Norm
AsylGHG §23Spruch
S17 415.645-1/2010/3Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. ENGEL als Einzelrichter über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe des XXXX, StA. Indien, vom 29.09.2010, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. ENGEL als Einzelrichter über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe des römisch 40 , StA. Indien, vom 29.09.2010, beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 74 AVG idgF, § 23 Abs 1 AsylGHG idgF als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 74, AVG idgF, Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG idgF als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Der Antragsteller stellte am 01.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom Bundesasylamt mit undatiertem Bescheid, FZ. 10 08.090 EAST-Ost, gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen wurde. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Art 16/1/c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates die Slowakei zuständig. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG wurde versehentlich die Ausweisung des Antragstellers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien (richtig: Slowakei) verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Slowakei gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).römisch eins. Der Antragsteller stellte am 01.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom Bundesasylamt mit undatiertem Bescheid, FZ. 10 08.090 EAST-Ost, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen wurde. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 16 /, eins /, c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates die Slowakei zuständig. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde versehentlich die Ausweisung des Antragstellers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien (richtig: Slowakei) verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Slowakei gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.09.2010 persönlich ausgefolgt.
Am 24.09.2010 verzichtete der Beschwerdeführer nach Belehrung über die einschlägigen Rechtsfolgen schriftlich auf die Einbringung einer Beschwerde gegen den soeben genannten Bescheid. Das entsprechende Schriftstück wurde am 24.09.2010 vom Verein Menschenrechte an das Bundesasylamt per Telefax übermittelt.
Am 29.09.2010 langte beim Bundesasylamt ein Schriftstück ein, mit welchem bekanntgeben wurde, dass der Beschwerdeführer den MigrantInnenverein St. Marx sowie dessen Obmann RA Dr. Lennart Binder LL.M. mit seiner Vertretung beauftragt habe und dass gegen den Bescheid des Bundesasylamts - EAST Ost, FZ. 10 08.090 "sicherheitshalber" formell Beschwerde erhoben werde.
Darüber hinaus wurde darin der gegenständliche Antrag auf Verfahrenshilfe an den Asylgerichtshof gestellt. Weiters wurde im Schriftsatz ausdrücklich an das Bundesasylamt der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters/Flüchtlingsberaters gerichtet.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.1. Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 22 Absatz 1 AsylG ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Gemäß Paragraph 22, Absatz 1 AsylG ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.
Welches Verfahrensrecht der Asylgerichtshof anzuwenden hat, ergibt sich aus § 23 Abs. 1 AsylGHG. Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Welches Verfahrensrecht der Asylgerichtshof anzuwenden hat, ergibt sich aus Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG. Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Durch die Novelle BGBl I Nr. 147/2008 wurde nunmehr klargestellt, dass die in § 23 - anscheinend missverständliche (vgl. Rohrböck in Muzak/Rohrböck, Asylgerichtshof [2008], 147 [148 ff]) - Bezugnahme auf das Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, entfallen soll. An der Anwendbarkeit der in diesen Gesetzen enthaltenen, den Asylgerichtshof betreffenden Bestimmungen (zB § 72 zweiter Satz VwGG) ändert diese Klarstellung nichts.Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, wurde nunmehr klargestellt, dass die in Paragraph 23, - anscheinend missverständliche vergleiche Rohrböck in Muzak/Rohrböck, Asylgerichtshof [2008], 147 [148 ff]) - Bezugnahme auf das Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, entfallen soll. An der Anwendbarkeit der in diesen Gesetzen enthaltenen, den Asylgerichtshof betreffenden Bestimmungen (zB Paragraph 72, zweiter Satz VwGG) ändert diese Klarstellung nichts.
§ 74. [AVG] (1) Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.Paragraph 74, [AVG] (1) Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
(2) Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, daß der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden.
2. Der Asylgerichtshof hat gemäß § 23 AsylGHG in der Regel das AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt; es gilt demnach eine zweiwöchige Beschwerdefrist und existiert das Instrument der Verfahrenshilfe nicht. Diese Rechtsansicht entspricht der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Frage eines Anspruches des Asylwerbers auf unentgeltliche Beigabe eines Rechtsanwaltes im Verfahren vor dem Asylgerichtshof.2. Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Regel das AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt; es gilt demnach eine zweiwöchige Beschwerdefrist und existiert das Instrument der Verfahrenshilfe nicht. Diese Rechtsansicht entspricht der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Frage eines Anspruches des Asylwerbers auf unentgeltliche Beigabe eines Rechtsanwaltes im Verfahren vor dem Asylgerichtshof.
