RS UVS Oberösterreich 1995/05/23 VwSen-200143/47/Kl/Rd

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Veröffentlicht am 23.05.1995
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Rechtssatz

Im Grunde des unbestrittenen sowie im Beweisverfahren als erwiesen festgestellten Sachverhaltes steht fest, daß zum Kontrollzeitpunkt am 4.5.1993 um 11.30 Uhr im Betrieb des Berufungswerbers in Wirtschaftsräumen Tiere iSd § 13 Abs.1 gehalten wurden, und daß den beauftragten Kontrollorganen, welche den Verdacht einer Übertretung der Haltungsbeschränkungen hatten, der Zutritt zu den Stallungen verweigert wurde. Wie nämlich aus dem erwiesenen Sachverhalt hervorgeht, wurde bereits bei einer gleichartigen Kontrolle im Betrieb des Berufungswerbers im Jahr 1990 eine Überschreitung der Haltungsbeschränkungen festgestellt. Dabei wurde die gleiche Vorgangsweise gewählt. Es wurde der Zutritt unter den seuchenhygienisch üblichen Maßnahmen, wie das Tragen von Einmalmäntel und -stiefel durch die Kontrollorgane, am 4.5.1993 verweigert.

Weil in der die Verpflichtung aussprechenden gesetzlichen Regelung des Viehwirtschaftsgesetzes von Verweigerungsgründen bzw. von erforderlichen Hygienemaßnahmen nicht gesprochen wird, war ein entsprechender Einwand des Berufungswerbers aus der Sicht der geltenden Rechtslage nicht geeignet, einen Rechtfertigungsgrund für die Weigerung darzutun.

Wenn hingegen der Berufungswerber sich darauf stützt, daß grundsätzlich ein Zutritt gestattet worden sei, wenn die Kontrollorgane sich vorher duschen würden, so ist dies lediglich im Rahmen des den Berufungswerber treffenden Verschuldens näher zu prüfen.

Weil die genannte Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs.1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Weil auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung zu den sogenannten Ungehorsamsdelikten gehört, war daher Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen, sofern der Berufungswerber keinen Entlastungsnachweis iSd § 5 Abs.1 letzter Satz VStG erbringt. Ein solcher ist - wie nachfolgend auszuführen sein wird - nicht gelungen.

Nach § 5 Abs.1 2. Satz VStG besteht iVm § 45 Abs.1 AVG bei Ungehorsamsdelikten die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters. Es ist daher Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (VwGH 14.10.1976, 1497/75). Es wäre daher am Beschuldigten gelegen gewesen, die gesetzlich präsumierte Schuld durch Beweis des Gegenteils zu entkräften. Es wäre daher die Behörde nicht verpflichtet, von sich aus entsprechende Erkundungsbeweise aufzunehmen.

Es hat aber das dargelegte schlüssige veterinärmedizinische Gutachten einwandfrei ergeben, daß aufgrund der vorliegenden Untersuchungsergebnisse sowie auch der nicht vollständig vorhandenen Vorrichtungen bzw. Gegebenheiten zur Abwehr von Infektionen in Oberösterreich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, daß es im gegenständlichen Betrieb gar nicht möglich ist, sich von anderen Schweineproduktionsbetrieben hinsichtlich des Freiseins von bestimmten Infektionserregern zu unterscheiden, zumal nicht einmal bekannt ist, von welchem Erreger die Schweinepopulation des gegenständlichen Bestandes frei ist.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH genügt bloße Unzumutbarkeit zur Entschuldigung nach § 5 Abs.1 VStG nicht, sondern allein die unverschuldete Unmöglichkeit, die Vorschrift einzuhalten (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, S 712ff).

Es konnten daher nach den im Gutachten aufgezeigten Gründen schon grundsätzlich die vom Berufungswerber aufgezeigten Bedenken ausgeschlossen werden, weil eine absolute Infektionsfreiheit im gegenständlichen Betrieb nicht gegeben und nicht bescheinigt ist. Im übrigen war dem Berufungswerber die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift, nämlich das Gestatten des Betretens der Stallungen, auch zumutbar, zumal die Kontrollorgane originalverpackte Seuchenkleidung und -schuhe mithatten und auch bei der Kontrolle verwendeten, und dies auch als übliche Vorgangsweise allen übrigen Landwirten bekannt und von ihnen akzeptiert war. Dem Berufungswerber ist schließlich entgegenzuhalten, daß bereits eine derartige Kontrolle vom selben Kontrollorgan im Jahr 1990 stattgefunden hat, welche unter den gleichen Bedingungen auch vom Berufungswerber gestattet wurde. Aus all diesen Gründen ist dem Berufungswerber daher eine Entlastung nicht gelungen und er hat daher die Tat auch schuldhaft begangen. Der eingewendete Rechtsirrtum kann aber den Beschuldigten nicht befreien, weil gemäß § 5 Abs.2 VStG Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Diese Voraussetzungen sind aber schon deshalb nicht erfüllt, weil er von seiner gesetzlichen Verpflichtung wußte - dies wird auch nicht bestritten -, ihm auch die Vorgangsweise bei solchen Betriebskontrollen bekannt war (es hat schon eine gleichartige Kontrolle im Jahr 1990 stattgefunden) und ihm jedenfalls als Tierhalter und Zuchtbetrieb zugemutet werden kann, daß er sich um die näheren gesetzlichen Bestimmungen, die diesen Betrieb betreffen, Kenntnis verschafft. Dies wurde von ihm nicht einmal behauptet, sodaß jedenfalls keine unverschuldete Unkenntnis - sofern überhaupt Unkenntnis vorgelegen war - gegeben war.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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