Der angefochtene Bescheid vom 16.1.1996, mit welchem dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht stattgegeben wurde, wurde von der Bezirkshauptmannschaft B als unzuständiger Behörde erlassen, da in dem betreffenden Verfahren der Unabhängige Verwaltungssenat entschieden hatte. Der angefochtene Bescheid war schon aus diesem Grunde aufzuheben. Gleichzeitig war vom Unabhängigen Verwaltungssenat über den Wiederaufnahmeantrag gemäß §69 Abs4 AVG inhaltlich zu entscheiden.