Begründung: I. Der Antragsteller stellte am 01.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom Bundesasylamt mit undatiertem Bescheid, FZ. 10 08.090 EAST-Ost, gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen wurde. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Art 16/1/c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates die Slowakei zuständig. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG wurde versehentlich die Ausweisung des Antragstel... mehr lesen...