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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56Rechtssatz
Nach höchstgerichtlicher Judikatur muss vom Vorliegen eines Bescheides dann ausgegangen werden, wenn die Erledigung gegenüber individuell bestimmten Personen eine Verwaltungsangelegenheit normativ regelt, wenn sie also für den Einzelfall bindend die Gestaltung oder Feststellung von Rechtsverhältnissen zum Inhalt hat, ob sie nun in der Form für Bescheide nach den §§ 56 ff AVG ergeht oder nicht (vgl. die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 875 ff angeführte Rechtsprechung). Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. In jedem Fall, in dem der Inhalt einer Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell (VwGH 27.3.2000, 99/10/0258 mwN).Nach höchstgerichtlicher Judikatur muss vom Vorliegen eines Bescheides dann ausgegangen werden, wenn die Erledigung gegenüber individuell bestimmten Personen eine Verwaltungsangelegenheit normativ regelt, wenn sie also für den Einzelfall bindend die Gestaltung oder Feststellung von Rechtsverhältnissen zum Inhalt hat, ob sie nun in der Form für Bescheide nach den Paragraphen 56, ff AVG ergeht oder nicht vergleiche die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 875 ff angeführte Rechtsprechung). Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. In jedem Fall, in dem der Inhalt einer Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell (VwGH 27.3.2000, 99/10/0258 mwN).
Das Schreiben der Kfz-Prüfstelle vom 21.2.2011 ist weder als Bescheid bezeichnet noch enthält es einen normativen Abspruch. Es weist im ersten Teil den Rechtsvertreter der Berufungswerberin auf die in den rechtskräftigen Schwertransportbewilligungsbescheiden enthaltenen Gebührenvorschreibungen hin und stellt im zweiten Teil unter Setzung einer Verbesserungsfrist und Anführung einer Rechtsmittelbelehrung einen Verbesserungsauftrag zur vom Rechtsvertreter der Berufungswerberin im Schreiben vom 27.1.2011 "höchstvorsorglich" gegen einen nicht näher bezeichneten Bescheid eingelegten Berufung dar. Ein solches Schreiben ist nicht als Bescheid zu qualifizieren.
Schlagworte
Begriffsbestimmung Bescheid, Erledigung einer VerwaltungssacheZuletzt aktualisiert am
30.04.2012