Entscheidungen zu § 53a AVG

Unabhängige Verwaltungssenate

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TE UVS Tirol 2005/09/13 2005/22/2208-1

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 02.08.2005, Zl 19797/1a11-05 und 2a14-05 wurde die Berufungswerberin gemäß § 76 AVG verpflichtet, die für die Teilnahme des nichtamtlichen Sachverständigen DI W. G. am Lokalaugenschein vom 14.12.2004 erwachsenen Barauslagen in der Höhe von Euro 2.640,00 zu tragen.   Diesem Bescheid lag die Bestellung des Herrn DI W. G. zum nichtamtlichen Sachverständigen für Strahlenschutz mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 25.10.2004, Zl 1... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 13.09.2005

TE UVS Wien 2005/01/27 MIX/42/285/2005

Beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien ist eine zur GZ UVS-MIX/42/285/05 protokollierte Berufung gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Büro für Budget, Logistik und Infrastruktur, vom 16. November 2004, Zl. 7213/04, anhängig, mit welchem der Antrag der Berufungswerberin auf Bestimmung der Gebühren der gleichzeitig vorgelegten Gebührennote vom 20. Oktober 2004 gemäß § 53a und b AVG iVm § 38 Abs 1 GebAG zurückgewiesen worden ist. Aus dem der Berufung beigeschlossenen erstinsta... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 27.01.2005

RS UVS Wien 2005/01/27 MIX/42/285/2005

Rechtssatz: In den Fällen, in welchen eine Verwaltungsbehörde im Sinne des Artikel 5 EGVG im Dienste der Strafjustiz tätig ist, ist der Unabhängige Verwaltungssenat auch dann als die im Instanzenzug übergeordnete Behörde im Sinne des § 53a Abs 3 AVG anzusehen, wenn im Zuge dieser Tätigkeit die im Dienste der Strafjustiz tätige Behörde nicht zur Erlassung eines Bescheides befugt ist (hier: Einvernahme aufgrund des Verdachts einer gerichtlichen strafbaren Handlung durch die Bundespolizeidir... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 27.01.2005

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