Es war auch die Absicht des Gesetzgebers, ein gemeinsames Verfahrensrecht für beide Instanzen des Asylverfahrens zu schaffen, was ebenso für eine Anwendung des AVG spricht (vgl AB 371 BlgNR 23. GP, EB zu § 23 AsylGHG). Hinzu treten weitere historisch-teleologische Überlegungen, nämlich dass der Gesetzgeber mit der Einrichtung des Asylgerichtshof die Dauer der Asylverfahren verkürzen wollte. Dieses Ziel würde auch durch die Geltung einer sechswöchigen Beschwerdefrist, wie sie im VwGG vorgesehen ist, unterlaufen werden. Schließlich ist zu bemerken, dass der Asylgerichtshof im Gegensatz zum VwGH zu einer reformatorischen und nicht bloß kassatorischen Entscheidung berufen ist, wofür das VwGG keine entsprechenden Regelungen bereithält.Es war auch die Absicht des Gesetzgebers, ein gemeinsames Verfahrensrecht für beide Instanzen des Asylverfahrens zu schaffen, was ebenso für eine Anwendung des AVG spricht vergleiche Ausschussbericht 371 BlgNR 23. GP, EB zu Paragraph 23, AsylGHG). Hinzu treten weitere historisch-teleologische Überlegungen, nämlich dass der Gesetzgeber mit der Einrichtung des Asylgerichtshof die Dauer der Asylverfahren verkürzen wollte. Dieses Ziel würde auch durch die Geltung einer sechswöchigen Beschwerdefrist, wie sie im VwGG vorgesehen ist, unterlaufen werden. Schließlich ist zu bemerken, dass der Asylgerichtshof im Gegensatz zum VwGH zu einer reformatorischen und nicht bloß kassatorischen Entscheidung berufen ist, wofür das VwGG keine entsprechenden Regelungen bereithält.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 2009, U 561/09, mit Blick auf das rechtsstaatliche Prinzip sowie die Entscheidung zu VfSlg 15.218/1998 klargestellt, dass es im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf bzw. wurde ausdrücklich festgestellt, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang besteht. In diesem Erkenntnis wurde weiters ausgeführt, dass der Gesetzgeber den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen durch die in den §§ 64f AsylG 2005 normierte Rechtsberatung - eingeschränkt auf das Zulassungsverfahren - und der im §66 leg.cit. vorgesehenen Einrichtung eines Flüchtlingsberaters (nach der Terminologie der AsylG-Novelle BGBl I 122/2009: Rechtsberaters) Rechnung getragen hat. Die für alle Verfahren zuständigen Flüchtlingsberater (Rechtsberater) haben den rechtsschutzsuchenden Fremden auf sein Verlangen u.a. über das Asylrecht betreffende Fragen zu informieren, bei der Einbringung von Anträgen zu unterstützen, bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein, sowie den Fremden auch in Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. In Zusammenschau dieser Bestimmungen ist es daher auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem Asylgerichtshof seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 2009, U 561/09, mit Blick auf das rechtsstaatliche Prinzip sowie die Entscheidung zu VfSlg 15.218 aus 1998, klargestellt, dass es im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf bzw. wurde ausdrücklich festgestellt, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang besteht. In diesem Erkenntnis wurde weiters ausgeführt, dass der Gesetzgeber den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen durch die in den Paragraphen 64 f, AsylG 2005 normierte Rechtsberatung - eingeschränkt auf das Zulassungsverfahren - und der im §66 leg.cit. vorgesehenen Einrichtung eines Flüchtlingsberaters (nach der Terminologie der AsylG-Novelle BGBl römisch eins 122/2009: Rechtsberaters) Rechnung getragen hat. Die für alle Verfahren zuständigen Flüchtlingsberater (Rechtsberater) haben den rechtsschutzsuchenden Fremden auf sein Verlangen u.a. über das Asylrecht betreffende Fragen zu informieren, bei der Einbringung von Anträgen zu unterstützen, bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein, sowie den Fremden auch in Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. In Zusammenschau dieser Bestimmungen ist es daher auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem Asylgerichtshof seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist.
3. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war sohin - mangels Rechtsgrundlage (vgl. Art 18 B-VG) - zurückzuweisen.3. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war sohin - mangels Rechtsgrundlage vergleiche Artikel 18, B-VG) - zurückzuweisen.
4. Wie sich aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2.10.2010, Zl U 3078, 3079/09-11, ergibt, ist die kostenlose Rechtsberatung und/oder Rechtsvertretung durch einen Rechtsberater iSd § 66 AsylG auf "Antrag" zu bewilligen. Gegenständlich wurde dieser Antrag vom vertretenen Beschwerdeführer ausdrücklich an das Bundesasylamt gestellt und war der AsylGH daher nicht befugt darüber zu entscheiden. Dass sich das BAA sachlich für unzuständig erachtete und diesen Antrag auf Grundlage des § 6 AVG an den AsylGH weiter leitete, ergibt sich aus dem Akteninhalt nicht.4. Wie sich aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2.10.2010, Zl U 3078, 3079/09-11, ergibt, ist die kostenlose Rechtsberatung und/oder Rechtsvertretung durch einen Rechtsberater iSd Paragraph 66, AsylG auf "Antrag" zu bewilligen. Gegenständlich wurde dieser Antrag vom vertretenen Beschwerdeführer ausdrücklich an das Bundesasylamt gestellt und war der AsylGH daher nicht befugt darüber zu entscheiden. Dass sich das BAA sachlich für unzuständig erachtete und diesen Antrag auf Grundlage des Paragraph 6, AVG an den AsylGH weiter leitete, ergibt sich aus dem Akteninhalt nicht.
5. Da sich der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe auf eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 5 AsylG bezieht, hinsichtlich welcher der Asylgerichthof gemäß § 61 Abs 3 Z 1 lit b AsylG durch Einzelrichter zu entscheiden hat, war der gegenständliche Beschluss aufgrund systematischer Überlegungen vom entscheidenden Einzelrichter zu treffen.5. Da sich der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe auf eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG bezieht, hinsichtlich welcher der Asylgerichthof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, AsylG durch Einzelrichter zu entscheiden hat, war der gegenständliche Beschluss aufgrund systematischer Überlegungen vom entscheidenden Einzelrichter zu treffen.
Über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird mit gesondertem Beschluss abgesprochen.
Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.
III. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 iVm § 67d Abs. 2 Z 1 AVG abgesehen werden.römisch drei. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG abgesehen werden.
Schlagworte
VerfahrenshilfeZuletzt aktualisiert am
14.12.2010