TE UVS Tirol 2005/09/13 2005/22/2208-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.09.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Franz Triendl über die Berufung der F. B. Gesellschaft mbH gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 02.08.2005, Zl 19797/1a11-05 und 2a14-05 betreffend die Vorschreibung von Barauslagen für die Teilnahme des nichtamtlichen Sachverständigen DI W. G. am Lokalaugenschein vom 14.12.2004  gemäß § 67h iVm  § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wie folgt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Text

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 02.08.2005, Zl 19797/1a11-05 und 2a14-05 wurde die Berufungswerberin gemäß § 76 AVG verpflichtet, die für die Teilnahme des nichtamtlichen Sachverständigen DI W. G. am Lokalaugenschein vom 14.12.2004 erwachsenen Barauslagen in der Höhe von Euro 2.640,00 zu tragen.

 

Diesem Bescheid lag die Bestellung des Herrn DI W. G. zum nichtamtlichen Sachverständigen für Strahlenschutz mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 25.10.2004, Zl 19.797/2a9-04 zugrunde. Die Tätigkeit dieses Sachverständigen bestand lt Niederschrift über den Lokalaugenschein vom 14.12.2004 in der Erläuterung des Gutachtens vom 18.10.2002. Der Lokalaugenschein begann um 09.00 Uhr und endete um 10.15 Uhr.

 

Im erstinstanzlichen Akt befindet sich eine mit 20.12.2004 datierte Rechnung (Nr 4072239) der ?ARC S. research GmbH?. In dieser Rechnung, verfasst auf Firmenpapier der ARC S. research GmbH, wurde unter der Rubrik Bezeichnung der Lieferung/Leistung ?Honorarnote für den Lokalaugenschein als Sachverständiger in Jenbach bei der Fa. B. H. v. 14.12.2004? angeführt. Die Rechnung ist nicht unterfertigt. Eine nähere Aufschlüsselung dieser Kosten erfolgte nicht. Bereits in der Stellungnahme vom 08.03.2005 sprach sich die Berufungswerberin gegen eine Vorschreibung der Barauslagen in der Höhe von Euro 2.640,-- aus. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Berufungswerberin die Bezahlung dieses Betrages als Barauslagen vorgeschrieben. Eine bescheidmäßige Bestimmung der Sachverständigengebühr erfolgte nicht.

 

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 67h Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) gilt in den Angelegenheiten des § 67a Abs 1 Z 1 AVG der § 66 AVG mit der Maßgabe, dass der Unabhängige Verwaltungssenat dann gemäß § 66 Abs 4 AVG in der Sache zu entscheiden hat, wenn die belangte Behörde dem nicht bei der Vorlage der Berufung unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Ein Ausschluss der Befugnis zur Sachentscheidung durch die Erstinstanz ist nicht erfolgt.

 

Nach § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Nichtamtliche Sachverständige haben nach § 53a Abs 1 AVG für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. Nach § 53a Abs 2 AVG ist die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen; ein unabhängiger Verwaltungssenat hat durch das zuständige Mitglied zu entscheiden. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

 

§ 38 Gebührenanspruchsgesetz 1975 lautet wie folgt:

(1) Der Sachverständige hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Er hat hierbei so viele weitere Ausfertigungen eines schriftlichen Antrags vorzulegen, dass jeder der im § 40 Abs 1 Z 1 und 2 genannten Personen eine Ausfertigung zugestellt werden kann. Hierauf ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen. Schriftliche Anträge bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts.

(2) Der Sachverständige hat die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen.

(3) Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit der Bescheinigung ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen.

 

Im gegenständlichen Fall erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die Frage, ob die Vorschreibung der Kosten des nichtamtlichen Sachverständigen für seine Teilnahme am Lokalaugenschein vom 14.12.2004 dem Grunde nach rechtens, also nicht etwa schon aus jenen, in der Berufung vorgebrachten Erwägungen, unzulässig war bzw wie sich die mangelnde bescheidmäßige Bestimmung der Gebühr im Sinne des § 53a Abs 2 AVG auf die gegenständliche Vorschreibung auswirkt, zumal der nichtamtliche Sachverständige selbst offenkundig keine Gebühren geltend gemacht hat. Die Rechnung Nr. 407223920 der ?ARC S. Research GmbH?  vom 20.12.2004 kann keinesfalls als Gebührennote der zum Sachverständigen bestellten Einzelperson DI G. angesehen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich um eine Firmenrechnung der ?ARC S. Research GmbH? handelt. Dafür spricht nicht nur, dass die Rechnung selbst auf diese Firma lautet, sie ist auch auf deren Firmenpapier gedruckt und endet die Rubrik ?Bezeichnung der Lieferung/Leistung? mit den Worten ?Wir danken für Ihren Auftrag?. Mit Ausnahme des Umstandes, dass auf dieser Rechnung DI G. als Leiter eines Projektes (Nr 1.82.00069.0.0) bezeichnet wird, gibt es keine Anknüpfungspunkte zu Herrn DI G. als nichtamtlichen Sachverständigen im gegenständlichen Verfahren. Somit fehlt es bereits an einer entsprechenden Geltendmachung von Sachverständigengebühren und war schon aus diesem Grunde spruchgemäß zu entscheiden.

 

Unabhängig von den obigen Erwägungen ist für die Berufungsbehörde nicht nachvollziehbar, wie ein Honorar in der Höhe von Euro 2.640,-- für die Teilnahme eines nichtamtlichen Sachverständigen an einem Lokalaugenschein für einen Zeitraum von knapp über eine Stunde mit den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetz 1975 in Einklang zu bringen ist.

Schlagworte
Rechnung, kann, keinesfalls, als, Gebührennote, der, zum, Sachverständigen, bestellten, Einzelperson, angesehen, werden, ist, davon, auszugehen, dass, es, sich, um, eine Firmenrechnung, handelte, und, obige Erwägungen, ist, für, Berufungsbehörde, nicht, nachvollziehbar, wie, ein Honorar, von Euro 2.640,--, für, die, Teilnahme, eines, nichtamtlichen, Sachverständigen, an, einem, Lokalaugenschein, für, einen, Zeitraum, von, knapp, über, eine Stunde, mit, den, Bestimmungen, des, Gebührenanspruchsgesetz, in Einklang, zu, bringen, ist
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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