Entscheidungen zu § 58 Abs. 1 AVG

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Entscheidungen 1-5 von 5

RS Uvs 2011/4/28 22/10020/2-2011th

Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §56 AVG §58 Abs1 AVG §63 Abs3 AVG §63 Abs5 AVG § 56 heute AVG § 56 gültig ab 01.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998 AVG § 56 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998 ... mehr lesen...

Rechtssatz | Uvs | 28.04.2011

RS Uvs 2009/3/25 003/13/08081

Index: 40/01
Norm: AVG §58 Abs1 AVG §18 Abs4 AVG § 58 heute AVG § 58 gültig ab 01.02.1991 AVG § 18 heute AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 ... mehr lesen...

Rechtssatz | Uvs | 25.03.2009

TE UVS Steiermark 2004/11/15 20.3-61/2004

I. 1. In der Beschwerde vom 4. Oktober 2004 beantragte der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig zu erklären, mit dem ihm von der belangten Behörde (Bezirkshauptmannschaft Liezen) gemäß § 31 Abs 3 WRG aufgetragen wurde, die Beweidung des Fleischproduktionsgatters K auf dem Grundstück sowie den nordöstlichen Grundstücksteil des Grundstückes, alle KG P, entsprechend dem beiliegenden Lageplan einzuschränken und ist der bereits bestehende durch die Mitte des Gatters entl... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 15.11.2004

RS UVS Steiermark 2004/11/15 20.3-61/2004

Rechtssatz: In der Entscheidung vom 17. Jänner 1995, Zl. 93/07/0126, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass nach den Gegebenheiten des Falles entweder das rechtstechnische Mittel des Bescheides oder jenes der Weisung gemäß § 31 Abs 3 WRG in Betracht kommt, wobei einer behördlichen Erledigung Bescheidcharakter nur dann beizumessen ist, wenn die Erledigung ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist. Dem Ergebnis steht auch nicht der Umstand entgegen, dass eine getroffene Anordnung,... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 15.11.2004

RS UVS Burgenland 1995/09/28 13/02/95061

Rechtssatz: Ist nach der Aktenlage für diejenige Person, für die der Schubhaftbescheid bestimmt ist und der er ausgefolgt wurde, unzweifelhaft, wer die Person ist, über welche die Schubhaft verhängt wird, ist also deren Identität eindeutig, so schadet eine - auf Erstangaben des Schubhäftlings basierende - fehlerhafte Bezeichnung des Vor- und Familiennamens im Bescheid nicht. Eine - nach folgender Klärung unter Beiziehung eines Dolmetschers - vorgenommene Bescheidberichtigung ist zulässig. ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Burgenland | 28.09.1995

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