Entscheidungen zu § 17 Abs. 4 AVG

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 1-3 von 3

RS UVS Kärnten 1997/07/24 KUVS-269/1/97

Rechtssatz: Die Regelung des § 17 Abs 4 AVG bezieht sich, wie aus deren Zusammenhalt mit § 63 Abs 2 erster Satz AVG hervorgeht, auf die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber einer an einem laufenden Verfahren teilnehmenden Partei; in diesem Fall stellt sich die Verweigerung der Akteneinsicht als eine nur das Verfahren betreffende Anordnung im Sinne des § 63 Abs 2 AVG dar, die bei der Anfechtung des in der Sache ergehenden Bescheides als Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht we... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 24.07.1997

RS UVS Steiermark 1995/10/13 20.7-10/95

Rechtssatz: Im konkreten Fall wurde Maßnahmebeschwerde gegen die Verweigerung der Akteneinsicht durch die die Schubhaft vollziehende Behörde erhoben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Akteneinsicht ein subjektiv prozessuales Recht, welches den Parteien ermöglichen soll, genaue Kenntnis vom Gang des Verfahrens und von den Entscheidungsgrundlagen der Behörde in diesem Verfahren zu erlangen (siehe auch VwGH vom 12.10.1987, Slg. 12.553A). Demgemäß ist die V... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 13.10.1995

RS UVS Kärnten 1995/03/02 KUVS-144/1/95

Rechtssatz: Verwehrt die Erstinstanz einer Antragstellerin mangels Parteistellung mittels formlosen Schreibens die Akteneinsicht und erhebt die Antragstellerin dagegen Berufung, erläßt daraufhin die Erstinanz einen Bescheid, worin die Akteneinsicht abgelehnt wird und legt in der Folge nach Berufung gegen diesen Bescheid die Akten dem Unabhängigen Verwaltungssenat vor, so ist der erstinstanzliche Bescheid zu beheben, weil die Erstinstanz trotz Einbringung eines als Berufung bezeichneten Sch... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 02.03.1995

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