Entscheidungen zu § 45 Abs. 1 AVG

Unabhängige Verwaltungssenate

4 Dokumente

Entscheidungen 1-4 von 4

RS UVS Tirol 2000/04/27 2000/20/027-1

Rechtssatz: Bei der Ermittlung der Geschwindigkeit eines Fahrzeuges durch Nachfahren müssen bestimmte Bedingungen eingehalten werden, wie etwa eine genügend lange Messstrecke und ein nicht zu großer gleichbleibender Abstand. Derartige Angaben müssen entweder der Anzeige oder dem Bericht des Meldungslegers entnommen werden können. Ansonsten liegt kein Beweis im Sinn des § 45 Abs 2 AVG vor. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Tirol | 27.04.2000

RS UVS Oberösterreich 1995/05/23 VwSen-200143/47/Kl/Rd

Rechtssatz: Im Grunde des unbestrittenen sowie im Beweisverfahren als erwiesen festgestellten Sachverhaltes steht fest, daß zum Kontrollzeitpunkt am 4.5.1993 um 11.30 Uhr im Betrieb des Berufungswerbers in Wirtschaftsräumen Tiere iSd § 13 Abs.1 gehalten wurden, und daß den beauftragten Kontrollorganen, welche den Verdacht einer Übertretung der Haltungsbeschränkungen hatten, der Zutritt zu den Stallungen verweigert wurde. Wie nämlich aus dem erwiesenen Sachverhalt hervorgeht, wurde bereits ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 23.05.1995

RS UVS Kärnten 1993/01/11 KUVS-1175/4/92

Rechtssatz: Macht der erhebende Beamte mit dem Dienstfahrzeug über mehrere 100 Meter (zirka ein Kilometer) in gleichbleibendem Abstand von zirka 100 Meter zum Fahrzeug des Beschuldigten, in Einhaltung einer Geschwindigkeit von 90 km/h eine Nachfahrt auf einer Strecke, auf der eine Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h angeordnet ist, so macht dies für die Geschwindigkeitsüberschreitung von 15 km/h vollen Beweis, weil neben der Radarmessung die Nachfahrt das verläßlichste Mittel der Geschwindig... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 11.01.1993

RS UVS Salzburg 1992/10/13 3/275/6-1992

Rechtssatz: Befinden sich auf Radarbildern zwei oder mehrere Fahrzeuge in der Fotozone des abfließenden Verkehrs, so ist gemäß den Verwendungsbestimmungen für Radargeräte das Meßergebnis unbedingt zu verwerfen; ein allein auf diesem Beweismittel aufbauendes Verwaltungsstrafverfahren ist daher gemäß §45 Abs1 Z1 VStG einzustellen. Schlagworte Radarbild; Fehlmessung mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Salzburg | 13.10.1992

Entscheidungen 1-4 von 4

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten