelle eingefügt.

 

In den Erl. Bem. zur RV zu dieser AVG-Novelle (130 BlgNR, XIX. GP) wird zur Änderung des § 79a AVG folgendes ausgeführt:

 

?Zu Z 20 (§ 79a):

§ 79a AVG sieht - ähnlich wie § 88 VerfGG 1953 - vor, daß die Partei, die obsiegt, den Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten ansprechen kann.

 

Trotz der erwähnten Anlehnung bei der Schaffung des § 79a an das Verfassungsgerichtshofgesetz ist der Verwaltungsgerichtshof - abweichend von manchen Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate - in seiner Judikatur (zB Erkenntnis vom 23. September 1991, 91/19/0162) davon ausgegangen, daß bei der Auslegung als ?ähnlichste Bestimmung? im Sinn der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes beim Vorliegen von echten Lücken die Kostenregelungen bezüglich des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens heranzuziehen seien.

 

Um die solcherart entstandenen Auslegungsunsicherheiten zu reduzieren und eine für die Praxis einfachere Handhabung der Kostenbestimmungen zu erreichen, wird daher - ua. einem Vorschlag der unabhängigen Verwaltungssenate folgend - vorgesehen, daß für den Kostenersatz Pauschbeträge zu entrichten sind, die - wie im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof - durch Verordnung festzusetzen sind.

 

Die Regelung wurde im wesentlichen den Kostentragungsbestimmungen im Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 angeglichen; im Hinblick darauf, daß bei der Maßnahmenbeschwerde im Unterschied zur Bescheidbeschwerde eine Klaglosstellung nicht denkbar erscheint, wurde bei der Umschreibung, wann der Beschwerdeführer oder die belangte Behörde obsiegende Partei sind, diese Möglichkeit nicht berücksichtigt (das entsprechende Verwaltungsgeschehen, gegen das sich die Beschwerde richtet, kann nicht derart rückgängig gemacht werden, daß keine Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates erforderlich ist).

 

Bei der Umschreibung der Determinanten, die für die Festlegung der Höhe der Pauschbeträge maßgebend sein sollen, erfolgt dabei eine möglichste Angleichung an das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985. Die Verordnung des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates wird sich daher an den bestehenden Ansätzen in der Pauschalierungsverordnung für den Verwaltungsgerichtshof orientieren können und unter Berücksichtigung der für die Festsetzung des Entgelts für die Leistungen von Rechtsanwälten maßgebenden Grundsätze (die insbesondere auf die Bedeutung und Schwierigkeit der Rechtssachen abstellen) Tarife, die unter denen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren liegen, festzusetzen haben.?

 

Aus diesen Erläuterungen geht hervor, dass der Gesetzgeber den Ersatz der Kosten an die Kostenregelungen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglichst angleichen wollte, wobei auch der Gedanke zum Ausdruck kam, dass die als Kostenersatz zu leistenden Summen grundsätzlich unter jenen liegen sollten, die für das verwaltungsgerichtliche Verfahren festgesetzt wurden. Besonders kommt der Gedanke der Annäherung der Kostenersatzbestimmungen im Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten zu jenen, die für den Verwaltungsgerichtshof gelten, darin zum Ausdruck, dass in den Erläuterungen ausdrücklich angeführt wurde, dass die nunmehrige Regelung des § 79a AVG im wesentlichen den Kostentragungsbestimmungen im Verwaltungsgerichtshofgesetz angeglichen wurde. Die Einschränkung ?im wesentlichen? wird im Weiteren damit erklärt, dass bestimmte für den Verwaltungsgerichtshof mögliche Verfahrenserledigungen (wie etwa eine Klaglosstellung) auf Verfahren über Maßnahmenbeschwerden nicht denkmöglich angewendet werden können, weshalb derartige Erledigungsmöglichkeiten bei den Regelungen des Kostenersatzes nach § 79a AVG auch nicht berücksichtigt wurden. Aus diesem Grund war auch ein Verweis auf die entsprechenden Bestimmungen des VwGG nicht erforderlich (wie etwa auf § 55 VwGG betreffend Kostenersatz bei Säumnisbeschwerden oder § 56 VwGG betreffend Kostenersatz bei Klaglosstellung). Auf andere Bestimmungen des VwGG wiederum musste nicht verwiesen werden, weil das AVG eigene Regelungen trifft (die auch bereits mit der genannten AVG-Novelle, BGBl. Nr. 149/1995, geschaffen wurden; so enthält etwa § 79a Abs. 3 AVG eine eigene Regelung über die Beurteilung bei Zurückweisung oder Zurückziehen einer Beschwerde, weshalb ein Verweis auf § 51 VwGG, der eine inhaltlich gleichartige Regelung enthält, nicht erforderlich war).

