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40/01Norm
AVG §58 Abs1Rechtssatz
Die Erlassung eines schriftlichen Bescheides erfordert die Herstellung einer Urschrift, die von einem für die den Bescheid erlassende Behörde handlungsbefugten Menschen durch seine Unterschrift genehmigt worden ist.
Schlagworte
Bescheiderlassung, Genehmigung, Urschrift, handlungsbefugtZuletzt aktualisiert am
08.04.2009