Rechtssatz: Allgemein entspricht es dem Wesen der Rechtskraft eines Bescheides, daß er prinzipiell unabänderlich ist. Mit der Erklärung eines - im übrigen unwiderruflichen - Rechtsmittelverzichtes gegenüber der Behörde, beginnt die Unanfechtbarkeit des Bescheides, das heißt, er erwächst in formeller Rechtskraft. Bei Tatsachen und Beweismittel im Sinne des § 69 Abs 1 Z 2 AVG muß es sich um solche handeln, die beim Abschluß des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst... mehr lesen...
Rechtssatz: Der angefochtene Bescheid vom 16.1.1996, mit welchem dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht stattgegeben wurde, wurde von der Bezirkshauptmannschaft B als unzuständiger Behörde erlassen, da in dem betreffenden Verfahren der Unabhängige Verwaltungssenat entschieden hatte. Der angefochtene Bescheid war schon aus diesem Grunde aufzuheben. Gleichzeitig war vom Unabhängigen Verwaltungssenat über den Wiederaufnahmeantrag gemäß §69 Abs4 AVG inhaltlich zu entscheiden. S... mehr lesen...
Rechtssatz: Ensprechend dem Grundsatz, daß der verfahrensrechtliche dem materiellrechtlichen Instanzenzug folgt, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt wird, ist auch gegen verfahrensrechtliche Bescheide im Zusammenhang mit der Versagung der Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung aufgrund einer ausländischen Lenkerberechtigung durch den Landeshauptmann keine weitere Berufung an den UVS zulässig. Der Landeshauptmann entscheidet daher auch über Wiederaufnahmeanträ... mehr lesen...