 

Somit kommt aus den Erläuterungen aber hinreichend zum Ausdruck, dass, falls nicht besondere Sonderregelungen aufgrund mangelnder Übertragbarkeit der Kostenersatzregelungen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Platz zu greifen haben, die Bestimmungen über den Kostenersatz an das verwaltungsgerichtliche Verfahren angeglichen werden sollten.

 

Im gegenständlichen Fall steht daher nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland § 79 Abs. 7 AVG einer analogen Anwendung des § 49 Abs. 3 und Abs. 5 des § 49 VwGG nicht im Wege. Vielmehr ist aufgrund des vom Gesetzgeber ausdrücklich erklärten Willens, die Kostenersatzregelungen für das Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten an jene für das verwaltungsgerichtliche Verfahren angleichen zu wollen, die analoge Anwendung der Regelungen des VwGG, soweit sich nicht aus Regelungen des AVG anderes ergibt, für das Ausmaß des Fahrtkostenersatzes heranzuziehen; dies umso mehr als nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Gesetzgeber bei der Angleichung dieser Bestimmungen einem Beschwerdeführer bei Verfahren vor dem UVS mehr Kostenersatz zugestehen wollte als in Verfahren vor dem VwGH, was vom Gesetzgeber in den Erläuterungen letztlich ja auch selbst zum Ausdruck gebracht wurde, indem er anführte, dass die in § 79a AVG vorgesehenen Pauschbeträge vom Verordnungsgeber mit Tarifen anzusetzen sein werden, die unter jenen liegen, die für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gelten.

 

Zur Höhe des Anspruches auf Fahrtkostenersatz legt § 48 Abs. 1 Z. 3 VwGG fest, dass der Beschwerdeführer als obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Reisekosten (Fahrt- und Aufenthaltskosten, wobei § 79a AVG aber nur auf Fahrtkosten und nicht pauschal auf Reisekosten, somit nicht auch auf Aufenthaltskosten abstellt) hat, die für ihn mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden waren. § 49 Abs. 5 VwGG sieht vor, dass für die Berechnung der Reisekosten für einen rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführer grundsätzlich die Verhältnisse des Rechtsanwaltes zugrunde zu legen sind. Nur unter ganz bestimmten näher angeführten Bedingungen sind auch die Reisekosten des Beschwerdeführers zu ersetzen. Zur Höhe der Reisekosten legt § 49 Abs. 3 VwGG fest, dass bei Fahrtkosten im Inland das Ausmaß der für die Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsmittel notwendigen Auslagen zu ersetzen sind. Der Fahrpreis ist nach den für das betreffende öffentliche Verkehrsmittel jeweils geltenden Tarifen zu vergüten, wobei bestehende allgemeine Tarifermäßigungen zu berücksichtigen sind.

 

Was nun die Person betrifft, für die Fahrtkostenersatz nach § 79a Abs. 4 Z. 2 AVG zu leisten ist, geht der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland davon aus, dass im gegenständlichen Fall die Höhe der mit der Wahrnehmung der Parteienrechte verbundenen Fahrtkosten ungeachtet dessen, dass im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland kein Anwaltszwang besteht, hinsichtlich der Person des Vertreters des Beschwerdeführers zu beurteilen waren, weil eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt als zur Rechtsverfolgung zweckentsprechend anzusehen ist. In der Ladung vom 27.03.2007 machte der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland den Beschwerdeführer zwar darauf aufmerksam, dass beabsichtigt war, ihn als Partei zur Sache einzuvernehmen, was seine Anwesenheit in der Verhandlung erforderlich machte, worauf der Beschwerdeführer auch tatsächlich selbst an der mündlichen Verhandlung vom 07.05.2007 teilnahm, wurde aber in dieser - wie in der Ladung angekündigt - im Beweisverfahren als Partei einvernommen. Die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom 07.05.2007 erfolgte nicht zur Wahrnehmung seiner Parteienrechte, sondern um seine Aussage als Beweismittel zur Verfügung zu stellen. Demgemäß wäre ihm (im Falle einer diesbezüglichen Antragstellung) Beteiligtengebühr nach § 51d AVG iVm. §§ 51a bis 51c AVG zuzuerkennen gewesen (vgl. dazu auch VwGH 17.10.2003, 2003/17/0131). Die Parteienrechte des Beschwerdeführers wurden hingegen von seinem rechtsfreundlichen Vertreter wahrgenommen. Somit geht der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland (antragsgemäß) davon aus, dass (nur) die Fahrt des Vertreters des Beschwerdeführers der Berechnung des Fahrtkostenersatzes zugrunde zu legen ist, weil gerade für den Fall, dass ein Beschwerdeführer als ?Beweismittel? an einer Verhandlung teilnimmt, die Wahrnehmung der Rechtsverfolgung aber seinem Vertreter überlässt, in § 51d AVG vom VwGG abweichende Regelungen getroffen wurden.

