Im Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Stefanie Wachter aufgrund die Säumnisbeschwerde des E M, K, gegen den Bürgermeister der Gemeinde K wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend einen Antrag vom 17.04.2015 auf Erteilung einer Baubewilligung, zu Recht erkannt: Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird aufgrund der Beschwerde das Ansuchen vom 17.04.2015, auf ... mehr lesen...
                    
                    Rechtssatznummer       1               Entscheidungsdatum       15.06.2020                       Norm:        VwGVG 2014 §8 Abs1AVG §73 Abs1RPG Vlbg 1996 §18 Abs3               
Rechtssatz:          Eine Unterlassung der Mitwirkung bzw eine Verletzung der Mitwirkungspflicht kann nicht dazu führen, dass die Behörde von ihrer Verpflichtung entbunden wird, über einen Antrag innerhalb der in § 73 AVG normierten Entscheidungsfrist einen Bescheid zu erlassen.   Vielmehr hätte die Behörde die unte...                    mehr lesen...                
Im Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Isabel Vonbank, LL.M., über die Säumnisbeschwerde der E B, D, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Berufungskommission der Stadt D aufgrund des Unterbleibens einer Entscheidung über die Berufung vom 24.03.2015 gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt D vom 26.02.2015, zu Recht erkannt: Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensg... mehr lesen...
                    
                    Rechtssatznummer       1               Entscheidungsdatum       17.07.2017                       Norm:        VwGVG 2014 §8 Abs1AVG §73 Abs1               
Rechtssatz:          Erteilt die Behörde mit Verzögerung (hier: elf Monate) den Auftrag zur Erstellung eines ergänzenden Gutachtens und kommt sie überdies ihrer Überwachungspflicht gegenüber dem von ihr beauftragten Amtssachverständigen nicht ausreichend nach, ist ihr ein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung der Entscheidung anzu...                    mehr lesen...