RS UVS Tirol 2000/04/27 2000/20/027-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2000
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Rechtssatz

Bei der Ermittlung der Geschwindigkeit eines Fahrzeuges durch Nachfahren müssen bestimmte Bedingungen eingehalten werden, wie etwa eine genügend lange Messstrecke und ein nicht zu großer gleichbleibender Abstand. Derartige Angaben müssen entweder der Anzeige oder dem Bericht des Meldungslegers entnommen werden können. Ansonsten liegt kein Beweis im Sinn des § 45 Abs 2 AVG vor.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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