 

Da es (wie bereits oben ausgeführt) dem erklärten Willen des Gesetzgebers entspricht, dass die Kostenersatzbestimmungen - soweit nichts anderes bestimmt ist - sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu orientieren haben und an eben dieses angenähert werden sollten, geht der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland zu der als Kostenersatz festzusetzenden Höhe davon aus, dass in Verfahren wegen Maßnahmenbeschwerden vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht mehr an Fahrtkosten (für die Fahrt des rechtsfreundlichen Vertreters) zu ersetzen sind als für die Teilnahme an Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hält daher zur Berechnung der Höhe der Fahrtkosten die analoge Anwendung des § 49 Abs. 3 VwGG als geboten. Die Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel wurden im gegenständlichen Fall mit insgesamt 15 Euro festgestellt, weshalb als Fahrtkostenersatz ein derartiger Betrag zuzusprechen und das darüber hinausgehende Mehrbegehren abzuweisen war.

 

Dass der Berechnung die Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels zugrunde zu legen sind, wird auch dadurch deutlich, dass es andernfalls zu einem Wertungswiderspruch käme, wenn ein Beschwerdeführer seine Rechte im Zuge einer Verhandlung selbst wahrnimmt. Würde er an der Verhandlung ?nur? als ?Beweismittel? teilnehmen, erhielte er gemäß § 51d iVm § 51a AVG iVm §§ 6 Abs. 1, 7ff. GebAG hinsichtlich der Fahrtkosten nur die Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels. Es ist nun kein Grund erkennbar, weshalb ihm im Falle der Teilnahme an der Verhandlung zum Zweck der Wahrung seiner Rechte andere Kosten zu vergüten wären, obwohl in beiden Fällen seine Aufwendungen für Fahrten ident sind.

 

Da im vorliegenden Fall nicht gegeben und mangels Relevanz für die gegenständliche Entscheidung war auf die Problematik, dass nach § 79a AVG nur Fahrtkosten, nicht aber auch Aufenthaltskosten, zuzuerkennen sind und sich dementsprechend für eine derartige Konstellation (z.B. Zeitpunkt des Endes der anberaumten Verhandlung liegt voraussichtlich zu einer Zeit, zu der ein öffentliches Verkehrsmittel nicht mehr verkehrt, weshalb bis zum Wiederbeginn der Betriebszeiten eine Nächtigung am Ort der Verhandlung erforderlich wäre) aufgrund der auf Fahrtkosten eingeschränkten Regelung des § 79a AVG eine andere Beurteilung ergeben könnte, nicht weiter einzugehen.

 

Zur Abweisung des Antrages der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung:

 

Der Antrag der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung auf Ersatz der Verfahrenskosten war abzuweisen, weil sie nicht obsiegende, sondern unterlegene Partei war, und somit gemäß § 76 Abs. 1 AVG kein Anspruch (des Rechtsträgers, für den die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung einschritt) auf Kostenersatz bestand. Zwar wäre ein eigener Ausspruch über den Kostenersatzantrag der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung nicht zwingend erforderlich gewesen, weil die Zuerkennung von Kostenersatz an die obsiegende Partei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes immer implicit den Ausspruch der Abweisung des Kostenersatzantrages der unterlegenen Partei in sich trägt. Zur Vollständigkeit und Rechtsklarheit war aber im gegenständlichen Fall, in dem über die Kostenfrage ein eigener Bescheid erging, über den Antrag der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung separat abzusprechen.

Schlagworte
Höhe des Aufwandersatzes für Fahrtkosten
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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