RS Lvwg 2020/6/15 LVwG-318-31/2020-R17

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Veröffentlicht am 15.06.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

15.06.2020

Norm

VwGVG 2014 §8 Abs1
AVG §73 Abs1
RPG Vlbg 1996 §18 Abs3

Rechtssatz

Eine Unterlassung der Mitwirkung bzw eine Verletzung der Mitwirkungspflicht kann nicht dazu führen, dass die Behörde von ihrer Verpflichtung entbunden wird, über einen Antrag innerhalb der in § 73 AVG normierten Entscheidungsfrist einen Bescheid zu erlassen.

Vielmehr hätte die Behörde die unterlassene Mitwirkung würdigen und ihre (aufgrund der fehlenden Mitwirkung allenfalls auch negativ ausfallende) Entscheidung innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Entscheidungsfrist treffen müssen.

Schlagworte

Säumnisbeschwerde, Mitwirkungspflichtverletzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2020:LVwG.318.31.2020.R17

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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