Entscheidungen zu § 62 AVG

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE UVS Burgenland 2004/11/10 059/02/04001

Mit Strafverfügung vom 6 2 2003 wurde Herrn *** eine Übertretung des Meldegesetzes zur Last gelegt und eine Geldstrafe von 72 Euro festgesetzt. Die BH verfügte eine RSa-Zustellung dieses Bescheides an der Adresse 1030 Wien, ***gasse **. Laut Rückschein wurde die Zustellung am 10 02 und 11 02 2003 versucht und am zweitgenannten Tag die Postsendung hinterlegt und eine diesbezügliche Verständigung in das Hausbrieffach eingelegt. Der hinterlegte Brief wurde der BH nach dem 3 3 2003 mit dem Pos... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Burgenland | 10.11.2004

RS UVS Burgenland 2004/11/10 059/02/04001

Rechtssatz: Mangels Qualifikation der Wohnung als Abgabestelle durfte die Strafverfügung dort nicht mit der Post zugestellt werden und ist ihre Hinterlegung beim dortigen Postamt  unwirksam. Die Strafverfügung wurde mangels wirksamer Zustellung nie erlassen. Da sie als erste Verfolgungshandlung aber gegen den BW gerichtet ist und die Sphäre der BH verlassen hat (zur Post gegeben wurde), ist der Wille der BH klar und der jetzige BW als Beschuldigter in dem gegen ihn geführten Verwaltungsstr... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Burgenland | 10.11.2004

TE UVS Niederösterreich 1991/10/22 Senat-BN-91-090

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 1. Oktober 1991, Zl xx, welches mündlich verkündet wurde, wurde über die Beschuldigte xx eine Geldstrafe im Betrag von S 1.000,-- wegen Übertretung der Bestimmung des §366 Abs1 Z1 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) verhängt. In der über die Verkündung aufgenommene Niederschrift vom 1. Oktober 1991 ist ua folgendes beurkundet:   "Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen: Zeit: 4. Mai und 29. Juni 1991 Ort:  x... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 22.10.1991

RS UVS Niederösterreich 1991/10/22 Senat-BN-91-090

Rechtssatz: Erschöpfte sich die Tatbeschreibung bei einem mündlich verkündeten Straferkenntnis neben der Angabe von Tatort und Tatzeit im Hinweis auf eine hinsichtlich Datum und Geschäftszahl nicht näher konkretisierte Strafverfügung, dann wurde dem Konkretisierungsgebot des §44a Z1 VStG nicht entsprochen. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 22.10.1991

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