Begründung: I. Sachverhalt: 1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.08.2019, Zl. XXXX , wurde XXXX als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Arbeit, Betrieb und Bürowesen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Berufskunde bestellt. 2. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.07.2021, Zl. XXXX , wurde der Sachverständige unter Bezugnah... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Der Beschwerdeführer erhob durch seine Rechtsberaterin als gewillkürte Vertreterin mit Schriftsatz vom 26.08.2021 Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 20.08.2021 sowie die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 20.08.2021 und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Be... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 20.08.2021 durch seine Rechtsberaterin Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 12.08.2021 und die Anhaltung in Schubhaft und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid beheben, aussprechen, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit dem 12.08.2021 rechtswidrig gewesen sei, im... mehr lesen...
Zu A) Erstattung der Barauslage Der Dolmetscher legte mit Eingabe vom 12.09.2021 fristgerecht eine Kostennote in der Höhe von € 172,70 vor. Mit Beschluss des heutigen Tages bestimmte das Bundesverwaltungsgericht die gebührenrechtlichen Ansprüche des Dolmetschers gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 53a Abs. 2, 53b AVG mit € 172,70 (inkl. USt). Das Bundesverwaltungsgericht wies die Dolmetschergebühr an. Der oa. Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest. Erwachsen de... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Antrag vom 01.02.2018 und Folgeantrag vom 05.02.2018 begehrte die Beschwerdeführerin (unter anderem) die Einverleibung der Eintragung des alleinigen Eigentumsrechts in XXXX . Als Bemessungsgrundlage wurden EUR 60.000,00 angegeben und die Eintragungsgebühr mit EUR 660,00 selbst berechnet. 2. Mit Beschluss vom 05.02.2018 bewilligte das Grundbuchsgericht die beantragte Einverleibung der Eintragung des Eigentumsrechts. 3. Im Zuge einer Koste... mehr lesen...