RS UVS Burgenland 2004/11/10 059/02/04001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.2004
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Rechtssatz

Mangels Qualifikation der Wohnung als Abgabestelle durfte die Strafverfügung dort nicht mit der Post zugestellt werden und ist ihre Hinterlegung beim dortigen Postamt  unwirksam. Die Strafverfügung wurde mangels wirksamer Zustellung nie erlassen. Da sie als erste Verfolgungshandlung aber gegen den BW gerichtet ist und die Sphäre der BH verlassen hat (zur Post gegeben wurde), ist der Wille der BH klar und der jetzige BW als Beschuldigter in dem gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Meldegesetzes anzusehen. Damit hat er auch Parteistellung erlangt (siehe § 32 Abs 1 und 2 VStG), womit der Rechtsanspruch verbunden ist, dass ihm in diesem Verfahren zu erlassende Bescheide bekannt gegeben werden (siehe § 62 AVG). Daraus folgt, dass er ihre Zustellung begehren kann (mag er auch keinen Rechtsanspruch auf Bestrafung oder Bescheiderlassung iSd § 45 Abs 2 VStG  haben). Diesen Zustellanspruch hat die BH im Anlassfall zu Unrecht verneint, insoweit der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben war.

Schlagworte
Abgabestelle, Hinterlegung, wirksame Zustellung, Zustellanspruch
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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